§ 203 - Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 2118-02/01 „Spitzrain Süd“, Sulzdorf; hier: Entwurfs- und Auslegungsbeschluss (öffentlich)
Sachvortrag:
Am 19.05.2021 (§ 125, öffentlich) hat der Gemeinderat die Verwaltung beauftragt, die frühzeitige Beteiligung und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 2118-02/01„Spitzrain-Süd“ durchzuführen.
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB erfolgte im Zeitraum vom 15.06.2021 bis 15.07.2021 durch Einsichtnahme während der Dienstzeit im Fachbereich Planen und Bauen, Abteilung Stadtplanung, Gymnasiumstraße 4 in 74523 Schwäbisch Hall. Dies wurde ortsüblich bekannt gemacht. Die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange erfolgte durch Anschreiben mit der Bitte um Stellungnahme im gleichen Zeitraum.
Aus der frühzeitigen Beteiligung gingen insgesamt 19 Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange ein. Die Stellungnahmen wurden entgegengenommen und die darin enthaltenen Anregungen und Hinweise mit den zur frühzeitigen Beteiligung vorgelegten Unterlagen abgeglichen. Die Tabelle mit den Vorschlägen zur Abwägung liegt bei (Anlage 8).
Im Zuge der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit ging keine Stellungnahme ein.
Das Eisenbahn-Bundesamt weist darauf hin, dass durch die PV-Anlage Blendeinwirkungen auf den Eisenbahnbetrieb vermieden werden müssen. Auch das Landratsamt Schwäbisch Hall, Untere Straßenbaubehörde fordert dies in Bezug auf die unmittelbar vorbeiführende Kreisstraße. Der Vorhabenträger hat deshalb ein Blendgutachten (Anlage 7) erstellen lassen, das zum Ergebnis kommt, dass ein Sichtschutz erforderlich wird. Er muss eine wirksame Höhe von 2,20 m bis 2,50 m erreichen und kann als Heckenpflanzung oder mittels textilem Sicht- bzw. Sonnenschutz erfolgen.
Das Landratsamt Schwäbisch Hall, Untere Naturschutzbehörde teilt mit, dass ein artenschutzrechtliches Gutachten über eine „worst-case“ Betrachtung nur in begründeten Einzelfällen und in der Regel nur zum Schließen von Wissenslücken bei vorangegangener Kartierung möglich ist und fordert deshalb eine Kartierung der betroffenen Arten nach den geltenden fachlichen Vorgaben. Diese wurde zwischenzeitlich durchgeführt und die Ergebnisse und die daraus abgeleiteten Vermeidungs-, Minimierungs- und Ausgleichsmaßnahmen in den Planunterlagen ergänzt.
Die Untere Landwirtschaftsbehörde beim Landratsamt Schwäbisch Hall beanstandet zunächst, dass mit dem Vorhaben eine für die Landwirtschaft besonders geeignete Fläche in Anspruch genommen wird, relativiert dies in der Folge aufgrund der geringen Größe und der nach Reichsbodenschätzung geringen Ackeranzahl von unter 40, so dass der Planung abschließend zugestimmt wird.
Die Untere Straßenbaubehörde (Landratsamt Schwäbisch Hall) teilt mit, dass die Erschließung ausschließlich über den östlich angrenzenden Feldweg (Flst. 2819) erfolgen darf, dies dinglich gesichert werden muss, so dass die Kreisstraße in diesem Bereich anbaufrei bleibt. Zudem ist der bestehende Feldweg in den Geltungsbereich aufzunehmen. Weiter wird ausgeführt, dass der Einmündungsbereich des Feldweges in die Kreisstraße zu asphaltieren ist, um Verschmutzungen der Kreisstraße zu vermeiden und die geplante Zaunanlage einen Abstand von 9,00 m zur Straße einhalten muss, damit bei einem späteren Ausbau der schmalen Straße ausreichend Abstand verbleibt. Die Anregungen wurden in die Planung übernommen.
Aufgrund der Corona-Pandemie soll die anstehende Offenlage anhand des Planungssicherstellungsgesetz vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1041), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 353) geändert worden ist, über das Internet erfolgen. Die Öffentlichkeit kann alternativ nach Terminvereinbarung die Unterlagen bei der Stadt Schwäbisch Hall einsehen und ihre Anregungen und Bedenken vorbringen. Parallel werden die Träger öffentlicher Belange gehört.
Der Ortschaftsrat berät die Vorlage in seiner Sitzung am 28.09.2021. Über das Ergebnis wird in der Gemeinderatssitzung am 06.10.2021 berichtet.
Anlagen:
Anlage 1: Bebauungsplan Nr. 2118-02/01„Spitzrain-Süd“ im Maßstab 1:1000, Stand 03.09.2021 (Büro Klärle GmbH)
Anlage 2: Begründung mit Umweltbericht, Stand 03.09.2021 (Büro Klärle GmbH)
Anlage 3: Textteil, Stand 03.09.2021 (Büro Klärle GmbH)
Anlage 4: Örtliche Bauvorschriften, Stand 03.09.2021 (Büro Klärle GmbH)
Anlage 5: Vorhaben- und Erschließungsplan, Stand 03.09.2021 (Büro Klärle GmbH)
Anlage 6: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung, Stand 03.09.2021 (Büro Klärle GmbH)
Anlage 7: Licht-Immissionsgutachten, Stand 01.09.2021 (IBT 4Light GmbH)
Anlage 8: Abwägungstabelle – Frühzeitige Beteiligung, Stand 03.09.2021 (Büro Klärle GmbH)
Beschluss
- Empfehlung an den Gemeinderat -
Der Bau- und Planungsausschuss fasst vorbehaltlich der Zustimmung des Ortschaftsrats folgenden Beschluss:
1. Die im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange eingegangenen Stellungnahmen werden nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gemäß Abwägungstabelle (Anlage 8) beschieden.
2. A) Bebauungsplan Nr. 2118-02/01„Spitzrain-Süd“:
Der B-Plan Nr. 2118-02/01 „Spitzrain-Süd“ wird gemäß § 1 Abs. 3 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 und § 12 Abs. 2 BauGB endgültig im Entwurf aufgestellt. Maßgebend ist der Lageplan des Büros Klärle GmbH aus Weikersheim, M 1:1000 vom 03.09.2021 mit Legende und gleich lautend datiertem Textteil. Die Verwaltung wird in Zusammenarbeit mit dem Büro mit der Durchführung des weiteren Verfahrens (Öffentliche Auslegung und Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange) gem. §3 PlanSiG beauftragt.
B) Örtliche Bauvorschriften für das Baugebiet „Spitzrain-Süd“:
Die örtlichen Bauvorschriften für das Baugebiet „Spitzrain-Süd“ werden gemäß § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 1 und § 12 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 74 Abs. 1 LBO in der dargestellten Fassung endgültig im Entwurf aufgestellt. Maßgebend ist der Textteil des Büros Klärle GmbH aus Weikersheim, vom 03.09.2021. Der Geltungsbereich ist identisch mit dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 2118-02/01 „Spitzrain-Süd“. Die Verwaltung wird in Zusammenarbeit mit dem Büro mit der Durchführung des weiteren Verfahrens (Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange) gem. §3 PlanSiG beauftragt.
Bebauungsplan und Örtlichen Bauvorschriften ist eine gleich lautend datierte Begründung beigefügt.
(12 Ja-Stimmen, 1 Enthaltung)