78505398/meetingminutes/84024118/paragraph

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Haushaltsmittel, die in einem Haushaltsjahr nicht verbraucht wurden, k&ouml;nnen nach &sect; 21 GemHVO per Erm&auml;chtigungs&uuml;bertragung (E&Uuml;T) ins Folgejahr &uuml;bertragen werden. Dies gilt grunds&auml;tzlich f&uuml;r investive Ma&szlig;nahmen, wenn diese im Folgejahr fortgef&uuml;hrt werden. Ans&auml;tze im Ergebnishaushalt k&ouml;nnen f&uuml;r &uuml;bertragbar erkl&auml;rt werden. Dies ist in der st&auml;dtischen Budgetierungsrichtlinie erfolgt.</p>
 
Haushaltsmittel, die in einem Haushaltsjahr nicht verbraucht wurden, k&ouml;nnen nach &sect; 21 GemHVO per Erm&auml;chtigungs&uuml;bertragung (E&Uuml;T) ins Folgejahr &uuml;bertragen werden. Dies gilt grunds&auml;tzlich f&uuml;r investive Ma&szlig;nahmen, wenn diese im Folgejahr fortgef&uuml;hrt werden. Ans&auml;tze im Ergebnishaushalt k&ouml;nnen f&uuml;r &uuml;bertragbar erkl&auml;rt werden. Dies ist in der st&auml;dtischen Budgetierungsrichtlinie erfolgt.</p>
 
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Bei den sogenannten &bdquo;offenen Auftr&auml;gen&ldquo; handelt es sich um bewirtschaftete Haushaltsmittel. Das Verpflichtungsgesch&auml;ft ist durch Auftragsvergabe oder Vertragsabschluss bereits erfolgt. Im st&auml;dtischen Finanzsystem sind diese F&auml;lle als &bdquo;offene Auftr&auml;ge&ldquo; angelegt. Die Leistungserbringung und die Abrechnung dieser Leistungen sind bis zum Jahresende jedoch nicht erfolgt. Da diese offenen Auftr&auml;ge im Folgejahr zu Aufwendungen oder Auszahlungen f&uuml;hren, sind diese zwingend nach 2021 zu &uuml;bertragen.</p>
 
Bei den sogenannten &bdquo;offenen Auftr&auml;gen&ldquo; handelt es sich um bewirtschaftete Haushaltsmittel. Das Verpflichtungsgesch&auml;ft ist durch Auftragsvergabe oder Vertragsabschluss bereits erfolgt. Im st&auml;dtischen Finanzsystem sind diese F&auml;lle als &bdquo;offene Auftr&auml;ge&ldquo; angelegt. Die Leistungserbringung und die Abrechnung dieser Leistungen sind bis zum Jahresende jedoch nicht erfolgt. Da diese offenen Auftr&auml;ge im Folgejahr zu Aufwendungen oder Auszahlungen f&uuml;hren, sind diese zwingend nach 2021 zu &uuml;bertragen.</p>
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<u>Oberb&uuml;rgermeister Pelgrim</u>&nbsp;stellt fest, dass seitens des Gremiums kein Wunsch zur Aussprache besteht.</p>
 
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<u>&Uuml;bertrag von nicht bewirtschafteten Verf&uuml;gungsmitteln:</u></p>
 
<u>&Uuml;bertrag von nicht bewirtschafteten Verf&uuml;gungsmitteln:</u></p>
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Der Bildung der in den Anlagen E&Uuml;T aufgef&uuml;hrten Erm&auml;chtigungs&uuml;bertragungen wird zugestimmt.<br />
 
Der Bildung der in den Anlagen E&Uuml;T aufgef&uuml;hrten Erm&auml;chtigungs&uuml;bertragungen wird zugestimmt.<br />
 
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Version vom 7. September 2022, 14:42 Uhr

Sachvortrag:

Haushaltsmittel, die in einem Haushaltsjahr nicht verbraucht wurden, können nach § 21 GemHVO per Ermächtigungsübertragung (EÜT) ins Folgejahr übertragen werden. Dies gilt grundsätzlich für investive Maßnahmen, wenn diese im Folgejahr fortgeführt werden. Ansätze im Ergebnishaushalt können für übertragbar erklärt werden. Dies ist in der städtischen Budgetierungsrichtlinie erfolgt.

Die EÜT's werden unterschieden in:

Übertrag offener Aufträge:

Bei den sogenannten „offenen Aufträgen“ handelt es sich um bewirtschaftete Haushaltsmittel. Das Verpflichtungsgeschäft ist durch Auftragsvergabe oder Vertragsabschluss bereits erfolgt. Im städtischen Finanzsystem sind diese Fälle als „offene Aufträge“ angelegt. Die Leistungserbringung und die Abrechnung dieser Leistungen sind bis zum Jahresende jedoch nicht erfolgt. Da diese offenen Aufträge im Folgejahr zu Aufwendungen oder Auszahlungen führen, sind diese zwingend nach 2021 zu übertragen.

Oberbürgermeister Pelgrim stellt fest, dass seitens des Gremiums kein Wunsch zur Aussprache besteht.

Übertrag von nicht bewirtschafteten Verfügungsmitteln:

Liegen keine verpflichtenden Rechtsgeschäfte vor, können übertragbare Haushaltsansätze ganz oder teilweise nach den Zuständigkeiten der städtischen Hauptsatzung ins Folgejahr übertragen werden.

Insgesamt werden im Haushaltsjahr 2020 Ermächtigungsübertragungen in Höhe von 23.527.352,71 € gebildet. Diese teilen sich wie folgt auf:

 

 

Offene Aufträge

Übertrag Verfügungsmittel

Gesamt:

Ergebnishaushalt

2.190.657,86 €

2.017.971,97 €

4.208.629,83 €

Finanzhaushalt

8.672.482,88 €

10.646.240,00 €

19.318.722,88 €

Gesamt:

10.863.140,74 €

12.664.211,97 €

23.527.352,71 €

 

Im Vergleich zum Vorjahr (50.243.467,49 €) konnten die Ermächtigungsübertragungen erheblich reduziert werden. Dies hängt insbesondere damit zusammen, dass im Nachtragshaushalt viele Maßnahmen neu veranschlagt wurden, anstatt die Restmittel ins Folgejahr zu übertragen.

Detaildarstellungen aller Ermächtigungsübertragungen sind als Anlagen, getrennt nach Ergebnishaushalt, investiver Finanzhaushalt für den Baubereich und investiver Finanzhaushalt für die übrigen Bereiche beigefügt.

Anlagen:
Anlage 1: Ermächtigungsübertragungen Ergebnishaushalt
Anlage 2: Ermächtigungsübertragungen investiver Finanzhaushalt Fachbereich 60 (Baubereich)
Anlage 3: Ermächtigungsübertragungen investiver Finanzhaushalt übrige Fachbereiche

Beschluss:

Der Bildung der in den Anlagen EÜT aufgeführten Ermächtigungsübertragungen wird zugestimmt.
(25 Ja-Stimmen, 8 Enthaltungen)

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