TOP 11 - 13. Teiländerung des Flächennutzungsplans Fortschreibung 7D zum Bebauungsplan "Straßenäcker" in Michelbach a.d. Bilz; hier: - Aufstellungsbeschluss - Beschluss über die frühzeitige Beteiligung (öffentlich)
Sitzungsvorlagen-Nummer: 170/25
Sachvortrag:
In der Gemeinde Michelbach an der Bilz gibt es seit April 2022 keine Grundversorgungseinrichtung für den täglichen Bedarf mehr. Der verbleibende örtliche Laden hat geschlossen. Zur Sicherung der Grundversorgung ist die Ansiedlung eines Einzelhandelsgeschäftes im Gebiet Straßenäcker im Norden des Hauptortes geplant. Im Plangebiet sollen rund 1.200 m² Verkaufsfläche (Discounter, Bäcker) sowie Parkplätze entstehen. Um die Gebietsauslastung im Sinne einer sinnvollen und effizienten Flächeninanspruchnahme zu gestalten, wurden südlich an das Sondergebiet angrenzend Mischgebietsflächen angedacht und im Norden Flächen für Gewerbe. Der Bedarf dafür ergibt sich aus dem Eigenbedarf des Ortes an Bauplätzen für Wohnen und Gewerbe. Für die restlichen Bauplätze gibt es verschiedene Anfragen für Einfamilienhäuser, gemischt genutzte Gebäude und nicht störende Gewerbebetriebe. Aufgrund der Nähe zur Ortsmitte gibt es ein hohes Interesse an den Bauplätzen.
Das Plangebiet liegt auf der Gemarkung Michelbach im Hauptort Michelbach an der Bilz und dort am nordwestlichen Ortsrand eingeschlossen zwischen Bahntrasse und Landesstraße L1055. Es umfasst eine Fläche von ca. 1,2 ha. Die Flächen werden derzeit als Acker- und Wiesenflächen sowie Gartenanlage genutzt. Die Fläche liegt an der L1055 und wird über diese erschlossen.
Das Plangebiet ist im rechtsgültigen Flächennutzungsplan der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Schwäbisch Hall teilweise als geplante gemischte Baufläche dargestellt. Das Plangebiet ist demnach bereits überwiegend als Siedlungsfläche vorgesehen. Der Flächennutzungsplan legt für das südliche Plangebiet derzeit eine gemischte Baufläche (geplant) fest, während der nördliche Teil als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt ist. Mit der Ausweisung eines SO-Gebietes entspricht der Bebauungsplan nicht den Festlegungen des Flächennutzungsplans. Der Flächennutzungsplan ist daher gem. § 8 (3) BauGB im Parallelverfahren zu ändern. Aufgrund der integrierten Lage soll das Ziel der Sicherung der Grundversorgung durch Ausweisung einer Sonderbaufläche – Einzelhandel verfolgt werden sowie Misch- und Gewerbeflächen im Rahmen der Eigenentwicklung der Gemeinde bereitgestellt werden.
Im Rahmen der Bebauungsplanung wurden ein Umweltbericht, eine Umweltverträglichkeits-Vorprüfung, ein Artenschutzgutachten, ein Lärmgutachten, ein Einzelhandelsgutachten sowie ein Blendgutachten erstellt. Diese sind auch Anlagen der vorliegenden Flächennutzungsplanänderung (vgl. Anlagen 4-10).
Die Umweltverträglichkeits-Vorprüfung (Anlage 5) kommt zu dem Ergebnis, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen vermieden werden und somit keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
Die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (Anlage 6) kommt zu dem Ergebnis, dass für die Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie sowie europäische Vogelarten gem. Art.1 der Vogelschutzrichtlinie unter Beachtung von konfliktvermeidenden Maßnahmen eine Erfüllung der Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG ausgeschlossen werden kann.
Das Lärmgutachten (Anlage 8) kommt zu dem Ergebnis, dass aufgrund der zum Teil erheblichen Überschreitungen der schalltechnischen Orientierungswerte für Verkehrslärm sowie der als gesundheitsgefährdend geltenden Lärmbelastung von 60 dB(A) nachts, Schallschutzmaßnahmen erforderlich werden, um die geplanten schutzwürdigen Nutzungen vor Verkehrsgeräuschimmissionen zu schützen. Vorgeschlagen werden passive Schallschutzmaßnahmen auf Ebene des Bebauungsplans.
Das Einzelhandelsgutachten (Anlage 9) kommt zu dem Ergebnis, dass das die im Konzentrationsgebot verankerte Ausnahmeregelung im vorliegenden Fall greift, das Integrationsgebot erfüllt und das Kongruenzgebot sowie Beeinträchtigungsverbot eingehalten werden.
Das Blendgutachten (Anlage 10) kommt zu dem Ergebnis, dass von der westlich liegenden Freiflächenphotovoltaikanlage keine erheblichen Blend- und Störrisiken zu erwarten sind.
Anlagen:
Anlage 1: Geltungsbereich, Stand 25.06.2025
Anlage 2: Planzeichnung, Stand 25.06.2025
Anlage 3: Begründung, Stand 25.06.2025
Anlage 4: Umweltbericht zum zugehörigen Bebauungsplan „Straßenäcker“ in Michelbach a.d. Bilz, Stand 16.07.2024
Anlage 5: Umweltverträglichkeits-Vorprüfung zum zugehörigen Bebauungsplan „Straßenäcker“ in Michelbach a.d. Bilz, Klärle GmbH, Stand 16.07.2024
Anlage 6: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (SaP) zum zugehörigen Bebauungsplan „Straßenäcker“ in Michelbach a.d. Bilz, Klärle GmbH, Stand 16.07.2024
Anlage 7: Konzept zur Entwicklung einer mageren Flachlandmähwiese zum zugehörigen Bebauungsplan „Straßenäcker“ in Michelbach a.d. Bilz, Klärle GmbH, Stand 16.07.2024
Anlage 8: Geräuschimmissionsprognose zum zugehörigen Bebauungsplan „Straßenäcker“ in Michelbach a.d. Bilz, rw Bauphysik Ingenieurgesellschaft mbH & Co. KG, Stand 14.12.2023
Anlage 9: Auswirkungsanalyse zur Ansiedlung eines Lebensmittelmarktes zum zugehörigen Bebauungsplan „Straßenäcker“ in Michelbach a.d. Bilz, GMA, Stand 27.06.2023
Anlage 10: Gutachterliche Stellungnahme zur Frage der Blend- und Störwirkung zum zugehörigen Bebauungsplan „Straßenäcker“ in Michelbach a.d. Bilz, LSC Lichttechnik & Straßenausstattung Consult, Stand 19.06.2023
Beschlussantrag:
1. Aufstellungsbeschluss:
Der Gemeinderat stimmt der Aufstellung der 13. Änderung der 7. Fortschreibung des Flächennutzungsplans inkl. Teilfortschreibungen 7A-D der vVg Schwäbisch Hall gemäß § 1 Abs. 3 i.V.m. § 2 Abs. 1 BauGB und § 8 Abs. 3 BauGB (Parallelverfahren) zu. Maßgebend ist der unmaßstäbliche Abgrenzungsplan vom 25.06.2025 (vgl. Anlage 1).
2. Beschluss über die frühzeitige Beteiligung
Die Mitglieder der Stadt Schwäbisch Hall im Gemeinsamen Ausschuss werden autorisiert, die Verwaltung der Stadt Schwäbisch Hall als erfüllende Gemeinde der Verwaltungsgemeinschaft mit der Durchführung des weiteren Verfahrens (frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB) zu beauftragen. Grundlagen hierfür sind die Anlagen 2-10. Der Zeitraum zur Abgabe von Stellungnahmen beträgt mindestens 14 Tage.