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Vorlage folgt</p>
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In der Gemeinde Michelbach an der Bilz gibt es seit April 2022 keine Grundversorgungseinrichtung f&uuml;r den t&auml;glichen Bedarf mehr. Der verbleibende &ouml;rtliche Laden hat geschlossen. Zur Sicherung der Grundversorgung ist die Ansiedlung eines Einzelhandelsgesch&auml;ftes im Gebiet Stra&szlig;en&auml;cker im Norden des Hauptortes geplant. Im Plangebiet sollen rund 1.200 m&sup2; Verkaufsfl&auml;che (Discounter, B&auml;cker) sowie Parkpl&auml;tze entstehen. Um die Gebietsauslastung im Sinne einer sinnvollen und effizienten Fl&auml;cheninanspruchnahme zu gestalten, wurden s&uuml;dlich an das Sondergebiet angrenzend Mischgebietsfl&auml;chen angedacht und im Norden Fl&auml;chen f&uuml;r Gewerbe. Der Bedarf daf&uuml;r ergibt sich aus dem Eigenbedarf des Ortes an Baupl&auml;tzen f&uuml;r Wohnen und Gewerbe. F&uuml;r die restlichen Baupl&auml;tze gibt es verschiedene Anfragen f&uuml;r Einfamilienh&auml;user, gemischt genutzte Geb&auml;ude und nicht st&ouml;rende Gewerbebetriebe. Aufgrund der N&auml;he zur Ortsmitte gibt es ein hohes Interesse an den Baupl&auml;tzen.</p>
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Das Plangebiet liegt auf der Gemarkung Michelbach im Hauptort Michelbach an der Bilz und dort am nordwestlichen Ortsrand eingeschlossen zwischen Bahntrasse und Landesstra&szlig;e L1055. Es umfasst eine Fl&auml;che von ca. 1,2 ha. Die Fl&auml;chen werden derzeit als Acker- und Wiesenfl&auml;chen sowie Gartenanlage genutzt. Die Fl&auml;che liegt an der L1055 und wird &uuml;ber diese erschlossen.</p>
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Das Plangebiet ist im rechtsg&uuml;ltigen Fl&auml;chennutzungsplan der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Schw&auml;bisch Hall teilweise als geplante gemischte Baufl&auml;che dargestellt. Das Plangebiet ist demnach bereits &uuml;berwiegend als Siedlungsfl&auml;che vorgesehen. Der Fl&auml;chennutzungsplan legt f&uuml;r das s&uuml;dliche Plangebiet derzeit eine gemischte Baufl&auml;che (geplant) fest, w&auml;hrend der n&ouml;rdliche Teil als Fl&auml;che f&uuml;r die Landwirtschaft dargestellt ist. Mit der Ausweisung eines SO-Gebietes entspricht der Bebauungsplan nicht den Festlegungen des Fl&auml;chennutzungsplans. Der Fl&auml;chennutzungsplan ist daher gem. &sect; 8 (3) BauGB im Parallelverfahren zu &auml;ndern. Aufgrund der integrierten Lage soll das Ziel der Sicherung der Grundversorgung durch Ausweisung einer Sonderbaufl&auml;che &ndash; Einzelhandel verfolgt werden sowie Misch- und Gewerbefl&auml;chen im Rahmen der Eigenentwicklung der Gemeinde bereitgestellt werden.</p>
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Im Rahmen der Bebauungsplanung wurden ein Umweltbericht, eine Umweltvertr&auml;glichkeits-Vorpr&uuml;fung, ein Artenschutzgutachten, ein L&auml;rmgutachten, ein Einzelhandelsgutachten sowie ein Blendgutachten erstellt. Diese sind auch Anlagen der vorliegenden Fl&auml;chennutzungsplan&auml;nderung (vgl. Anlagen 4-10).</p>
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Die Umweltvertr&auml;glichkeits-Vorpr&uuml;fung (Anlage 5) kommt zu dem Ergebnis, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen vermieden werden und somit keine Pflicht zur Durchf&uuml;hrung einer Umweltvertr&auml;glichkeitspr&uuml;fung besteht.</p>
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Die spezielle artenschutzrechtliche Pr&uuml;fung (Anlage 6) kommt zu dem Ergebnis, dass f&uuml;r die Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie sowie europ&auml;ische Vogelarten gem. Art.1 der Vogelschutzrichtlinie unter Beachtung von konfliktvermeidenden Ma&szlig;nahmen eine Erf&uuml;llung der Verbotstatbest&auml;nde des &sect; 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG ausgeschlossen werden kann.</p>
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Das L&auml;rmgutachten (Anlage 8) kommt zu dem Ergebnis, dass aufgrund der zum Teil erheblichen &Uuml;berschreitungen der schalltechnischen Orientierungswerte f&uuml;r Verkehrsl&auml;rm sowie der als gesundheitsgef&auml;hrdend geltenden L&auml;rmbelastung von 60 dB(A) nachts, Schallschutzma&szlig;nahmen erforderlich werden, um die geplanten schutzw&uuml;rdigen Nutzungen vor Verkehrsger&auml;uschimmissionen zu sch&uuml;tzen. Vorgeschlagen werden passive Schallschutzma&szlig;nahmen auf Ebene des Bebauungsplans.</p>
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Das Einzelhandelsgutachten (Anlage 9) kommt zu dem Ergebnis, dass das die im Konzentrationsgebot verankerte Ausnahmeregelung im vorliegenden Fall greift, das Integrationsgebot erf&uuml;llt und das Kongruenzgebot sowie Beeintr&auml;chtigungsverbot eingehalten werden.</p>
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Das Blendgutachten (Anlage 10) kommt zu dem Ergebnis, dass von der westlich liegenden Freifl&auml;chenphotovoltaikanlage keine erheblichen Blend- und St&ouml;rrisiken zu erwarten sind.</p>
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<u>Anlagen:</u><br />
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Anlage 1: [[Media:170-25_A1-Geltungsbereich_FNP-Strassenaecker-Michelbach-Aufstellungsbeschluss.pdf{{!}}Geltungsbereich, Stand 25.06.2025]]<br />
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Anlage 2: [[Media:170-25_A2-Planzwichnung_FNP-Strassenaecker-Michelbach-Aufstellungsbeschluss.pdf{{!}}Planzeichnung, Stand 25.06.2025]]<br />
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Anlage 3: [[Media:170-25_A3-Begruendung_FNP-Strassenaecker-Michelbach-Aufstellungsbeschluss.pdf{{!}}Begr&uuml;ndung, Stand 25.06.2025]]<br />
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Anlage 4: [[Media:170-25_A4-Umweltbericht_FNP-Strassenaecker-Michelbach-Aufstellungsbeschluss.pdf{{!}}Umweltbericht zum zugeh&ouml;rigen Bebauungsplan &bdquo;Stra&szlig;en&auml;cker&ldquo; in Michelbach a.d. Bilz, Stand 16.07.2024]]<br />
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Anlage 5: [[Media:170-25_A5-Umweltvertraeglichkeit_FNP-Strassenaecker-Michelbach-Aufstellungsbeschluss.pdf{{!}}Umweltvertr&auml;glichkeits-Vorpr&uuml;fung zum zugeh&ouml;rigen Bebauungsplan &bdquo;Stra&szlig;en&auml;cker&ldquo; in Michelbach a.d. Bilz, Kl&auml;rle GmbH, Stand 16.07.2024]]<br />
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Anlage 6: [[Media:170-25_A6-SaP_FNP-Strassenaecker-Michelbach-Aufstellungsbeschluss.pdf{{!}}Spezielle artenschutzrechtliche Pr&uuml;fung (SaP) zum zugeh&ouml;rigen Bebauungsplan &bdquo;Stra&szlig;en&auml;cker&ldquo; in Michelbach a.d. Bilz, Kl&auml;rle GmbH, Stand 16.07.2024]]<br />
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Anlage 7: [[Media:170-25_A7-Konzept-Wiese_FNP-Strassenaecker-Michelbach-Aufstellungsbeschluss.pdf{{!}}Konzept zur Entwicklung einer mageren Flachlandm&auml;hwiese zum zugeh&ouml;rigen Bebauungsplan &bdquo;Stra&szlig;en&auml;cker&ldquo; in Michelbach a.d. Bilz, Kl&auml;rle GmbH, Stand 16.07.2024]]<br />
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Anlage 8: [[Media:170-25_A8-Geraeuschimmisionsprognose_FNP-Strassenaecker-Michelbach-Aufstellungsbeschluss.pdf{{!}}Ger&auml;uschimmissionsprognose zum zugeh&ouml;rigen Bebauungsplan &bdquo;Stra&szlig;en&auml;cker&ldquo; in Michelbach a.d. Bilz, rw Bauphysik Ingenieurgesellschaft mbH &amp; Co. KG, Stand 14.12.2023]]<br />
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Anlage 9: [[Media:170-25_A9-Auswirkungsanalyse_FNP-Strassenaecker-Michelbach-Aufstellungsbeschluss.pdf{{!}}Auswirkungsanalyse zur Ansiedlung eines Lebensmittelmarktes zum zugeh&ouml;rigen Bebauungsplan &bdquo;Stra&szlig;en&auml;cker&ldquo; in Michelbach a.d. Bilz, GMA, Stand 27.06.2023]]<br />
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Anlage 10: [[Media:170-25_A10-Stellungn-Blendwirkung_FNP-Strassenaecker-Michelbach-Aufstellungsbeschluss.pdf{{!}}Gutachterliche Stellungnahme zur Frage der Blend- und St&ouml;rwirkung zum zugeh&ouml;rigen Bebauungsplan &bdquo;Stra&szlig;en&auml;cker&ldquo; in Michelbach a.d. Bilz, LSC Lichttechnik &amp; Stra&szlig;enausstattung Consult, Stand 19.06.2023]]</p>
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<u>1. Aufstellungsbeschluss:</u></p>
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Der Gemeinderat stimmt der Aufstellung der 13. &Auml;nderung der 7. Fortschreibung des Fl&auml;chennutzungsplans inkl. Teilfortschreibungen 7A-D der vVg Schw&auml;bisch Hall gem&auml;&szlig; &sect; 1 Abs. 3 i.V.m. &sect; 2 Abs. 1 BauGB und &sect; 8 Abs. 3 BauGB (Parallelverfahren) zu. Ma&szlig;gebend ist der unma&szlig;st&auml;bliche Abgrenzungsplan vom 25.06.2025 (vgl. Anlage 1).</p>
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<u>2. Beschluss &uuml;ber die fr&uuml;hzeitige Beteiligung</u></p>
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Die Mitglieder der Stadt Schw&auml;bisch Hall im Gemeinsamen Ausschuss werden autorisiert, die Verwaltung der Stadt Schw&auml;bisch Hall als erf&uuml;llende Gemeinde der Verwaltungsgemeinschaft mit der Durchf&uuml;hrung des weiteren Verfahrens (fr&uuml;hzeitige Beteiligung der &Ouml;ffentlichkeit, der Beh&ouml;rden und der sonstigen Tr&auml;ger &ouml;ffentlicher Belange gem. &sect;&sect; 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB) zu beauftragen. Grundlagen hierf&uuml;r sind die Anlagen 2-10. Der Zeitraum zur Abgabe von Stellungnahmen betr&auml;gt mindestens 14 Tage.</p>
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(einstimmig - 14)</p>
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Aktuelle Version vom 21. Juli 2025, 20:34 Uhr

Sitzungsvorlagen-Nummer: 170/25

Sachvortrag:

In der Gemeinde Michelbach an der Bilz gibt es seit April 2022 keine Grundversorgungseinrichtung für den täglichen Bedarf mehr. Der verbleibende örtliche Laden hat geschlossen. Zur Sicherung der Grundversorgung ist die Ansiedlung eines Einzelhandelsgeschäftes im Gebiet Straßenäcker im Norden des Hauptortes geplant. Im Plangebiet sollen rund 1.200 m² Verkaufsfläche (Discounter, Bäcker) sowie Parkplätze entstehen. Um die Gebietsauslastung im Sinne einer sinnvollen und effizienten Flächeninanspruchnahme zu gestalten, wurden südlich an das Sondergebiet angrenzend Mischgebietsflächen angedacht und im Norden Flächen für Gewerbe. Der Bedarf dafür ergibt sich aus dem Eigenbedarf des Ortes an Bauplätzen für Wohnen und Gewerbe. Für die restlichen Bauplätze gibt es verschiedene Anfragen für Einfamilienhäuser, gemischt genutzte Gebäude und nicht störende Gewerbebetriebe. Aufgrund der Nähe zur Ortsmitte gibt es ein hohes Interesse an den Bauplätzen.

Das Plangebiet liegt auf der Gemarkung Michelbach im Hauptort Michelbach an der Bilz und dort am nordwestlichen Ortsrand eingeschlossen zwischen Bahntrasse und Landesstraße L1055. Es umfasst eine Fläche von ca. 1,2 ha. Die Flächen werden derzeit als Acker- und Wiesenflächen sowie Gartenanlage genutzt. Die Fläche liegt an der L1055 und wird über diese erschlossen.

Das Plangebiet ist im rechtsgültigen Flächennutzungsplan der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Schwäbisch Hall teilweise als geplante gemischte Baufläche dargestellt. Das Plangebiet ist demnach bereits überwiegend als Siedlungsfläche vorgesehen. Der Flächennutzungsplan legt für das südliche Plangebiet derzeit eine gemischte Baufläche (geplant) fest, während der nördliche Teil als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt ist. Mit der Ausweisung eines SO-Gebietes entspricht der Bebauungsplan nicht den Festlegungen des Flächennutzungsplans. Der Flächennutzungsplan ist daher gem. § 8 (3) BauGB im Parallelverfahren zu ändern. Aufgrund der integrierten Lage soll das Ziel der Sicherung der Grundversorgung durch Ausweisung einer Sonderbaufläche – Einzelhandel verfolgt werden sowie Misch- und Gewerbeflächen im Rahmen der Eigenentwicklung der Gemeinde bereitgestellt werden.

Im Rahmen der Bebauungsplanung wurden ein Umweltbericht, eine Umweltverträglichkeits-Vorprüfung, ein Artenschutzgutachten, ein Lärmgutachten, ein Einzelhandelsgutachten sowie ein Blendgutachten erstellt. Diese sind auch Anlagen der vorliegenden Flächennutzungsplanänderung (vgl. Anlagen 4-10).

Die Umweltverträglichkeits-Vorprüfung (Anlage 5) kommt zu dem Ergebnis, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen vermieden werden und somit keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.

Die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (Anlage 6) kommt zu dem Ergebnis, dass für die Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie sowie europäische Vogelarten gem. Art.1 der Vogelschutzrichtlinie unter Beachtung von konfliktvermeidenden Maßnahmen eine Erfüllung der Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG ausgeschlossen werden kann.

Das Lärmgutachten (Anlage 8) kommt zu dem Ergebnis, dass aufgrund der zum Teil erheblichen Überschreitungen der schalltechnischen Orientierungswerte für Verkehrslärm sowie der als gesundheitsgefährdend geltenden Lärmbelastung von 60 dB(A) nachts, Schallschutzmaßnahmen erforderlich werden, um die geplanten schutzwürdigen Nutzungen vor Verkehrsgeräuschimmissionen zu schützen. Vorgeschlagen werden passive Schallschutzmaßnahmen auf Ebene des Bebauungsplans.

Das Einzelhandelsgutachten (Anlage 9) kommt zu dem Ergebnis, dass das die im Konzentrationsgebot verankerte Ausnahmeregelung im vorliegenden Fall greift, das Integrationsgebot erfüllt und das Kongruenzgebot sowie Beeinträchtigungsverbot eingehalten werden.

Das Blendgutachten (Anlage 10) kommt zu dem Ergebnis, dass von der westlich liegenden Freiflächenphotovoltaikanlage keine erheblichen Blend- und Störrisiken zu erwarten sind.

 

Anlagen:
Anlage 1: Geltungsbereich, Stand 25.06.2025
Anlage 2: Planzeichnung, Stand 25.06.2025
Anlage 3: Begründung, Stand 25.06.2025
Anlage 4: Umweltbericht zum zugehörigen Bebauungsplan „Straßenäcker“ in Michelbach a.d. Bilz, Stand 16.07.2024
Anlage 5: Umweltverträglichkeits-Vorprüfung zum zugehörigen Bebauungsplan „Straßenäcker“ in Michelbach a.d. Bilz, Klärle GmbH, Stand 16.07.2024
Anlage 6: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (SaP) zum zugehörigen Bebauungsplan „Straßenäcker“ in Michelbach a.d. Bilz, Klärle GmbH, Stand 16.07.2024
Anlage 7: Konzept zur Entwicklung einer mageren Flachlandmähwiese zum zugehörigen Bebauungsplan „Straßenäcker“ in Michelbach a.d. Bilz, Klärle GmbH, Stand 16.07.2024
Anlage 8: Geräuschimmissionsprognose zum zugehörigen Bebauungsplan „Straßenäcker“ in Michelbach a.d. Bilz, rw Bauphysik Ingenieurgesellschaft mbH & Co. KG, Stand 14.12.2023
Anlage 9: Auswirkungsanalyse zur Ansiedlung eines Lebensmittelmarktes zum zugehörigen Bebauungsplan „Straßenäcker“ in Michelbach a.d. Bilz, GMA, Stand 27.06.2023
Anlage 10: Gutachterliche Stellungnahme zur Frage der Blend- und Störwirkung zum zugehörigen Bebauungsplan „Straßenäcker“ in Michelbach a.d. Bilz, LSC Lichttechnik & Straßenausstattung Consult, Stand 19.06.2023

Beschlussfassung:

1. Aufstellungsbeschluss:

Der Gemeinderat stimmt der Aufstellung der 13. Änderung der 7. Fortschreibung des Flächennutzungsplans inkl. Teilfortschreibungen 7A-D der vVg Schwäbisch Hall gemäß § 1 Abs. 3 i.V.m. § 2 Abs. 1 BauGB und § 8 Abs. 3 BauGB (Parallelverfahren) zu. Maßgebend ist der unmaßstäbliche Abgrenzungsplan vom 25.06.2025 (vgl. Anlage 1).

2. Beschluss über die frühzeitige Beteiligung

Die Mitglieder der Stadt Schwäbisch Hall im Gemeinsamen Ausschuss werden autorisiert, die Verwaltung der Stadt Schwäbisch Hall als erfüllende Gemeinde der Verwaltungsgemeinschaft mit der Durchführung des weiteren Verfahrens (frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB) zu beauftragen. Grundlagen hierfür sind die Anlagen 2-10. Der Zeitraum zur Abgabe von Stellungnahmen beträgt mindestens 14 Tage.

(einstimmig - 14)

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