TOP 9.3 - Bebauungsplan: Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 2011-06 „Solarthermie Hochweg“, Tüngental; hier: Aufstellungsbeschlüsse, Beschlüsse über die frühzeitige Beteiligung (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
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Sitzungsvorlagen-Nummer: 198/24

Sachvortrag:

Der Gemeinderat hat dem Antrag der Stadtwerke Schwäbisch Hall auf Durchführung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahrens am 15.05.2024 (§ 117/24) stattgegeben.

Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 2011-06 „Solarthermieanlage Hochweg Schwäbisch Hall - Tüngental“ mit den zugehörigen Örtlichen Bauvorschriften ist ein beabsichtigtes Bauvorhaben zur Errichtung einer Solarthermie-Freiflächenanlage inklusive Technikgebäude und Wärmespeicher auf den Flurstücken 365, 364, 369, 374 (teilweise) 373, 1016, 1015, 1018 (teilweise) und 1021 der Gemarkung Tüngental. Der Bebauungsplan schafft die notwendige Rechtsgrundlage für die Bebauung.

Das Plangebiet liegt etwa 500 m südlich von Tüngental und 500 m östlich vom Gewerbegebiet Gründle, Stadtteil Hessental. Der Planbereich umfasst eine Fläche von ca. 11,94 ha. Darin sind sowohl die Flächen für die Solarthermieanlagen als auch Kompensationsflächen enthalten. Das Plangebiet wird bisher überwiegend ackerbaulich bewirtschaftet, ebenso wie die meisten umliegenden Flächen. Das Gebiet wird durchzogen von Entwässerungsgräben mit begleitender Vegetation und dem Rössbach mit Uferbegleitgehölz. Bestehende Obstbaumwiesen bleiben erhalten. Die Erschließung erfolgt über das vorhandene Netz von Wirtschaftswegen.

Die Stadtwerke Schwäbisch Hall planen in den nächsten Jahren die Errichtung von Freiflächensolarthermieanlagen. Die geplanten Anlagen in Verbindung mit anderen nachhaltigen Technologien und Maßnahmen werden dazu beitragen, eine klimaneutrale Wärmeversorgung für das Fernwärmeverbundnetz in Schwäbisch Hall zu erreichen. Das Projekt steht im Einklang mit der kommunalen Wärmeplanung, die die langfristige strategische Ausrichtung der Wärmeversorgung in Schwäbisch Hall vorgibt und auf Nachhaltigkeit und Klimaschutz ausgerichtet ist.

Der Bebauungsplan „Solarthermieanlage Hochweg“ ist dabei die erste Ausbaustufe des Geltungsbereichs östlich von Schwäbisch Hall, welcher dem Ausbau der Wärmeversorgung mittels Solarthermie dienen soll. Der Bebauungsplan wird hierbei bereits im Hinblick auf ein Gesamtkonzept geplant, so dass sich weitere Ausbaustufen unproblematisch einfügen und verwirklichen lassen und am Ende ein zusammenhängendes Gebiet mit entsprechend vernetzter Grünstruktur ergeben (siehe Anlage 4, Seite 6).

Der Bebauungsplan regelt sowohl die maximalen Kollektorentischhöhen als auch Bauhöhen der notwendigen Betriebsgebäude und sonstigen baulichen Anlagen bezogen auf das natürliche Gelände sowie die überbaubaren Grundstücksflächen.

Die zulässigen Bauhöhen, vor allem der Technikgebäude bzw. dem erforderlichen Wärmespeicher wurden bereits im Vorfeld auf die Belange des Flugplatzes abgestimmt. Der Wärmespeicher hat nunmehr eine Höhe von 12 m statt bisher geplanten 25 m Höhe.

Das Ergebnis des beauftragten Blendgutachtens (Anlage 7) ergibt, dass weder für den Flug- noch dem Bahn- bzw. Fahrzeugverkehr eine relevante Blendwirkung besteht.

Die Anlage wird aus reihig angeordneten, aufgeständerten, nicht beweglichen Solarkollektoren, sowie den notwendigen Betriebsgebäuden und sonstigen baulichen Anlagen bestehen. Ein Zaun wird den jeweiligen Anlagenbereich sichern. Die Kollektoren werden auf Stahl- bzw. Aluminiumgestellen in einem fest definierten Winkel zur Sonne angeordnet und aufgeständert. Die Gestelle werden in den unbefestigten vorhandenen Untergrund gerammt bzw. geschraubt. Hierdurch wird der Versiegelungsgrad im Plangebiet auf ein Minimum begrenzt. Die Solarthermieanlage kann nach dem Ende der Nutzungsdauer rückstandslos entfernt werden.

Dem Interessenkonflikt zwischen der Ausweisung eines Sondergebietes für die Nutzung Erneuerbarer Energie und dem Eingriff in Natur und Landschaft soll durch folgende Maßnahmen abgeholfen werden:

    • Anlage des gesamten Plangebietes als Extensivgrünland (extensive Pflege und Düngeverzicht), auch unter den Kollektoren
    • Minimierung der Bodenversiegelungen durch Begrenzung der überbaubaren Grundstücksfläche
    • Begrenzung der Höhenentwicklung der geplanten Betriebsgebäude und Nebenanlagen
    • Minimierung der Bodeninanspruchnahme durch das Verbot von Betonfundamenten für die Kollektorentische, diese sind im „Ramm- oder Schraubverfahren“ zu verankern
    • Anlage von Grünstrukturen

Im Rahmen der Überprüfung der möglichen Betroffenheit gemeinschaftlich und national streng geschützter Arten wurde das Hauptaugenmerk auf die mögliche Betroffenheit von Säugetieren (Fledermäuse), Reptilien, Vögeln und Pflanzen hinsichtlich der Verbots­tatbestände des § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG gelegt. Die spezielle artenschutz­rechtliche Prüfung (Anlage 5) kommt zum Ergebnis, dass Brutpaare der Feldlerche betroffen sind und hierfür entsprechende CEF-Maßnahmen erforderlich werden. Eine entsprechende Betroffenheit von weiteren Tier- und Pflanzenarten ist nicht gegeben.

Der Geltungsbereich ist über bestehende landwirtschaftliche Wege verkehrlich erschlossen. Die Versorgung und technische Erschließung kann ebenfalls über bestehende Wege erfolgen. Der Anschluss an das Fernwärmenetz erfolgt über das Kraftwerk im Solpark.

Das Plangebiet ist im rechtsgültigen Flächennutzungsplan der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Schwäbisch Hall als Außenbereichsfläche dargestellt und soll künftig als Sonderbaufläche festgesetzt werden (Anlage 8). Der Bebauungsplan ist deshalb nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt, weshalb dieser im Parallelverfahren anzupassen ist. 

Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird im weiteren Verfahren vorgelegt.

Der Ortschaftsrat Tüngental tagt am 12.09.2024. Die Planungsermächtigung wurde seinerzeit vom Ortschaftsrat abgelehnt, allerdings hat der Gemeinderat aufgrund des überragenden öffentlichen Interesses dem Antrag der Stadtwerke auf Planungsermächtigung zugestimmt. Der Ortschaftsrat wird dennoch am weiteren Verfahren beteiligt. Über das Ergebnis wird im Bau- und Planungsausschuss am 23.09.2024 berichtet.

Nachtrag zur Sitzungsvorlage:
Der Ortschaftsrat Tüngental hat in seiner Sitzung am 12.09.2024 den Beschlussantrag abgelehnt (3 Ja-Stimmen, 6 Nein-Stimmen, 1 Enthaltung).

Anlagen:
Anlage 1: Orientierungsplan, ohne Maßstab, Stadt Schwäbisch Hall, 26.03.2024
Anlage 2: Bebauungsplanentwurf Planteil, Maßstab 1:1500, Klärle GmbH, 08.07.2024
Anlage 3: Textteil mit örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan, Klärle GmbH, 08.07.2024
Anlage 4: Begründung mit Umweltbericht zum Bebauungsplan, Klärle GmbH, 08.07.2024
Anlage 5: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (SaP), Klärle GmbH, 08.07.2024
Anlage 6: Feldlerchenkartierung 2023, Büro für Gewässerökologie und Umweltberatung, 08.11.2023
Anlage 7: Blendgutachten, SolPEG GmbH, 13.06.2024
Anlage 8: 10. Teiländerung des FNP 7D, Stadt Schwäbisch Hall, 15.07.2024

Beschlussfassung:

1. Empfehlungsbeschluss an den GA

Die Mitglieder der Stadt Schwäbisch Hall im Gemeinsamen Ausschuss werden autorisiert, dem Aufstellungsbeschluss für die Änderung des rechtsgültigen Flächennutzungsplans der Verwaltungsgemeinschaft Schwäbisch Hall im Parallelverfahren gem. § 2 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 8 Abs. 3 BauGB zuzustimmen. Maßgebend ist der Abgrenzungsplan vom 15.07.2024 (Anlage 8).

2. Aufstellungsbeschlüsse und Beschlüsse über die frühzeitige Beteiligung

A) Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 2011-06 „Solarthermieanlage Hochweg“

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 2011-06 „Solarthermieanlage Hochweg“ wird gemäß § 1 Abs. 3 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 BauGB und § 12 Abs. 2 BauGB aufgestellt. Maßgebend ist der Abgrenzungsplan im Maßstab 1:1500 vom 08.07.2024 (Anlage 2).

Die Verwaltung wird mit der Durchführung des weiteren Verfahrens (frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB sowie der Nachbargemeinden gem. § 2 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 3 PlanSiG) beauftragt. Grundlagen hierfür sind die Anlagen 2-7. Der Zeitraum zur Abgabe von Stellungnahmen beträgt mind. 14 Tage.

B) Örtliche Bauvorschriften für das Baugebiet Nr.  2011-06 „Solarthermieanlage Hochweg“

Die örtlichen Bauvorschriften für das Baugebiet Nr. 2011-06 „Solarthermieanlage Hochweg“ werden gemäß § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 i.V.m § 74 Abs. 1 LBO parallel zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufgestellt. Der maßgebliche Geltungsbereich ist identisch mit dem des Bebauungsplans Nr. 2011-06 „Solarthermieanlage Hochweg“ (Anlage 2).

Die Verwaltung wird mit der Durchführung des weiteren Verfahrens (frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB sowie der Nachbargemeinden gem. § 2 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 3 PlanSiG) beauftragt. Grundlagen hierfür sind die Anlagen 2-7. Der Zeitraum zur Abgabe von Stellungnahmen beträgt mind. 14 Tage.

(21 Ja-Stimmen, 6 Nein-Stimmen, 5 Enthaltungen)

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