78505398/meetingminutes/84024137/paragraph

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Haushaltsmittel, die in einem Haushaltsjahr nicht verbraucht wurden, k&ouml;nnen nach &sect; 21 GemHVO per Erm&auml;chtigungs&uuml;bertragung (E&Uuml;T) ins Folgejahr &uuml;bertragen werden. Dadurch sind diese dann im Folgejahr weiter verf&uuml;gbar. Grunds&auml;tzlich gilt dies f&uuml;r investive Ma&szlig;nahmen bis zur F&auml;lligkeit der letzten Zahlung und f&uuml;r Haushaltsans&auml;tze im Ergebnishaushalt, wenn diese f&uuml;r &uuml;bertragbar erkl&auml;rt werden.</p>
 
Haushaltsmittel, die in einem Haushaltsjahr nicht verbraucht wurden, k&ouml;nnen nach &sect; 21 GemHVO per Erm&auml;chtigungs&uuml;bertragung (E&Uuml;T) ins Folgejahr &uuml;bertragen werden. Dadurch sind diese dann im Folgejahr weiter verf&uuml;gbar. Grunds&auml;tzlich gilt dies f&uuml;r investive Ma&szlig;nahmen bis zur F&auml;lligkeit der letzten Zahlung und f&uuml;r Haushaltsans&auml;tze im Ergebnishaushalt, wenn diese f&uuml;r &uuml;bertragbar erkl&auml;rt werden.</p>
 
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<u>Oberb&uuml;rgermeister Pelgrim</u>&nbsp;stellt fest, dass seitens des Gremiums kein Wunsch zur Aus-sprache besteht.</p>
 
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Der Bildung der in der Anlage dargestellten Erm&auml;chtigungs&uuml;bertragungen wird zugestimmt.<br />
 
Der Bildung der in der Anlage dargestellten Erm&auml;chtigungs&uuml;bertragungen wird zugestimmt.<br />
 
(einstimmig - 33)</p>
 
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Version vom 7. September 2022, 14:46 Uhr

Sachvortrag:

Haushaltsmittel, die in einem Haushaltsjahr nicht verbraucht wurden, können nach § 21 GemHVO per Ermächtigungsübertragung (EÜT) ins Folgejahr übertragen werden. Dadurch sind diese dann im Folgejahr weiter verfügbar. Grundsätzlich gilt dies für investive Maßnahmen bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung und für Haushaltsansätze im Ergebnishaushalt, wenn diese für übertragbar erklärt werden.

Bei den Ermächtigungsübertragungen wird unterschieden in:

Übertragung von „offenen“ Aufträgen: Bei den sogenannten „offenen“ Aufträgen handelt es sich um bereits bewirtschaftete Haushaltsmittel. Durch Auftragsvergaben wurden bereits im abgelaufenen Haushaltsjahr Verpflichtungen eingegangen, die zu Aufwendungen bzw. Auszahlungen führen. In der Finanzsoftware sind diese Fälle als „offene“ Aufträge angelegt. Die Leistungserbringung bzw. die Abrechnung dieser beauftragten Leistungen sind bis zum Jahresende jedoch noch nicht erfolgt. Da diese „offenen“ Aufträge im Folgejahr dann zu Aufwendungen oder Auszahlungen führen, sind diese ins Jahr 2020 zu übertragen.

Übertragung von noch nicht bewirtschafteten Verfügungsmitteln: Liegen keine verpflichtende Rechtsgeschäfte vor, dann können übertragbare Haushaltsansätze ganz oder teilweise ins Folgejahr übertragen werden. Die Übertragung ist in diesen Fällen von dem nach der Zuständigkeit der städtischen Hauptsatzung zuständigen Organ zu beschließen.

Insgesamt sollen im Haushaltsjahr 2020 Ermächtigungen in Höhe von 2.105.877,63 € gebildet werden. Diese teilen sich wie folgt auf:

 

 

Offene Aufträge

Übertrag Verfügungsmittel

Gesamt

 

Finanzhaushalt

952.156,41 €

641.000,00 €

1.593.156,41 €

Ergebnishaushalt

162.721,22 €

350.000,00 €

512.721,22 €

Gesamt:

1.114.877,63 €

991.000,00 €

2.105.877,63 €

 

Eine detaillierte Darstellung der Ermächtigungsübertragungen ist als Anlage beigefügt.

Anlage: Übersicht Ermächtigungsübertragungen

Oberbürgermeister Pelgrim stellt fest, dass seitens des Gremiums kein Wunsch zur Aus-sprache besteht.

 

Beschluss:

Der Bildung der in der Anlage dargestellten Ermächtigungsübertragungen wird zugestimmt.
(einstimmig - 33)

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