§ 7 - Bebauungsplan „Sonnenrain“, Teilbereich 2, Hessental; hier: Satzungsbeschluss (öffentlich)

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Sachvortrag:

Der Gemeinderat hat am 26.10.2016 den Auslegungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 0319-01 "Sonnenrain - Teilbereich 2" gefasst. Der Beschluss wurde mit amtlicher Bekanntmachung vom 28.10.2016 veröffentlicht. Der Bebauungsplanentwurf lag im Zeitraum vom 07.11.2016 bis einschließlich 07.12.2016 im Baurechtsamt zur öffentlichen Einsichtnahme aus. Die Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange erfolgte mit Schreiben vom 28.10.2016.

Von der Öffentlichkeit und von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wurden im Rahmen der Beteiligung Stellungnahmen abgegeben. Die Abwägung der Stellungnahmen erfolgt in Anlage Nr. 3 als Tabelle zur Auswertung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit zur Auslegung nach § 3 (2) BauGB und in Anlage Nr. 4 als Tabelle zur Auswertung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur Beteiligung nach § 4 (2) BauGB. Die Namen der in der Anlage Nr. 3 anonymisierten Bürger sind in einer gesonderten Namensliste (Anlage 5) zusammengestellt.
Im Rahmen der Beteiligung wurden keine Stellungnahmen abgegeben, die zu einer Änderung des Bebauungsplanentwurfs geführt haben. Ein allgemeiner Hinweis des Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau wurde als Hinweis in die Textlichen Festsetzungen aufgenommen.

Im Zuge der Beratungen zum Auslegungsbeschluss wurde aus dem Gemeinderat angeregt, die Festlegungen zu den Dachformen noch einmal zu überprüfen, nachdem anlässlich einer Begehung aktueller Baugebiete festgestellt wurde, dass die große Vielfalt der dort zulässigen Dachformen zu einer übermäßig heterogenen Dachlandschaft führe. Daraufhin wurden die Festsetzungen verglichen. Demnach gehen die gestalterischen Festsetzungen im Sonnenrain zwar über die der o. g. Baugebiete hinaus, dennoch könnte das künftige Siedlungsbild durch Modifikationen bei den Festsetzungen weiter harmonisiert werden. Da Planänderungen in diesem Stadium jedoch zu einer erneuten Offenlage geführt hätten, wird vorgeschlagen, nun zunächst den vorliegenden Plan als Satzung zu beschließen, um auf dieser Grundlage zeitnah die Erschließung des ersten Bauabschnitts ausschreiben zu können. In einem direkt folgenden und vereinfachten Planänderungsverfahren könnten dann ggf. gewünschte Anpassungen noch rechtzeitig vor Beginn der Vermarktung vorgenommen werden.

Anlage 1.1:  Bebauungsplan Nr. 0319-01 "Sonnenrain Teilbereich 2“ vom 16.01.2017, Planteil (KrischPartner, Tübingen)
Anlage 1.2: Bebauungsplan Nr. 0319-01 "Sonnenrain Teilbereich 2“ vom 16.01.2017, Legende (KrischPartner, Tübingen)
Anlage 2:  Begründung mit planungsrechtlichen Festsetzungen und örtlichen Bauvorschriften vom 16.01.2017 (KrischPartner, Tübingen)
Anlage 3:  Tabelle Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (2) BauGB
Anlage 4: Tabelle Beteiligung der Behörden gemäß § 4 (2) BauGB
Anlage 5: Namensliste der Bürger, die im Rahmen der Beteiligung nach § 3 (2) BauGB Stellungnahmen abgegeben haben (nichtöffentlich)
Anlage 6: Umweltbericht mit integriertem Grünordnungsplan vom 05.10.2016 (faktor grün, Feiburg)
Anlage 7: Städtebaulicher Rahmenplan „Wohngebiet Sonnenrain“ vom 22.09.2016 (Schüler Architekten Stadtplaner Düsseldorf, faktorgrün Freiburg)
Anlage 8: Verkehrslärmprognose für den Bebauungsplan Sonnenrain Teilbereiche 1-3 vom 18.02.2016 (rw bauphysik, Schwäbisch Hall)
Anlage 9: Ermittlung der zu erwartenden Fluglärmimmissionen für das Plangebiet Sonnenrain vom 20.11.2015 (Kurz und Fischer, Winnenden)
Anlage 10: Geotechnischer Bericht inkl. abfalltechnischer Vorabdeklaration vom 23.12.2015 (CDM Smith, Crailsheim)
Anlage 11: Untersuchung Sonnenstand zum nördlichen Gebäudebestand v. 04.10.16 (Thomas Schüler, Düsseldorf)

 

Oberbürgermeister Pelgrim nimmt Bezug auf das Wettbewerbsverfahren. Es soll ein urbanes Wohnquartier mit modellhaftem Charakter entstehen. Zwischenzeitlich hat dieses geplante Wohnquartier einen Neubau der Tageseinrichtung für Kinder in der Geschwister-Scholl-Straße im Solpark nach sich gezogen.

Fachbereichsleiter Planen und Bauen Klink berichtet über das Bebauungsplanverfahren: Viele von Behörden vorgetragene Anregungen wurden im Vorfeld bereits abgearbeitet. Aus der Bürgerschaft ist eine Stellungnahme eingegangen, diese wurde in der Abwägung berücksichtigt. Eine erneute Offenlegung ist daher nicht erforderlich. Die Anregung der FWV im BPA vom 05.12.2016, § 257, die Dachformen vermehrt einzuschränken, wurde ebenfalls aufgenommen. Die Neigung von Satteldächern wurde zwischen zwischen 35 ° und 45 °, die Neigung von Pultdächern auf max. 10 ° Neigung festgesetzt.
Es ist angedacht, die verschiedenen Dachformen besser zu sortieren - dies soll in einem ersten Änderungsverfahren noch vor der Vermarktung erfolgen.
Fachbereichsleiter Planen und Bauen Klink möchte unmittelbar nach Satzungsbeschluss die Erschließungsarbeiten beauftragen.

Stadtrat Baumann bedankt sich für die Umsetzung der Anregung seiner Fraktion hinsichtlich der Dachlandschaft. Er möchte Informationen zum Gesamtablauf.

Fachbereichsleiter Planen und Bauen Klink teilt mit, dass die Vermarktung voraussichtlich im Juni 2017 beginnt.

Stadträtin Herrmann möchte nähere Informationen über die ÖPNV-Erschließung bzw. das Mehrgenerationen-Wohnen.

Fachbereichsleiter Planen und Bauen Klink informiert, dass zunächst die bisherige Bushaltestelle auf Höhe der ESSO-Tankstelle reaktiviert werden muss. In dieser Zeit muss in Kauf genommen werden, oberirdisch in das Wohngebiet zu queren. Nach Abschluss der Erschließungsmaßnahmen wird es eine reguläre Bushaltestelle am Quartiersplatz geben.
Ihm ist bisher ein Baugruppenprojekt bekannt, dieses möchte im 2. Bauabschnitt in die Umsetzung gehen. Mit dem Sprecher des Baugruppenprojekts ist Fachbereichsleiter Planen und Bauen Klink in häufigem Kontakt.

Stadtrat Dr. Graf von Westerholt bittet, aus den Erfahrungen heraus der Bustrasse genügend Platz einzuräumen.

Dies wird von Fachbereichsleiter Planen und Bauen Klink zugesichert. Die Bustrasse hat eine Breite von 6,50 m.

Beschluss

- Empfehlung an den Gemeinderat -

  1. Die im Rahmen der öffentlichen Auslegung und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange eingegangenen Stellungnahmen werden nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gemäß Anlagen Nr. 3 und Nr. 4 beschieden.
     
  2. Der redaktionellen Ergänzung gemäß Sachvortrag wird zugestimmt.
     
  3. Der Gemeinderat beschließt gemäß § 10 BauGB i. V. m. § 74 LBO den Bebauungsplan Nr. 0319-01 „Sonnenrain Teilbereich 2" als Satzung. Bestandteil der Satzung ist der Lageplan mit Planzeichenerklärung vom Büro KrischPartner, Tübingen, M 1:500 vom 16.01.2017, sowie die planungsrechtlichen Festsetzungen (Textteil) und örtlichen Bauvorschriften vom 16.01.2017. Es gilt die Begründung vom 16.01.2017 mit Umweltbericht vom 05.10.2016.

(einstimmig - 17 -)

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