§ 120 - 8. Fortschreibung des Flächennutzungsplans (Teilfortschreibung Windenergie); hier: Behandlung der Stellungnahme der Bevölkerung/Träger öffentlicher Belange und erneuter Auslegungsbeschluss (öffentlich)
Sachvortrag:
Im Zeitraum vom 25.06.2014 bis 25.07.2014 fand die öffentliche Auslegung (§ 3 (2) BauGB) des Entwurfs der 8. Fortschreibung des Flächennutzungsplan-Teilfortschreibung Windenergie statt. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (TöB) wurden parallel am Verfahren beteiligt, unter anderem das Regierungspräsidium Stuttgart (Genehmigungsbehörde) hatte dabei um Fristverlängerung bis zum 15.08.2014 gebeten.
Gegenstand der Auslegung waren insgesamt vier Konzentrationszonen („Witzmannsweiler/ Michelfeld“, „Wielandsweiler/Sittenhardt/Sanzenbach“; „Östlich Michelbach“, „Westlich Gailenkirchen“). Die Kriterien und Vorgehensweise zur Festlegung dieser Konzentrationszonen sind im Erläuterungsbericht dargestellt, der ebenfalls Gegenstand der Auslegung war. Teil des Erläuterungsberichts ist zudem die notwendige Umweltprüfung („Umweltbericht“) mit artenschutzfachlichem Beitrag.
Bei der Auslegung sind neben den Stellungnahmen der Fachbehörden und Träger öffentlicher Belange (vgl. Tabelle 1) auch zahlreiche Stellungnahmen von privater Seite eingegangen, zudem eine Petition, deren Behandlung im Zuge des FNP-Verfahrens zugesichert wurde (Tabelle 3).
Unter den Stellungnahmen der Tabelle 1 (Behörden und sonstige TöB) befinden sich u.a. die umfangreichen Anregungen des Umweltzentrums Schwäbisch Hall, sowie von behördlicher Seite die wichtigen Stellungnahmen des Regionalverbands Heilbronn-Franken (ldf. Nr. 27), des Landratsamts Schwäbisch Hall (lfd. Nr. 29) und des Regierungspräsidiums Stuttgart (lfd. Nr. 32).
Aus der Öffentlichkeit sind zahlreiche Stellungnahmen eingegangen, überwiegend von Einwohnern der Gemeinde Michelbach und bezogen auf die Konzentrationszone „Östlich Michelbach“. Diese Stellungnahmen sind zu gleichartigen Gruppen zusammengefasst und deren Inhalte durch Kennzeichnung mit Kürzeln (z.B. AB – Abstand zu Siedlungen, G – Gesundheit usw.) bestimmten Themenblöcken zugeordnet worden. Die Behandlungsvorschläge zu diesen Themenblöcken sind in der Tabelle 2 dargestellt.
Tabelle 3 beinhaltet die Behandlungsvorschläge zu den Anregungen, die im Rahmen der Petition vorgebracht wurden.
Die vorgeschlagene Behandlung der Stellungnahmen führt zu Änderungen an der Flächenkulisse bei allen vier Konzentrationszonen. So wurde z. B. die Anregung der Genehmigungsbehörde zur Einheitlichkeit der Siedlungs-Vorsorgeabstände im Verwaltungsraum aufgenommen, die zur Änderung der Konzentrationszonen führte.
Aufgrund der Regelung im Baugesetzbuch ist bei Änderungen des Entwurfs eine erneute öffentliche Auslegung durchzuführen (vgl. § 4a BauGB).
Der Ortschaftsrat Gailenkirchen hat in seiner Sitzung am 23.04.2015 den Abwägungsvorschlägen, welche die auf der Gemarkung Gailenkirchen liegenden Konzentrationszone „Westlich Gailenkirchen“ betreffen, einstimmig zugestimmt.
Der Ortschaftsrat Bibersfeld hat in seiner Sitzung von 05.05.2015 den Abwägungsvorschlägen, die die Konzentrationszone „Wielandsweiler, Sittenhardt, Sanzenbach“ auf der Gemarkung Bibersfeld betreffen, ebenfalls zugestimmt.
Anlage 1: Gesamtplan
Anlage 2: Pläne 1 - 4 Konzentrationszonen
Anlage 3: Abwägungen Träger öffentlicher Belange
Anlage 4: Abwägungen Öffentlichkeit
Anlage 5: Abwägung Petition
Anlage 6: Übersicht Einwendungen Öffentlichkeit
Anlage 7: Stellungnahmen Öffentlichkeit Kategorie Minus, A, Schadensersatz, Kategorie B - E, Kategorie F - K
Oberbürgermeister Pelgrim führt in das Thema ein. Durch Bundesgesetzgebung wurde die Windkraft zu einem privilegierten Vorhaben erklärt. Die Gemeinden haben durch die Ausweisung von Konzentrationszonen das Recht, die Privilegierung einzuschränken. Andererseits gilt jedoch auch das Gebot, der Windkraft ausreichend Raum einzuräumen.
Aufgrund der Stellungnahmen nach der 1. Auslegung wurden weitere Veränderungen (Erweiterung Schutzzone Verkehrslandeplatz Hessental, Wasserschutzgebiete, fehlende Windhöffigkeit, Erweiterung des Siedlungshorizonts Michelbach usw., s. Präsentation in der Vorberatung) vorgenommen. Dies führt zu einer erneuten öffentlichen Auslegung, hierbei haben jedoch die bestehenden Abwägungen Bestand.
Stadträtin Rabe hat sich mit den Stellungnahmen und den Abwägungen intensiv befasst. Sie hält die Stellungnahmen durchweg für zynisch, oberflächlich und pauschal. Zum Beispiel werden naturschutzrechtliche Belange (Schwarzstorch) pauschal mit „Kenntnisnahme“ abgetan. Sie ist darüber hinaus der Meinung, dass auf die Angst vieler Hausbesitzerinnen/-besitzer vor einem Werteverlust nicht angemessen eingegangen wurde.
Oberbürgermeister Pelgrim widerspricht: Die Klassifizierung „Kenntnisnahme“ bedeutet, dass diese Anregung berücksichtigt wird. Sollten Einwendungen vom Planungsbüro/ der Verwaltungsgemeinschaft anders gesehen werden, erfolgt eine Beschreibung dieser anderen Auffassung.
Fachbereichsleiter Planen und Bauen Klink bittet zu bedenken, dass es sich hier um einen Flächennutzungsplan handelt. Die Abwägungen und Begründungen sind nicht so detailliert wie in einem Bebauungsplan, da ein Flächennutzungsplan zuerst einmal eine Grobplanung darstellt. In der Genehmigungsplanung wird viel tiefer eingestiegen.
Stadtrat Kaiser hält die Einwendungen von Stadträtin Rabe für ideologisch geprägt: Stadträtin Rabe habe in der Vergangenheit stets gegen die Fortentwicklung der Windkraft gestimmt.
Stadträtin Koch sieht als oberste Handlungsmaxime das Wohl der Bürgerinnen und Bürger - dies ist in den vorliegenden Abwägungen nicht gewahrt. Sie wird gegen die Verwaltungsvorlage stimmen.
Beschluss:
- Der Behandlung der im Rahmen der Auslegung eingegangenen Stellungnahmen für die Konzentrationszone wird zugestimmt (vgl. Spalte 3 der Tabellen).
- Die Mitglieder der Stadt Schwäbisch Hall im Gemeinsamen Ausschuss werden autorisiert, der Behandlung der Stellungnahmen und der erneuten Auslegung des Flächennutzungsplans zuzustimmen.
(29 Ja-Stimmen, 3 Nein-Stimmen, 1 Enthaltung)