§ 78 - Bebauungsplan Nr. 0174-04/01 Bahnhofsareal Teil Süd - 1. Änderung; hier: Erneuter Auslegungsbeschluss nach § 13 BauGB (öffentlich)
Sachvortrag:
Der Gemeinderat hat am 22.05.2019 (§ 156/1, öffentlich) die Auslegung des Bebauungsplans Nr. 0174-04/01 "Bahnhofsareal Teil Süd - 1. Änderung", bestehend aus Lageplan, textlichen Festsetzungen und Begründung, jeweils vom 05.08.2019, beschlossen. Der Beschluss wurde mit amtlicher Bekanntmachung vom 03.06.2019 veröffentlicht.
Der Bebauungsplanentwurf lag im Zeitraum vom 11.06.2019 bis einschließlich 11.07.2019 im Baurechtsamt zur öffentlichen Einsichtnahme aus. Die Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange erfolgte mit Schreiben vom 07.06.2019.
Von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit wurden im Rahmen der Beteiligung Stellungnahmen abgegeben. Die Stellungnahme Ö2 aus der Öffentlichkeit ging am 15.08.2019 und damit über einen Monat nach Ende der Auslegungsfrist beim Baurechtsamt ein. Sie wurde dennoch in die Abwägung mit aufgenommen. Die dort aufgeführten Anregungen sind nicht Gegenstand der Bebauungsplanänderung und werden zur Kenntnis genommen.
Mit den Stellungnahmen wurden abschließend betrachtet keine Einwände oder Bedenken gegen den Bebauungsplan hervorgebracht, die eine Änderung des Bebauungsplans erforderlich machen. Die Abwägung der Stellungnahmen erfolgt in der beigefügten Abwägungstabelle (Anlage 8), die zum jetzigen Planungsstand lediglich zur Kenntnis beigefügt ist. Die Gesamtabwägung erfolgt dann im Rahmen des Satzungsbeschlusses.
Allerdings ergaben sich durch eine Starkregenereignisuntersuchung im Zusammenhang mit dem Bau des Weilertunnels auch Erkenntnisse für das Bahnhofsareal, die nun eine weitere Änderung des Bebauungsplans erforderlich machen. Das dazu erarbeitete Gutachten von Fichtner Water & Transportation GmbH (FWT), Stuttgart ist als Anlage 6 beigefügt. Im Ergebnis ist eine wesentliche Änderung erforderlich, um das Verschlechterungsverbot im angrenzenden Umfeld einzuhalten. Hierbei handelt es sich um die Verkürzung des westlichen Baufeldes im Baublock B3. Dieses muss im Erdgeschoss um ca. 7,25 m zur Ritterstraße hin zurückversetzt werden, so dass der Oberflächenwasserabfluss Richtung Ringstraße wie bisher im Bestand gesichert bleibt. Das Obergeschoss kann darüber hinauskragen und wird lediglich um 2,5 m zurückversetzt.
Durch weitere Maßnahmen, wie die Festsetzung von Mindesthöhen bezüglich der Erdgeschossfussbodenhöhen (EFHmin) und der Innenhofbereiche, eine Verlagerung der Tiefgaragenzufahrten, eine leichte Verschiebung der Baublöcke B3+B4 und die Ausweisung einer Entsorgungsfläche für ein Einlaufbauwerk an der Ritterstraße im Bereich von Baublock B5, wird das Thema Starkregenereignis eingearbeitet und die zum Schutz vor Überflutungen erforderlichen Maßnahmen in das Baukonzept integriert.
Darüber hinaus wird die Stellplatzverpflichtung angepasst, um zum einen kleine Gewerbeeinheiten mit der Möglichkeit der Ablösung von baurechtlich notwendigen Stellplätzen zu fördern und zum anderen zu verhindern, das zweigeschossige Tiefgaragen aufgrund des hohen Bedarfs an baurechtlich notwendigen Stellplätzen von Gewerbenutzungen realisiert werden müssen.
Sämtliche Änderungen/Anpassungen sind in der beigefügten Änderungsliste (Anlage 7) zusammengestellt.
Die Verwaltung empfiehlt die erneute Auslegung des Bebauungsplans gem. § 4 a Abs. 3 BauGB durchzuführen und auf die geänderten Bestandteile der Planung und die durch die Änderung betroffenen Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange zu beschränken.
Trotz der Vielzahl an kleinteiligen Änderungen bleibt die planerische Grundkonzeption des Baugebietes mit den Baublöcken, Straßen, Hofbereichen, Art der baulichen Nutzung etc. bestehen. Die Änderungen beziehen sich lediglich auf Detaillierungen durch vertiefende (Fach-)Planungen (z.B. Leitungsrechte, Entfall der Rampe, Versorgungsflächen...), städtebauliche Konzeptverfeinerungen (Schaffung von Vorbereichen zu den Straßen) sowie Planungsvertiefungen zur Gefahrenabwehr (geringfügige Anpassung des Städtebaus zur Verbesserung des Wasserabflusses, Mindesthöhe der EFH, Hofbereiche und Lage der Tiefgarageneinfahren). Auch die Berücksichtigung des "neuen" Umweltbelangs „Starkregen“ führt nicht zu einer Änderung der Grundzüge der Planung. Der neue Belang wird der Vollständigkeit halber auch im Umweltbericht ergänzt.
Die Änderung des Bebauungsplans wird - da die Grundzüge der Planung in ihrer Gesamtheit nicht berührt werden - im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführt.
Anlage 1: Bebauungsplan Nr. 0174-04/01 Zeichnerischer Teil im Maßstab 1:500, Stand 27.04.2020, (Baldauf Architekten Stadtplaner)
Anlage 2: Bebauungsplan Nr. 0174-04/01 Begründung, Stand 27.04.2020 (Baldauf Architekten Stadtplaner)
Anlage 3: Bebauungsplan Nr. 0174-04/01 Textteil, Stand 27.04.2020 (Baldauf Architekten Stadtplaner)
Anlage 4: Umweltbericht, Ingenieurbüro Blaser, Esslingen, vom 27.04.2020
Anlage 5: Geräuschimmissionsprognose, rw bauphysik, Schwäbisch Hall, vom 17.04.2018
Anlage 6: Starkregenrisikomanagement Einzugsgebiet Baugebiet Bahnhofsareal-Süd Schwäbisch Hall, Kurzbericht, Fichtner Water & Transportation GmbH, Stuttgart, Stand 16.04.2020
Anlage 7: Liste der Änderungen, Stand 27.04.2020 (Baldauf Architekten Stadtplaner)
Anlage 8: Abwägungstabelle Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (2) BauGB und Behörden, gemäß § 4 (2) BauGB, Stand 27.08.2019
Anlage 9: Präsentation "Starkregenuntersuchung Schwäbisch Hall - Bahnhofsareal (im Nachgang der Sitzung zur Verfügung gestellt)
Beschluss:
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Den rot markierten Änderungen des Bebauungsplanentwurfs 0174-04/01 „Bahnhofsareal Teil Süd – 1. Änderung“, bestehend aus Lageplan, textlichen Festsetzungen, örtlichen Bauvorschriften und Begründung mit Umweltbericht, jeweils vom 27.04.2020, wird zugestimmt.
- Der geänderte Bebauungsplanentwurf Nr. 0174-04/01 „Bahnhofsareal - Teil Süd - 1. Änderung“ einschließlich der textlichen Festsetzungen, Örtlichen Bauvorschriften und Begründung mit Umweltbericht, jeweils vom 27.04.2020, und die Geräuschimmissionsprognose vom 17.04.2018 werde gemäß § 4 a Abs. 3 BauGB erneut ausgelegt. Die berührten Behörden sowie sonstigen Träger öffentlicher Belange werden zur erneuten Stellungnahme innerhalb der Frist gem. § 3 Abs. 2 BauGB aufgefordert und der Bebauungsplan erneut öffentlich ausgelegt.
(einstimmig - 35)