§ 125 - Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 2118-01 „Freiflächen-PV Spitzrain-Süd“ Sulzdorf; hier: Aufstellungsbeschluss, Beschluss über die frühzeitige Beteiligung (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
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Sachvortrag:

- Stadträtin Walter und Stadträtin Baumann verlassen kurzzeitig den Sitzungssaal -
 

Am 01.03.2021 (§ 34, öffentlich) hat der Gemeinderat dem Antrag von Herrn Thomas Scheurer, Schwäbisch Hall, auf Durchführung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahrens stattgegeben.

Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 2118-01 „Freiflächenphotovoltaik Spitzrain-Süd“ Sulzdorf sowie die Aufstellung der örtlichen Bauvorschriften ist ein beabsichtigtes Bauvorhaben zur Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage auf dem Flurstück 2820 in Sulzdorf. Der Bebauungsplan schafft die notwendige Rechtsgrundlage für die Bebauung.

Das Plangebiet liegt östlich von Sulzdorf im Gewann „Spitzrain“. Es umfasst das Flurstück 2820 mit einer Planfläche von ca. 1 ha. Dieses wird intensiv landwirtschaftlich genutzt. Im Norden und Osten schließen weitere Ackerflächen an. Im Osten verläuft ein geschotterter Wirtschaftsweg. Nach Süden und Westen wird das Plangebiet durch die Kreisstraße K 2602 begrenzt. Weiter südlich verläuft die Bahnlinie Schwäbisch Hall–Crailsheim. Etwa 190 m nordwestlich befinden sich die Gebäude der Tierkörperbeseitigung Neckar-Franken.

Der Bebauungsplan regelt sowohl die maximalen Modultischhöhen von 3,00 m als auch Bauhöhen der notwendigen Betriebsgebäude/Technikstationen und sonstigen baulichen Anlagen, bezogen auf das natürliche Gelände am Baukörper sowie die überbaubaren Grundstücksflächen.

Die Anlage wird aus reihig angeordneten, aufgeständerten, nicht beweglichen Solarmodulen, sowie den erforderlichen weiteren Anlagen (Wechselrichter, Verkabelung etc.) bestehen. Ein Zaun wird den Anlagenbereich sichern. Die Module werden auf Stahl‐ bzw. Aluminiumgestellen in einem fest definierten Winkel zur Sonne (ca. 10-25°) angeordnet und aufgeständert. Die Gestelle werden in den unbefestigten vorhandenen Untergrund gerammt. Hierdurch wird der Versiegelungsgrad im Plangebiet auf ein Minimum begrenzt. Die Photovoltaikanlage kann nach Ende der Nutzungsdauer rückstandslos entfernt werden.

Dem Interessenkonflikt zwischen der Ausweisung eines Sondergebietes für die Erzeugung Erneuerbarer Energien und dem Eingriff in Natur und Landschaft soll durch folgende Maßnahmen abgeholfen werden:

  • Anlage des gesamten Plangebietes als extensiv genutztes Grünland, auch unter den Modulen

  • Anlage von Blühstreifen und extensiven Saumbereichen zur Berücksichtigung spezieller artenschutzrechtlicher Belange

  • Anlage einer Hecke zur Förderung von naturschutzfachlichen Belangen

  • Minimierung der Bodenversiegelungen durch Begrenzung der überbaubaren Grundstücksfläche

  • Begrenzung der Höhenentwicklung der geplanten Betriebsgebäude/ Stationen/Solarmodule

  • Minimierung der Bodeninanspruchnahme durch das Verbot von Betonfundamenten für die Solar-Modultische, diese sind im `Ramm- oder Schraubverfahren ́ zu verankern.

Für den Bebauungsplan wurde eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (SaP, Anlage 7) angefertigt. Ergebnis ist, dass lediglich von einer Betroffenheit der Feldlerche ausgegangen wird und der potentielle Verlust des Feldlerchenhabitats auf in der Umgebung befindlichen Flächen ausgeglichen werden muss.

Im weiteren Verfahren erfolgt die Erarbeitung des Vorhaben- und Erschließungsplanes, so dass dieser zur Offenlage vorliegt.

Das Plangebiet ist im rechtsgültigen Flächennutzungsplan der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Schwäbisch Hall als Außenbereichsfläche dargestellt (Anlage 2) und soll künftig als Sonderbaufläche festgesetzt werden. Der Bebauungsplan ist deshalb nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt, weshalb dieser im Parallelverfahren anzupassen ist.

Aufgrund der weiterhin bestehenden Corona-Pandemie soll die anstehende Offenlage anhand § 3 des Planungssicherstellungsgesetz vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1041), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 353) geändert worden ist über das Internet erfolgen. Die Öffentlichkeit ohne Internetanschluss kann nach Terminvereinbarung die Unterlagen bei der Stadt Schwäbisch Hall einsehen und ihre Anregungen und Bedenken vorbringen.

Der Ortschaftsrat Sulzdorf hat in seiner Sitzung am 11.05.2021 einstimmig zugestimmt.

Anlagen:
Anlage 1: Orientierungsplan, ohne Maßstab, Stadt Schwäbisch Hall, 11.01.2021
Anlage 2: Ausschnitt rechtskräftiger Flächennutzungsplan, 15.03.2021
Anlage 3: Bebauungsplanentwurf Planteil, Maßstab 1:1000, Klärle GmbH, 04.03.2021
Anlage 4: Textteil zum Bebauungsplan, Klärle GmbH, 04.03.2021
Anlage 5: Örtliche Bauvorschriften zum Bebauungsplan, Klärle GmbH, 04.03.2021
Anlage 6: Begründung mit Umweltbericht zum Bebauungsplan, Klärle GmbH, 04.03.2021
Anlage 7: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung, Klärle GmbH, 04.03.2021

Auf die Frage von Stadtrat Tette zur im Bau- und Planungsausschuss am 03.05.2021 debatierten Erhaltungsmöglichkeit der Birnenbäume erläutert Erster Bürgermeister Klink, dass der Vorhabenträger zugesichert habe, diese zu erhalten.

Beschluss:

1. Entwurfs- und Aufstellungsbeschluss
A) Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 2118-01Freiflächen-PV Spitzrain-Süd“:
Der B-Plan Nr. 2118-01 „Freiflächen-PV Spitzrain-Süd“ wird gemäß § 1 Abs. 3 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 und § 12 Abs. 2 BauGB im Entwurf aufgestellt. Maßgebend ist der Lageplan mit Legende des Büros Klärle GmbH, Weikersheim im M 1:1000 vom 04.03.2021 und gleich lautend datiertem Textteil. Die Verwaltung wird zusammen mit dem Büro mit der Durchführung des weiteren Verfahrens (frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 3 (1) BauGB) beauftragt.

B) Örtliche Bauvorschriften für das Baugebiet Nr. 2118-01Freiflächen-PV Spitzrain-Süd
Die örtlichen Bauvorschriften für das Baugebiet „Freiflächen-PV Spitzrain-Süd“ werden gemäß § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 1 und § 12 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 74 Abs. 1 LBO in der dargestellten Fassung im Entwurf aufgestellt. Maßgebend ist der Textteil des Büros Klärle GmbH, Weikersheim im M 1:1000 vom 04.03.2021. Der Geltungsbereich ist identisch mit dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 2118-01 „Freiflächen-PV Spitzrain-Süd“. Die Verwaltung wird zusammen mit dem Büro mit der Durchführung des weiteren Verfahrens (frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 3 (1) BauGB) beauftragt.  

Für beide Satzungen ist eine gleichlautend datierte Begründung beigefügt.

2. Parallelverfahren des Flächennutzungsplanes
Die rechtsgültige 7D Fortschreibung des Flächennutzungsplanes weist für die Flächen des Plangebiets Außenbereichsflächen aus. Im Zuge des Bebauungsplanverfahrens soll das Plangebiet nach § 11 Abs. 1 BauNVO als „Sonderbaufläche“ ausgewiesen werden. Der Flächennutzungsplan ist im Parallelverfahren anzupassen.

(30 Ja-Stimmen, 2 Nein-Stimmen)

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