TOP 4.1 - Bebauungsplan: Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 2017-01 „Freiflächen-PV Rotbach-Ost“ in Tüngental; hier: Aufstellungsbeschlüsse, Beschlüsse über die frühzeitige Beteiligung - Vorberatung - (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
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Sitzungsvorlagen-Nummer: 116/24

Sachvortrag:

Am 26.07.2023 (§ 182/23) hat der Gemeinderat dem Antrag der Stadtwerke Schwäbisch Hall GmbH, auf Durchführung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahrens stattgegeben.

Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 2017-01„Freiflächen-PV Rotbach-Ost“ in Tüngental sowie die Aufstellung der örtlichen Bauvorschriften ist ein beabsichtigtes Bauvorhaben zur Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage mit einer Größe von 2,96 ha auf dem Flurstück 160, Gemarkung Tüngental. Der Bebauungsplan schafft die notwendige Rechtsgrundlage für die Bebauung.

Das Plangebiet liegt südlich der Ortslage Wolpertsdorf im Gewann „Rotbach“. Es umfasst das Flurstück 160 mit einer Planfläche von ca. 2,96 ha. Dieses wird intensiv ackerbaulich genutzt. Nördlich grenzt ein Grünweg, östlich die Kreisstraße K2570 sowie eine Baumreihe. Im Westen liegt ein Acker an und im Süden befindet sich ebenfalls ein Grünweg und im Anschluss daran der Rotbach mit Begleitgehölz.

Der Bebauungsplan regelt sowohl die maximalen Modultischhöhen von 3,50 m als auch Bauhöhen der notwendigen Betriebsgebäude / Technikstationen und sonstigen baulichen Anlagen bezogen auf das natürliche Gelände am Baukörper sowie die überbaubaren Grundstücksflächen.

Die Anlage wird aus reihig angeordneten, aufgeständerten, nicht beweglichen Solarmodulen, sowie den erforderlichen weiteren Anlagen (Wechselrichter, Verkabelung etc.) bestehen. Ein Zaun wird den Anlagenbereich sichern. Die Module werden auf Stahl‐ bzw. Aluminiumgestellen in einem fest definierten Winkel zur Sonne angeordnet und aufgeständert. Die Gestelle werden in den unbefestigten vorhandenen Untergrund gerammt. Hierdurch wird der Versiegelungsgrad im Plangebiet auf ein Minimum begrenzt. Die Photovoltaikanlage kann nach Ende der Nutzungsdauer rückstandslos entfernt werden.

Die verkehrstechnische Erschließung regelt sich über das bereits vorhandene landwirtschaftliche Wegenetz.

Dem Interessenkonflikt zwischen der Ausweisung eines Sondergebietes für die Erzeugung Erneuerbarer Energien und dem Eingriff in Natur und Landschaft soll durch folgende Maßnahmen abgeholfen werden:

    • Anlage des gesamten Plangebietes als Extensivgrünland auch unter den Modulen
    • Minimierung der Bodenversiegelungen durch Begrenzung der überbaubaren Grund-stücksfläche
    • Begrenzung der Höhenentwicklung der geplanten Betriebsgebäude/Stationen/So- larmodule
    • Minimierung der Bodeninanspruchnahme durch das Verbot von Betonfundamenten für die Solar-Modultische, diese sind im „Ramm- oder Schraubverfahren“ zu verankern.
    • Anlagen von Grünstrukturen

Für den Bebauungsplan wurde eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP, Anlage 6) angefertigt, die Aussagen zu Maßnahmen trifft, um Gefährdungen von Tier- und Pflanzenarten zu vermeiden oder zu vermindern. Hierunter fällt in erster Linie eine CEF-Maßnahme bezüglich der Feldlerche, deren Lebensraum durch den Bau der FF-PV verloren geht. Als Ausgleich wird eine mehrjährige Buntbrache auf dem etwa 300m nördlich gelegenem Flurstück 134, Gemarkung Tüngental angelegt.

Das Plangebiet ist im rechtsgültigen Flächennutzungsplan der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Schwäbisch Hall als Außenbereichsfläche dargestellt (Anlage 2) und soll künftig als Sonderbaufläche festgesetzt werden. Der Bebauungsplan ist deshalb nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt, weshalb dieser im Parallelverfahren anzupassen ist.

Das  Vorhaben entspricht den Vorgaben des Kriterienkatalogs, Stand 07.12.2023, welcher zuletzt durch den Gemeinderat am 07.02.2024 (§2/24) beschlossen wurde.

Die anstehende Offenlage soll nach § 3 Abs. 2 BauGB über das Internet erfolgen. Die Öffentlichkeit ohne Internetanschluss kann nach Terminvereinbarung die Unterlagen bei der Stadt Schwäbisch Hall einsehen und ihre Anregungen und Bedenken vorbringen.

Der Ortschaftsrat Tüngental tagt am 25.04.2024. Über das Ergebnis wird im Bau- und Planungsausschuss am 06.05.2024 bzw. im Gemeinderat am 15.05.2024 berichtet.

Nachtrag zur Sitzungsvorlage:
Der Ortschaftsrat Tüngental hat in seiner Sitzung am 25.04.2024 zugestimmt (2 Ja-Stimmen, 6 Enthaltungen).

Anlagen:
Anlage 1: Orientierungsplan ohne Maßstab, Stadt Schwäbisch Hall, 15.02.2024
Anlage 2: Ausschnitt rechtskräftiger Flächennutzungsplan, Stadt Schwäbisch Hall, 15.02.2024
Anlage 3: Bebauungsplanentwurf Planteil, Maßstab 1:1500, Klärle GmbH, 15.02.2024
Anlage 4: Textteil und Örtliche Bauvorschriften zum Bebauungsplan, Klärle GmbH, 15.02.2024
Anlage 5: Begründung mit Umweltbericht zum Bebauungsplan, Klärle GmbH, 15.02.2024
Anlage 6: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (SaP), Klärle GmbH, 15.02.2024
Anlage 7: Feldlerchenkartierung 2023, Büro für Gewässerökologie und Umweltberatung, 16.11.2023
Anlage 8: 5. Teiländerung des FNP 7D, Teilbereich 4, Stadt Schwäbisch Hall, 15.02.2024

Beschlussfassung:

1. Empfehlungsbeschluss an den GA

Die Mitglieder der Stadt Schwäbisch Hall im Gemeinsamen Ausschuss werden autorisiert, dem Aufstellungsbeschluss für die Änderung des rechtsgültigen Flächennutzungsplans der Verwaltungsgemeinschaft Schwäbisch Hall im Parallelverfahren gem. § 2 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 8 Abs. 3 BauGB zuzustimmen. Maßgebend ist der Abgrenzungsplan vom 15.02.2024 (vgl. Anlage 7).

2. Aufstellungsbeschlüsse und Beschlüsse über die frühzeitige Beteiligung

A) Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 2017-01 „Freiflächen-PV Rotbach-Ost“

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 2017-01„Freiflächen-PV Rotbach-Ost“ in Tüngental wird gemäß § 1 Abs. 3 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 BauGB und § 12 Abs. 2 BauGB aufgestellt. Maßgebend ist der Abgrenzungsplan im Maßstab 1:1500 vom 15.02.2024 (vgl. Anlage 3).

Die Verwaltung wird mit der Durchführung des weiteren Verfahrens (frühzeitige Beteili-gung der Öffentlichkeit, der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange) gem. §§ 3 Abs. 1 und 2 sowie 4 Abs. 1 BauGB sowie der Nachbargemeinden gem. § 2 Abs. 2 BauGB beauftragt. Grundlagen hierfür sind die Anlagen 3-6. Der Zeitraum zur Abgabe von Stellungnahmen beträgt mind. 14 Tage.

B) Örtliche Bauvorschriften für das Baugebiet Nr. 2017-01„Freiflächen-PV Rotbach-Ost“

Die örtlichen Bauvorschriften für das Baugebiet Nr. 0 2017-01„Freiflächen-PV Rotbach-Ost“ in Tüngental werden gemäß § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 i.V.m § 74 Abs. 1 LBO parallel zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufgestellt. Der maßgebliche Geltungsbereich ist identisch mit dem des Bebauungsplans Nr. 2017-01„Freiflächen-PV Rotbach-Ost“ (vgl. Anlage 3).

Die Verwaltung wird mit der Durchführung des weiteren Verfahrens (frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange) gem. §§ 3 Abs. 1 und 2 sowie 4 Abs. 1 BauGB sowie der Nachbargemeinden gem. § 2 Abs. 2 BauGB beauftragt. Grundlagen hierfür sind die Anlagen 3-6. Der Zeitraum zur Abgabe von Stellungnahmen beträgt mind. 14 Tage.


(15 Ja-Stimmen, 2 Enthaltungen)

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