TOP 21.4 - Bebauungspläne: Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 1615-01 „Freiflächenphotovoltaikanlage Kesseläcker“ in Erlach, Gelbingen; hier: Auslegungsbeschlüsse zum Bebauungsplan (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
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Sitzungsvorlagen-Nummer: 234/23

Sachvortrag:

Am 05.10.2022 (SV-Nr. 250/22, öffentlich) hat der Gemeinderat die Verwaltung beauftragt, die frühzeitige Beteiligung und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 1615-01„Freiflächenphotovoltaikanlage (FFPV) Kesseläcker“ in Erlach durchzuführen.

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB erfolgte im Zeitraum vom 22.11.2022 bis 22.12.2022. Die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange erfolgte durch Anschreiben mit der Bitte um Stellungnahme im gleichen Zeitraum. Dieser wurde auf Antrag einzelner Behörden bis zum 13.01.2023 verlängert.

Aus der frühzeitigen Beteiligung gingen insgesamt 17 Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange ein. Die Stellungnahmen wurden entgegen genommen und die darin enthaltenen Anregungen und Hinweise mit den zur frühzeitigen Beteiligung vorgelegten Unterlagen abgeglichen. Im Zuge der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gingen zwei Stellungnahmen ein. Die Tabelle mit den Vorschlägen zur Abwägung liegt bei (Anlage 7).

Der Bauernverband Schwäbisch Hall - Hohenlohe - Rems e. V. sieht durch den Entzug von Produktionsflächen eine extrem hohe Belastung für landwirtschaftliche Betriebe. Weiter werden Verbesserungsmöglichkeiten bzw. Nachholbedarf im Bereich von Dach- und Konversionsflächen gesehen. Eine Investitionslösung ohne Beteiligung eines aktiven landwirtschaftlichen Betriebes wird kritisch bewertet, da die Fläche auf Dauer der Erzeugung von Lebensmitteln entzogen wird. Als Anhaltspunkt für eine positive Sicht des Berufsstandes wäre die „dienende Funktion“ im Sinne des Baurechts nach § 35 BauGB (analog Biogasanlagen) zu beachten. Wenn man diese zugrunde legen würde, wäre mindestens ein erwerbs- und gewinnfähiger landwirtschaftlicher Betrieb als Grundlage für den Investor erforderlich. Es ist sicherzustellen, dass die angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen über die Zuwegungen auch während der Bauzeit jederzeit möglich ist.
Weiter wird angeregt das Thema Einspeisepunkt so zu regeln, dass für landwirtschaftliche Betriebe mit Biogasanlagen in der Nachbarschaft das Risiko von starken Netzschwankungen und ein Ausfall der jeweiligen Trafos vermieden wird.

Der Bebauungsplan weist weniger als 5,0 ha für die Nutzung von FFPV aus. Da es sich zudem nicht um Flächen der Vorrangflur handelt, ist die vorliegende Planung gemäß den Vorgaben des Regionalplans und dem Kriterienkatalog der Stadt Schwäbisch Hall zulässig. Die Umsetzung der Potenziale auf bestehenden Dachflächen wird von der Stadt unterstützt. Grundsätzlich befinden sich die meisten dieser Flächen in Privateigentum, sodass eine Aktivierung nicht immer ohne weiteres möglich ist. Daher sollen Freiflächenanlagen diese Potenziale ergänzen, wie es auch das Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz (KlimaG BW) der Landesregierung fordert.
Der Landwirt ist Initiator der Planung und möchte seinen landwirtschaftlichen Betrieb absichern. Dies geschieht durch die Verpachtung der Fläche, sowie der Möglichkeit der Eigeninvestition in die PV-Anlage, so dass die „dienende Funktion“ vorliegt.
Die Befahrbarkeit umliegender landwirtschaftlicher Zuwegungen wird während der Errichtungszeit der Anlage durchweg möglich sein. Ebenso ist das Risiko von starken Netzschwankungen durch die Einspeisung in das bereits bestehende Mittelspannungsnetz Breitenstein ausgeschlossen.

Der Regionalverband Heilbronn-Franken hat in seiner ersten Stellungnahme darauf hingewiesen, dass die geplante FFPV-Anlage mit einer Größe von 5,0 ha im Regionalen Grünzug nicht möglich ist. Ausnahmevoraussetzungen, wie ein Anschluss an den Ort Erlach oder an die Kreisstraße 2574 wurden nicht gesehen.
In der weiteren Abstimmung mit dem Regionalverband konnten diese Bedenken inzwischen ausgeräumt werden, da mit Blick auf den § 2 EEG (Besondere Bedeutung der erneuerbaren Energien, rechtskräftig seit 01.01.2023) und einer dadurch erfolgten neuen Bewertung durch den Regionalverband eine Ausnahme wegen des geringen Abstands zur Kreisstraße möglich wird.

Das Regierungspräsidium Stuttgart, Abteilung Wirtschaft und Infrastruktur-Raumordnung hatte eine ähnliche Stellungnahme abgegeben und das Vorhaben entsprechend abgelehnt. Das Regierungspräsidium ist der Neuwertung durch den Regionalverband inzwischen gefolgt und stimmt dem Vorhaben zu.

Die Stabstelle Energiewende, Windenergie und Klimaschutz, ebenfalls Regierungspräsidium Stuttgart befürwortet das Vorhaben, da es zum notwendigen Ausbau der erneuerbaren Energien beiträgt und dem Klimaschutz dient.

Das Regierungspräsidium Stuttgart, Landwirtschaft merkt grundsätzlich an, dass die Zielsetzung bei Photovoltaikanlagen sein sollte zuerst auf siedlungsbezogene vorgeprägte Standorte, auf Dächern, sowie im Außenbereich auf Deponien und Konversionsflächen zu gehen. Standorte zuungunsten guter landwirtschaftlicher Flächen wird als höchst bedenklich bewertet, da eine nachhaltige Landwirtschaft, die ihre Aufgaben auch im öffentlichen Interesse wahrnimmt, auf geeignete Produktionsstandorte angewiesen ist, um ökologisch und ökonomisch effizient produzieren zu können. Weiter sind die Belange der Landwirtschaft in den Plansätzen und der Begründung entsprechend zu würdigen. Weiter wird ausgeführt, dass eine Rückführung in die landwirtschaftliche Nutzung nach Ablauf der Photovoltaik sicherzustellen wäre und die Umwandlung von Ackerland bzw. intensiven Grünland in extensives Grünland kritisch bewertet wird, da solche Flächen wegen ihrer Unwirtschaftlichkeit zunehmend brach bzw. der Sukzession anheimfallen.
Standorte auf Deponien und Konversionsflächen sind bereits einer neuen Nutzung zugeführt und stehen nicht mehr zur Verfügung. Die Umsetzung der Potenziale auf bestehenden Dachflächen wird von der Stadt unterstützt, wie bereits oben ausgeführt. Die Belange der Landwirtschaft werden entsprechend ergänzt. Um landwirtschaftliche Flächen zu schonen ist die Fläche im Kriterienkatalog der Stadt Schwäbisch Hall für die Errichtung von Freiflächen-Photovoltaik auf max. 2% der landwirtschaftlichen Flächen auf der Gesamtgemarkung begrenzt. Im Durchführungsvertrag ist eine Rückbauverpflichtung verankert.

Aus der naturschutzfachlichen Sicht ist die Umwandlung des Ackers in eine extensive Grünfläche zu befürworten. Ein Brachfallen bzw. Sukzessieren der Fläche ist auszuschließen, da die dauerhafte Pflege über ein Pflanzgebot (§ 9 Abs. 1 25b und § 178 BauGB) im Textteil des Bebauungsplans gesichert wird. Die Bewirtschaftung des Unterwuchs erfolgt jährlich über eine zweischürige Mahd bzw. ggf. über eine extensive Beweidung.
Im Hinblick der aktuellen Energie- und Klimakrise ist die Nutzung regenerativ erzeugter Energie von überragendem allgemeinen Interesse und dient zudem der öffentlichen Sicherheit. Bei der Verwirklichung der bundeslandweiten Flächenziele sind die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang bei den Planvorhaben durchzuführenden Schutzgutabwägungen einzubringen (vgl. § 2 EEG).
Dies wird durch die Stellungnahme der Stabstelle Energiewende, Windenergie und Klimaschutz (24.3), ebenfalls Regierungspräsidium Stuttgart, begrüßt und unterstützt. Das Vorhaben ist als eine Maßnahme zur Bekämpfung des Klimawandels zu bewerten. In der Gesamtbetrachtung werden deshalb die Belange der Landwirtschaft zurückgestellt.

Das Landratsamt Schwäbisch Hall, Untere Naturschutzbehörde (UNB) - Naturschutzbeauftrager teilt mit, dass der Untersuchungsrahmen der saP mit der UNB abgestimmt und dann die vorzusehenden Maßnahmen zielgerichtet geplant werden sollte. Für größere Wildtiere entstehen durch die Sicherung des Geländes mittels Zaun unüberwindbare Barrieren. Die Flächen unter den Modulen sollen zu einer extensiv gepflegten artenreiche Magerwiese entwickelt werden. Der Einspeisepunkt ins Netz ist darzustellen.

Der Untersuchungsrahmen der saP beschränkt sich einzig auf das etwaige Vorkommen von bodenbrütenden Offenlandvogelarten (insbesondere Feldlerche). Für alle weiteren streng geschützten Tier- und Pflanzenarten konnte eine (potenzielle) Betroffenheit durch das PV-Vorhaben bereits im Rahmen der Relevanzprüfung fachlich ausgeschlossen werden.
Die Entwicklung des Unterwuchs der PV-Anlage zu einer extensiv gepflegten (bzw. beweideten) und artenreichen Magerwiese entspricht dem geplanten Vorgehen.
Der Geltungsbereich des B-Plans beinhaltet zwei separate PV-Felder. Der Zwischenbereich der beiden voneinander getrennten Feldern wird nicht durch eine Einzäunung umfasst, weswegen hier in Nord-Süd- Richtung ein Wanderkorridor für Wildtiere entsteht.
Als Einspeisepunkt für die Freiflächenphotovoltaikanlage wird das Mittelspannungsnetz in Breitenstein gewählt. Durch die Nutzung der bestehenden Infrastruktur ist eine etwaige Betroffenheit von Schutzgebieten bzw. von geschützten Biotopen mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen.

Das Landratsamt Schwäbisch Hall, Untere Naturschutzbehörde (UNB) - Kreisökologie wünscht darüberhinaus eine Beschreibung über die Aufstellung bzw. Anordnung der Modultische, um die Wirkung auf das extenisve Grünland abschätzen zu können. Es wird ein Vorkommen von zwei Brutpaaren der Feldlerche unterstellt, für die eine entsprechende CEF-Maßnahme erforderlich wird.

Die vertikale und horizontale Anordnung der Modultische ist dem Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) zu entnehmen. Die CEF-Maßnahme für die Feldlerche (0,4 ha Blühfläche) wird umgesetzt.

Die Untere Wasser- und Bodenschutzbehörde (Landratsamt SHA) teilt mit, dass für das Vorhaben ein Bodenschutzkonzept zu erstellen ist und zusammen mit den Bauantragsunterlagen bei der Baurechtsbehörde einzureichen ist.

Das erforderliche Bodenschutzkonzept wird zum Bauantrag vorgelegt und vorab mit dem Landratsamt abgestimmt.

Die Untere Landwirtschaftsbehörde (Landratsamt Schwäbisch Hall) erhebt Bedenken, da durch den Flächenverbrauch besonders geeigneter landwirtschaftlicher Nutzflächen Belange der Landwirtschaft beeinträchtigt seien. Nach § 1 Satz 3 der (Freiflächenöffnungsverordnung – FFÖ-VO) sind die Belange der Landwirtschaft zu wahren: "Gleichzeitig sollen die Interessen der Landwirtschaft und des Natur- und Landschaftsschutzes gewahrt werden, indem sowohl besonders geeignete landwirtschaftliche Nutzflächen, auch hinsichtlich der Einstufung der Leistungsfähigkeit der Böden und in Bezug auf die wirtschaftliche Bedeutung für landwirtschaftliche Betriebe, als auch für den Natur- und Landschaftsschutz bedeutsame Flächen möglichst geschont werden."

Die Definition der Vorrangfluren im Rahmen der Wirtschaftsfunktionenkarte lautet jedoch auch: „Die landwirtschaftlichen Vorrangfluren bilden die ökonomische und strukturelle Grundlage einer nachhaltigen Landwirtschaft. Ihr Umfang ist bestimmend für die zukünftige Entwicklung und Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe und für die Produktion von Nahrungsmitteln und Energie.“ Damit dient der geplante Solarpark per Definition der zukünftigen Entwicklung des aktiven landwirtschaftlichen Betriebs. Der Eigentümer der Fläche ist Initiator der Planung und möchte seinen landwirtschaftlichen Betrieb absichern. Deshalb werden im Gesamtkontext die Belange der Landwirtschaft als ausreichend berücksichtigt bewertet.

Die Untere Forstbehörde (Landratsamt SHA) begrüßt den vorgesehenen Abstand zur bestehenden Waldfläche, erhebt jedoch Bedenken bezüglich einer Bepflanzung mittels Heckenstreifen in diesem Abschnitt, da dies automatisch zu einer Erweiterung des Waldes in die Bebauungsplanfläche führen würde.

Das grünordnerische Konzept des Bebauungsplans wird in diesem Abschnitt keine Gehölze mehr beinhalten. Stattdessen ist die Entwicklung mesophytischer Saumfluren in den Eingrünungsbereichen vorgesehen.

Die Untere Straßenbaubehörde (Landratsamt Schwäbisch Hall) weist darauf hin, dass das Plangebiet an der Außenstrecke der B19 liegt und dafür das Regierungspräsidium Stuttgart, Außenstelle Ellwangen anzuhören ist. Weiter wird auf die einzuhaltenden Abstandsregelungen und auf das direkte Zufahrtsverbot zur Kreisstraße 2574 hingewiesen. Weiter wird gefordert, dass der bestehende Feldweg (Flst. 923) in den Geltungsbereich des Plangebietes aufgenommen und dinglich gesichert wird. Eine Blendwirkung auf die vorbeiführende Kreisstraße ist auszuschließen.

Eine Stellungnahme des Straßenbaulastträgers der B 19 (Regierungspräsidium Stuttgart, Außenstelle Ellwangen) erfolgte in der TÖB-Beteiligung nicht, da hierfür kein Erfordernis gegeben ist. Der Abstand der Vorhabensfläche zur Bundesstraße beträgt über 100 m, zudem liegt die Straße im Gelände bis zu 100 m tiefer als die PV-Fläche, so dass diese von der Bundesstraße aus nicht einsehbar ist. Die Abstandsregelung wird eingehalten und eine direkte Zufahrt von der Kreisstraße erfolgt nicht. Die Anlage wird über den bestehenden Feldweg (Flst. 923) angebunden. Ein öffentlicher Wirtschaftsweg ist nicht als Bestandteil des Geltungsbereichs darzustellen, die dingliche Sicherung des Weges entfällt somit.

Für das Vorhaben wird kein Erfordernis eines Blendgutachten gegenüber der K 2574 gesehen. Das Verkehrsaufkommen der Straße ist sehr gering (DTV von 208 Kfz) und besteht insbesondere aus dem Quell- und Zielverkehr der umliegenden Landwirtschaft und der Bewohner des Weilers Erlach. Die PV-Module sind nach Süden und damit der Kreisstraße entgegengesetzt ausgerichtet. Eine Blendwirkung der Photovoltaikanlage auf Verkehrsteilnehmer ist demnach auszuschließen.

Das Umweltzentrum SHA e. V. sieht keine grundsätzlichen Bedenken, wenn der damit verbundene erhebliche Verlust landwirtschaftlicher Fläche nicht an anderer Stelle durch Intensivierung bzw. Biotopverluste (z.B. Beseitigung von Obstwiesen) kompensiert wird. Bezüglich des Artenschutzes werden Auswirkungen auf ein FFH-Gebiet gesehen, da eine räumliche und funktionale Trennung nicht vorläge, da z.B. die Schlingnatter sich aus diesem Areal zum Plangebiet bewegen kann. Die Inanspruchnahme einer geschützen Mähwiese als Lagerplatz und Eingriffe in die umliegenden Baum- und Strauchstrukturen wird befürchtet. Weiter wird angeführt, dass viele Arten nicht untersucht wurden bzw. die Ergebnisse der Relevanzprüfung unzutreffend seien. Weiter wird behauptet, dass das Plangebiet innerhalb eines Freiraumverbundes liegt, sowie der bestehende Wildtierkorridor thematisiert. Hingewiesen wird auf einen Quellaustritt südlich des Geltungsbereichs. Eine Zustimmung wird in Aussicht gestellt, wenn der Anlagenbetreiber für die unmittelbar umgebende Baum- und Strauchstrukturen einen Bestandserhalt garantiert, der Wildtierkorridor durch eine Lücke innerhalb der Anlage geführt wird, bei den Bauarbeiten keine angrenzenden Flächen als Lagerplatz, bzw. befahren werden, die Fläche unter den Modulen mit spezieller Wiesenmischung eingesät wird und diese nur Mitte Juni und im September gemäht werden.

Das FFH-Gebiet umfasst zwar teilweise Wald, die Waldflächen in direkter Nähe des Vorhabens (im Gewann Tannenberg) sind jedoch nicht Teil des FFH-Gebiets. Der Vorhabensstandort wird derzeit intensiv ackerbaulich genutzt, ein Habitatpotenzial für die Schlingnatter besteht demnach im Geltungsbereich des Bebauungsplans nicht. Die Baum- und Strauchstrukturen, sowie die geschützte Mähwiese befinden sich außerhalb des Geltungsbereichs. Beeinträchtigungen für diese sind nicht gegeben, da eine Lagerung, Befahrung, bzw. Eingriffe in diese im Bebauungsplan ausgeschlossen werden.
Benachbarte Gehölzstrukturen sind vom Vorhaben nicht betroffen. Das Plangebiet befindet sich nicht in einem Freiraumverbund. Vonseiten der Stadtwerke Schwäbisch Hall gibt es keinerlei Absichten, auf eine Fällung bzw. dauerhafte Niederhaltung entsprechender Gehölze einzuwirken. Außerdem handelt es sich um geschützte Biotope.
Die PV-Anlage wird durch einen offenen Korridor geteilt, so dass Wildtiere diesen problemlos nutzen können. Der Quellaustritt ist im amtlichen Gewässernetz der LUBW nicht enthalten, liegt deutlich außerhalb des Geltungsbereichs. Auswirkungen auf diesen sind nicht zu erwarten. Die Mahdzeitpunkte wurden im Bebauungsplan verankert.

Bürger 1 erhebt Einspruch gegen die PV-Anlage, da ein direkter Sichtkontakt von seinem Grundstück zur Anlage bestünde und eine gewisse Blendung erwartet wird. Zudem verändere sich das Landschaftsbild extrem. Zudem würden nicht bekannte Beeinträchtigungen und Nachteile entstehen was u.a. zu Wertminderung, Nutzungseinschränkungen oder gesundheitliche Auswirkungen entstehen könnten.

Die Belange der Schutzgüter „Landschaftsbild und Erholung“ und „Mensch und seine Gesundheit“ sind im Umweltbericht dargestellt. Für die Frage der Wesentlichkeit der Auswirkungen einer Planung auf Nachbargrundstücke erfolgt die Beurteilung grundsätzlich nicht nach dem Umfang möglicher Verkehrswertminderungen, sondern nach dem Grad der faktischen und unmittelbaren, sozusagen "in natura" gegebenen Beeinträchtigungen, die durch die angegriffene Norm zugelassen werden. In die Abwägung sind deshalb in solchen Fällen nicht die potenziellen Wertveränderungen von Grundstücken einzustellen, sondern nur die Auswirkungen, die von der geplanten Anlage faktisch ausgehen. Eine Grundstückswertminderung stellt daher keinen eigenständigen Abwägungsposten dar. Eine durch die Photovoltaikanlage entstehende Einschränkung von Nutzungsmöglichkeiten ist hierbei ebenso nicht festzustellen wie gesundheitliche Auswirkungen auf den Menschen.

Bürger 2 äußert massive Bedenken gegen einen Einspeisepunkt in das öffentliche Netz bei Erlach, da Netzschwankungen dann nicht auszuschließen sind und der bestehende Trafo vom Netz genommen wird und die Motoren der in Erlach befindlichen Biogasanlage zum sofortigen Stillstand gezwungen würden.

Der Einspeisepunkt für die PV-Anlage erfolgt über das Mittelspannungsnetz in Breitenstein und nicht in Erlach, somit sind die Bedenken von Bürger 2 unbegründet.

Der Ortschaftsrat Gelbingen hat in seiner Sitzung am 12.09.2023 einstimmig zugestimmt.

Anlagen:
Anlage 1: Bebauungsplanentwurf Planteil, Maßstab 1:1500, IngBüro Blaser, 24.07.2023
Anlage 2: Begründung mit Umweltbericht zum Bebauungsplan, IngBüro Blaser, 24.07.2023
Anlage 3: Textteil zum Bebauungsplan, IngBüro Blaser, 24.07.2023
Anlage 4: Örtliche Bauvorschriften zum Bebauungsplan, IngBüro Blaser, 24.07.2023
Anlage 5: Umweltbericht + Artenschutz + Anlagen, IngBüro Blaser, 24.07.2023
Anlage 6: Vorhaben- und Erschließungsplan, SPM GmbH, 18.04.2023
Anlage 7: Abwägungstabelle frühzeitige Beteiligung, IngBüro Blaser, 24.07.2023

Beschlussfassung:

1. Beschluss über eingegangene Stellungnahmen

Die Behandlung der im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange eingegangenen Stellungnahmen gem. §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB wird nach sachgerechter Abwägung aller Belange im Sinne des § 1 Abs. 7 BauGB gem. Anlage 7 beschlossen.

2. Auslegungsbeschlüsse

A) Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 1615-01 „Freiflächenphotovoltaikanlage Kesseläcker“

Die Auslegung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 1615-01 „Freiflächenphotovoltaikanlage Kesseläcker“ wird gem. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB auf Basis des Entwurfsstandes 18.04.2023/24.07.2023 (vgl. Anlagen 1-6) beschlossen.

Die Verwaltung wird beauftragt den Entwurf für die Dauer eines Monats, mind. jedoch 30 Tage, öffentlich auszulegen (Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 3 PlanSiG). Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die Nachbargemeinden werden parallel beteiligt (Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB sowie der Nachbargemeinden gem. § 2 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 3 PlanSiG).

B) Örtliche Bauvorschriften für das Baugebiet Nr. 1615-01 „Freiflächenphotovoltaikanlage Kesseläcker“

Die Auslegung der Örtlichen Bauvorschriften für das Baugebiet Nr. 1615-01 „Freiflächenphotovoltaikanlage Kesseläcker“ wird gem. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB auf Basis des Entwurfsstandes 18.04.2023/24.07.2023 (vgl. Anlagen 1-6) beschlossen.
Die Verwaltung wird beauftragt den Entwurf für die Dauer eines Monats, mind. jedoch 30 Tage, öffentlich auszulegen (Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 3 PlanSiG). Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die Nachbargemeinden werden parallel beteiligt (Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB sowie der Nachbargemeinden gem. § 2 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 3 PlanSiG).

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