74041732/meetingminutes/79943680/paragraph

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Am 11.01.2021 hat der Gemeinderat die Bezuschussung der Geb&uuml;hren in den Kindertageseinrichtungen f&uuml;r Schw&auml;bisch Haller Kinder entsprechend den der SV-Nr. 318/20 [https://ratsinfo.schwaebischhall.de/index.php/65947894/meetingannouncement/75605468/agendaitem (&ouml;ffentlich)] beigef&uuml;gten Richtlinie ab dem Kindergartenjahr 2020/21 beschlossen.</p>
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- Stadtrat Feucht und Stadtrat Stutz verlassen kurzzeitig den Sitzungssaal -</p>
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Am 11.01.2021 hat der Gemeinderat die Bezuschussung der Geb&uuml;hren in den Kindertageseinrichtungen f&uuml;r Schw&auml;bisch Haller Kinder entsprechend den der Sitzungsvorlage 318/20 ([https://ratsinfo.schwaebischhall.de/index.php/65947894/meetingminutes/75605468/paragraph &sect; 2], &ouml;ffentlich) beigef&uuml;gten Richtlinie ab dem Kindergartenjahr 2020/21 beschlossen.</p>
 
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&Uuml;ber die konkrete Umsetzung in verschiedenen Punkten soll der Gemeinderat in Kenntnis gesetzt werden.</p>
 
&Uuml;ber die konkrete Umsetzung in verschiedenen Punkten soll der Gemeinderat in Kenntnis gesetzt werden.</p>
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Folge ist, dass bei Inanspruchnahme des Kindergartenplatzes im August und September (regul&auml;rer Schulbeginn ist gew&ouml;hnlich in der zweiten oder dritten Septemberwoche) ein Beitrag anf&auml;llt. Eine Bezuschussung der Kindergartenbeitr&auml;ge und -geb&uuml;hren von zw&ouml;lf Monaten erfolgt trotzdem.</p>
 
Folge ist, dass bei Inanspruchnahme des Kindergartenplatzes im August und September (regul&auml;rer Schulbeginn ist gew&ouml;hnlich in der zweiten oder dritten Septemberwoche) ein Beitrag anf&auml;llt. Eine Bezuschussung der Kindergartenbeitr&auml;ge und -geb&uuml;hren von zw&ouml;lf Monaten erfolgt trotzdem.</p>
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<u>Stadtrat Schorpp</u> teilt mit, dass Kinder, die im laufenden Schuljahr zur&uuml;ck gestellt werden und wieder eine Kindertageseinrichtung besuchen, die Geb&uuml;hren f&uuml;r das letzte Kindergartenjahr zu zahlen haben. Dies werde als ungerechtfertigt empfunden. Da diese Kinder unter Umst&auml;nden keine Grundschulf&ouml;rderklasse besuchen k&ouml;nnen, weil diese aus Kapazit&auml;tsgr&uuml;nden keine weiteren Sch&uuml;lerinnen oder Sch&uuml;ler aufnehmen k&ouml;nnen. Es wird darum gebeten, bei diesen Fallkonstellationen keine Geb&uuml;hren zu erheben, wenn sich die Eltern nachweislich um Unterbringung in einer Grundschulf&ouml;rderklasse bem&uuml;ht haben.</p>
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<u>Oberb&uuml;rgermeister Pelgrim</u> greift die Anregung auf.</p>
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- Stadtrat Feucht und Stadtrat Stutz nehmen wieder ihren Platz am Ratstisch ein -</p>
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<u>Fachbereichleiter Fr&uuml;hkindliche Bildung, Schulen und Sport Klenk</u> geht davon aus, dass ab Ende M&auml;rz bzw. Anfang April diesen Jahres die Richtlinie umgesetzt werden wird.</p>
 
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Aktuelle Version vom 26. Oktober 2021, 14:47 Uhr

Sachvortrag:

- Stadträtin Niemann nimmt wieder ihren Platz am Ratstisch ein -

- Stadtrat Feucht und Stadtrat Stutz verlassen kurzzeitig den Sitzungssaal -

 

Am 11.01.2021 hat der Gemeinderat die Bezuschussung der Gebühren in den Kindertageseinrichtungen für Schwäbisch Haller Kinder entsprechend den der Sitzungsvorlage 318/20 (§ 2, öffentlich) beigefügten Richtlinie ab dem Kindergartenjahr 2020/21 beschlossen.

Über die konkrete Umsetzung in verschiedenen Punkten soll der Gemeinderat in Kenntnis gesetzt werden.

1. Beantragung und Prüfung der Zuschussanträge:
Auch die rückwirkende Erstattung der Kindergartenbeiträge und -gebühren erfolgt auf Antrag. Eine Prüfung der Einkommen findet im Regelfall durch den Fachbereich Frühkindliche Bildung, Schulen und Sport statt, um vorrangige gesetzliche Leistungen nicht durch den freiwilligen Zuschuss zu ersetzen.

Im Kindergartenjahr 2020/2021 werden wir hiervon absehen, da wahrscheinlich alle Berechtigten die vorrangigen Leistungen bereits abrufen und darum eine Antragsprüfung von mehreren hundert Familien weder vom Aufwand noch vom Nutzen her gerechtfertigt erscheint.

2. Kinder, die im Laufe des Jahres zurückgestellt werden:
Sofern Eltern einen Zuschuss zu den Kindergartenbeiträgen und -gebühren beantragen und im Laufe des Jahres die Zurückstellung des Kindes erfolgt, wird der bereits bezahlte Zuschuss mit den Gebühren verrechnet. Dies bedeutet, dass eine Bezuschussung für insgesamt maximal zwölf Monate erfolgt, jedoch in diesen Fällen eine Zahlungspflicht im letzten Kindergartenjahr entsteht.

3. Zuschusszeitraum:
Aus Gründen der Gerechtigkeit werden die Monate August bis Juli bezuschusst - viele Eltern melden bereits ihre Kinder auf Ende Juli ab, diese sollen nicht benachteiligt werden. Gleichzeitig ist es im Interesse der Stadt Schwäbisch Hall sowie der nachfolgenden Kinder, dass die Eltern nur bei Notwendigkeit ihren Bedarf noch geltend machen.

Folge ist, dass bei Inanspruchnahme des Kindergartenplatzes im August und September (regulärer Schulbeginn ist gewöhnlich in der zweiten oder dritten Septemberwoche) ein Beitrag anfällt. Eine Bezuschussung der Kindergartenbeiträge und -gebühren von zwölf Monaten erfolgt trotzdem.

 

Stadtrat Schorpp teilt mit, dass Kinder, die im laufenden Schuljahr zurück gestellt werden und wieder eine Kindertageseinrichtung besuchen, die Gebühren für das letzte Kindergartenjahr zu zahlen haben. Dies werde als ungerechtfertigt empfunden. Da diese Kinder unter Umständen keine Grundschulförderklasse besuchen können, weil diese aus Kapazitätsgründen keine weiteren Schülerinnen oder Schüler aufnehmen können. Es wird darum gebeten, bei diesen Fallkonstellationen keine Gebühren zu erheben, wenn sich die Eltern nachweislich um Unterbringung in einer Grundschulförderklasse bemüht haben.

Oberbürgermeister Pelgrim greift die Anregung auf.

 

- Stadtrat Feucht und Stadtrat Stutz nehmen wieder ihren Platz am Ratstisch ein -

 

Fachbereichleiter Frühkindliche Bildung, Schulen und Sport Klenk geht davon aus, dass ab Ende März bzw. Anfang April diesen Jahres die Richtlinie umgesetzt werden wird.

Beschluss:

Die geplante Umsetzung wird zur Kenntnis genommen.
(ohne Abstimmung)

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