TOP 3 - 9. Teiländerung des Flächennutzungsplan Fortschreibung 7D zum Bebauungsplan „Weidigäcker“ in Rosengarten-Rieden; hier: Ermächtigung für den Aufstellungsbeschluss und Beschluss über die frühzeitige Beteiligung - Vorberatung - (öffentlich)
Sitzungsvorlagen-Nummer: 123/24
Sachvortrag:
Innerhalb der Gemeinde Rosengarten besteht eine hohe Nachfrage nach Wohnbauland. Die Möglichkeiten der Innenentwicklung sind aktuell ausgeschöpft bzw. nur langfristig zu erreichen. Die im Flächennutzungsplan dargestellten, geplanten Wohnbauflächen sind mittlerweile nahezu entwickelt bzw. können aktuell nicht umgesetzt werden.
Daher hat die Gemeinde die 2017 neu geschaffene Möglichkeit des § 13b BauGB genutzt, Wohnbauflächen im Außenbereich – auch außerhalb der Flächendarstellung des Flächennutzungsplans – im beschleunigten Verfahren umzusetzen. Dazu wurden in einer Voruntersuchung mögliche Flächen analysiert, artenschutzrechtliche Belange geprüft und Erschließungskonzepte erarbeitet.
Am 18.07.2023 hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden, dass das Verfahren gem. § 13 b BauGB gegen Art.3 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (kurz: SUP-RL) verstoße, da es an der Umweltprüfung fehlt. Dies wurde als grober Verfahrensfehler gerügt.
Verfahren nach §13 b BauGB dürfen daher laut BVerwG wegen des Vorrangs des Unionsrechts nicht angewendet werden. Der beachtliche Verfahrensmangel habe die Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans zur Folge.
Die Gemeinde hat sich daraufhin auf Grund der Rechtssicherheit entschieden, das Verfahren im Regelverfahren neu aufzustellen. In öffentlicher Sitzung am 11.03.2024 wurde die Aufstellung des Bebauungsplans „Weidigäcker“ beschlossen und die frühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung vom 02.04.204 bis 03.05.2024 durchgeführt. Grundlage der Planung bildet ein städtebauliches Konzept.
Ziel der Planung ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzung zur Umsetzung des städtebaulichen Konzepts für die erforderlichen Wohnbauflächen zu schaffen. Die Gemeinde möchte sich dabei auf den gewählten Standort konzentrieren, um bzgl. der vorhandenen sozialen und technischen Infrastruktur eine planbare Auslastung zu gewähren.
Da der Bebauungsplan nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt ist, ist die parallele Änderung des Flächennutzungsplans notwendig.
Im aktuell geltenden Flächennutzungsplan sind die Flächen des Plangebiets als landwirtschaftliche Flächen dargestellt. Im Zuge dieser Neudarstellung als Wohnbauflächen sollen im Flächentausch insgesamt fünf Flächen innerhalb der Gemeinde Rosengarten (vgl. Anlage 1) in etwa gleicher Größenordnung in ihrer Darstellung als Wohn- bzw. Mischbaufläche zurückgenommen werden. In der Bilanz wird durch den Flächentausch somit keine zusätzliche Siedlungsfläche ausgewiesen.
Anlagen:
Anlage 1: Orientierungsplan, Stand 18.04.2024
Anlage 2: Vorentwurf Planzeichnung „Weidigäcker“, Stand 18.04.2024
Anlage 3: Vorentwurf Planzeichnung Tauschfläche „Rieden“, Stand 18.04.2024
Anlage 4: Vorentwurf Planzeichnung Tauschfläche „Sanzenbach“, Stand 18.04.2024
Anlage 5: Vorentwurf Planzeichnung Tauschfläche „Uttenhofen“, Stand 18.04.2024
Anlage 6: Vorentwurf Planzeichnung Tauschfläche „Vohenstein“, Stand 18.04.2024
Anlage 7: Vorentwurf Planzeichnung Tauschfläche „Westheim“, Stand 18.04.2024
Anlage 8: Vorentwurf Begründung, Stand 18.04.2024
Beschlussfassung:
Ermächtigung für den Aufstellungsbeschluss und Beschluss über die frühzeitige Beteiligung
Die Mitglieder der Stadt Schwäbisch Hall im Gemeinsamen Ausschuss werden autorisiert, der Aufstellung der 9. Teiländerung des Flächennutzungsplans Fortschreibung 7D der vVG Schwäbisch Hall gemäß § 1 Abs. 3 i.V.m. § 2 Abs. 1 BauGB und § 8 Abs. 3 BauGB (Parallelverfahren) zuzustimmen. Maßgebend sind die Abgrenzungspläne vom 18.04.2024 (vgl. Anlagen 2 bis 7).
Ferner wird die Stadt Schwäbisch Hall als erfüllende Gemeinde der VVG mit der Durchführung des weiteren Verfahrens (frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB sowie der Nachbargemeinden gem. § 2 Abs. 2 BauGB über das Internet beauftragt. Grundlage hierfür ist die Anlage 1. Der Zeitraum zur Abgabe von Stellungnahmen beträgt mind. 14 Tage.
(einstimmig - 17)