§ 121 - Bebauungsplan Nr. 0195-01/02 „An der Breiteich, Änderung und Erweiterung Hospiz“; hier: Entwurfs- und Auslegungsbeschluss (öffentlich)
Sachvortrag:
- Stadtrat Blinzinger rückt aufgrund von Befangenheit vom Ratstisch ab -
Zur Umsetzung der städtebaulich gewünschten Entwicklung des Gebietes hat der Gemeinderat der Stadt Schwäbisch Hall am 04.12.2019 die Aufstellung des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften „An der Breiteich, Änderung und Erweiterung Hospiz“ beschlossen. Mit dem Vorentwurf des Bebauungsplans vom 07.09.2020 wurde die frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange vom 02.11 bis 27.11.2020 und die Beteiligung der Öffentlichkeit vom 26.10.2020 bis 06.11.2020 durchgeführt.
Aus der frühzeitigen Beteiligung gingen insgesamt 16 Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und 8 Stellungnahmen der Öffentlichkeit ein. Die Stellungnahmen wurden tabellarisch zusammengeführt und die darin enthaltenen Anregungen und Hinweise mit den zur frühzeitigen Beteiligung vorgelegten Unterlagen abgeglichen.
Die im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung relevanten eingegangenen Stellungnahmen wurden in den Entwurf des Bebauungsplan (Anlage 1 bis 4) übernommen. Die überwiegende Zahl der Behörden konnte der Planung grundsätzlich zustimmen. Von den Stadtwerken ging eine Einwendung gegen die heranrückende Bebauung zum bestehenden Nahwärmekraftwerk „Kaullaweg“ ein. Nach gemeinsamer Rücksprache der Verwaltung mit den Stadtwerken wurde eine Geräuschimmissionsprognose durchgeführt. Diese Untersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass die schalltechnischen Orientierungswerte Der DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau) am geplanten allgemeinen Wohngebiet WA 3 überschritten werden. Den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse kann durch geeignete Schallschutzmaßnahmen an den Gebäuden entsprochen werden. Weiterhin ist bei der Planung der Gebäude im Plangebiet darauf zu achten, dass Bauweisen gewählt werden, welche einen möglichst guten Schutz gegen tieffrequente Geräusche gewährleisten. Dies ist durch den Einsatz ‚schwerer‘ Baustoffe und durch den Einsatz spezieller Fenster möglich, die im tieffrequenten Bereich eine verhältnismäßig hohe Schalldämmung besitzen.
Einwände gegen den Bebauungsplan bringt das Umweltzentrum Schwäbisch Hall vor, da Teilflächen des Bebauungsplans innerhalb des regionalen Grünzugs liegen. Das Regierungspräsidium hingegen sieht die Umnutzung zu einem Hospiz unkritisch, die Arrondierung des Ortsrandes durch Wohnfläche wird als sinnvoll betrachtet. Der Regionalverband trägt die Planung mit. Weitere Bedenken des Umweltzentrums Schwäbisch Hall beziehen sich auf den Umfang der „Relevanzprüfung zum Umfang der artenschutzrechtlichen Untersuchungen“ und zur „Artenschutzrechtlichen Untersuchung der Scheune“. Die untere Naturschutzbehörde stellt klar, dass der Abbau der Scheune nicht relevant in der Bauleitplanung ist, die vorgeschlagenen Maßnahmen durch die Relevanzprüfung dennoch im Bebauungsplan aufgenommen werden sollen. Der Umfang der Untersuchung wird von Behördenseite nicht kritisch gesehen. Die Bedenken des Umweltzentrums Schwäbisch Hall können daher nicht geteilt werden.
In den Stellungnahmen der Bürgerinnen und Bürger werden Bedenken geäußert, dass eine Entwicklung des Baugebietes bereits zehn Jahre nach dem Satzungsbeschluss des rechtskräftigen Bebauungsplan 0195-01 „An der Breiteich“ erfolgt. Im Wesentlichen wird die Umnutzung der bislang festgesetzten Grünfläche im Anschluss der Hilde-Domin-Straße in allgemeines Wohnen, die erhöhte Grundflächenzahl durch Atriumhäuser, die Nutzung der Dachflächen und der Abstand zur Bestandsbebauung vorgebracht.
Allerdings ergeben sich für die Stadt fortlaufend neue Anforderungen an die Stadtentwicklung und Bedarfe, die es zu decken gilt. Die Gemeinden haben Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Hier wird die Entwicklung eines Hospizes in einer würdevollen und ansprechenden Umgebung und die Schaffung von zusätzlich erforderlichem Wohnraum angestrebt. Atriumhäuser bieten den Vorteil der niedrigen Bauweise und introvertierten Wohnlage. Aufgrund der geschlossenen Bebauung am Grundstücksrand lässt sich eine hohe Wohnbaugrundfläche im Erdgeschoss erreichen. Das Erdgeschoss ist problemlos barrierefrei erschließbar, das Staffelgeschoss ist eine optionale Möglichkeit, die Wohnfläche bei Bedarf erweitern zu können und die begrünte Dachfläche nutzbar zu machen. Der Abstand zur Bestandsgrenze wurde auf vier Meter erhöht und nach Pflanzgebot muss eine wirksame Eingrünung entwickelt werden.
Weiter werden Bedenken zu einem erhöhten Verkehrsaufkommen mit den einhergehenden Immissionen durch die ergänzende Wohnbebauung aufgeführt. Der zu erwartende Ziel und Quellverkehr entspricht dem eines allgemeinen Wohngebiets, so dass keine unzumutbaren Einschränkungen zu erwarten sind (siehe auch Geräuschimissionsprognosse Anlage 9). Zudem bestehen Missverständnisse in Bezug auf die damaligen Verkaufspreise und die unverbaubare Lage. Grundsätzlich kann für unbebaute Flächen im Randbereich des gebauten Siedlungskörpers von keiner „Unverbaubarkeit” ausgegangen werden, sofern keine unveränderlichen Gründe hierfür vorliegen.
Die gesamten Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit mit den Vorschlägen zur Abwägung liegen bei (Anlage 11).
Anlagen:
Anlage 1: Bebauungsplan Nr. 0195-01/02 „An der Breiteich, Änderung und Erweiterung Hospiz“ im Maßstab 1:500, Stand 31.3.2021 (Büro KrischPartner, Tübingen)
Anlage 2: Begründung, Stand 31.03.2021 (Büro KrischPartner, Tübingen)
Anlage 3: Planungsrechtliche Festsetzungen, Stand 31.03.2021 (Büro KrischPartner, Tübingen)
Anlage 4: Örtlichen Bauvorschriften, Stand 31.03.2021 (Büro KrischPartner, Tübingen)
Anlage 5: Anlage 1 der Begründung: Relevanzprüfung zum Umfang der artenschutzrechtlichen Untersuchung, Stand 03.02.2020 (GEKOPlan M. Hofmann)
Anlage 6: Anlage 2 der Begründung: Bericht zur artenschutzrechtlichen Untersuchung einer landwirtschaftlichen Scheune, Stand 11.02.2020 (GEKOPlan M. Hofmann)
Anlage 7: Anlage 3 der Begründung: Umweltbericht zum Bebauungsplan, Stand 31.03.2021 (Büro Wick und Partner)
Anlage 8: Anlage 3 der Begründung: Bestandsplan zum Umweltbericht, Stand 31.03.2021 (Büro Wick und Partner)
Anlage 9: Anlage 4 der Begründung Geräuschimmissionsprognose, Stand 31.03.2021 (RW Bauphysik, Schwäbisch Hall)
Anlage 10: Anlage 5 der Begründung: städtebaulicher Vorentwurf „An der Breiteich – Hospiz“, Stand 12.12.2019 (Büro KrischPartner, Tübingen)
Anlage 11: Abwägungstabelle frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB und der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Oberbürgermeister Pelgrim stellt fest, dass seitens des Gremiums kein Wunsch zur Aussprache besteht.
Beschluss:
1.
Über die vorgebrachten Anregungen im Rahmen der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit und der frühzeitigen öffentlichen Beteiligung der Träger und Behörden wird, wie in der beiliegenden Abwägungstabelle vorgeschlagen, entschieden. Den formulierten Abwägungsvorschlägen und den daraus resultierenden Änderungen/Ergänzungen des Bebauungsplans wird zugestimmt (Anlage11).
2.
A) Bebauungsplan Nr. 0195-01/02 „An der Breiteich, Änderung und Erweiterung Hospiz“
Der B-Plan Nr. 0195-01/02 „An der Breiteich, Änderung und Erweiterung Hospiz“ wird gemäß § 1 Abs. 3 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 BauGB endgültig im Entwurf aufgestellt. Maßgebend ist der Lageplan des Büros Kirsch und Partner, Tübingen, M 1:500 vom 31.03.2021 mit Legende und gleich lautend datiertem Textteil. Die Verwaltung wird zusammen mit dem Büro mit der Durchführung des weiteren Verfahrens (Öffentliche Auslegung und Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange) beauftragt.
B) Örtliche Bauvorschriften für das Baugebiet Nr. 0195-01/02 „An der Breiteich, Änderung und Erweiterung Hospiz“
Die örtlichen Bauvorschriften für das Baugebiet werden gemäß § 1 Abs. 3 und § 2 Abs.1 BauGB in Verbindung mit § 74 Abs. 1 LBO in der dargestellten Fassung endgültig im Entwurf aufgestellt. Maßgebend ist der Textteil des Büros Krisch und Partner, Tübingen, vom 31.03.2021. Der Geltungsbereich ist identisch mit dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 0195-01/02 „An der Breiteich, Änderung und Erweiterung Hospiz“. Die Verwaltung wird zusammen mit dem Büro mit der Durchführung des weiteren Verfahrens (Beteiligung der Öffentlichkeit und Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange) beauftragt.
Bebauungsplan und Örtlichen Bauvorschriften ist eine gleichlautend datierte Begründung beigefügt.
(22 Ja-Stimmen, 5 Nein-Stimmen, 6 Enthaltungen; Stadtrat Blinzinger wegen Befangenheit abgetreten)