§ 1/2 - Bebauungsplan Breiteichstraße/Fässlesbrunnen; hier: Neubau Mehrfamilienhäuser „Am Fässlesbrunnen“ - Bewertung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit/Behörden und Satzungsbeschluss - VORBERATUNG - (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
Version vom 16. Oktober 2014, 09:17 Uhr von Kitterer (Diskussion | Beiträge)
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Sachvortrag:

Für die geplante Änderung des Bebauungsplans an der Breiteichstraße/Fässlesbrunnen (zuvor Keckenweg) wurde bereits ausführlich, letztmalig im BPA vom 31.03.2014 sowie im Gemeinderat am 02.04.2014, berichtet. Die Motivation der GWG (bzw. der Stiftung Hospital zum Heiligen Geist) Mietwohnungen in zwei Mehrfamilienhäusern mit 37 WE im mittleren und unteren Preissegment anzubieten wurde dabei ausführlich dargestellt.

Mit der Planung aus dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 0191-03/03 „Am Fässlesbrunnen“ wird den Vorgaben „zum schonenden Umgang mit Grund und Boden“ entsprochen.
Die im direkten Anschluss an die Heimbachsiedlung geplanten drei kleineren Mehrfamilienhäuser (als ETW) sind in ihrer Bauweise der umliegenden Bebauung ähnlich, sie weisen eine ausgereifte Geländeplanung und Planung der Höhenentwicklung auf und fügen sich damit harmonisch in die vorhandene Bebauung ein. Diese Gebäude sind darüber hinaus in ihrer Ausrichtung und Dachneigung an die bestehende Bebauung angeglichen.

Die Gebäudetypologie beschränkt sich dabei im östlichen Bereich auf zweigeschossige Mehrfamilienhäuser, sowie dreigeschossige Mehrfamilienhäuser im westlichen Bereich des Plangebiets. Alle Mehrfamilienhäuser werden in offener Bauweise hergestellt.

Der Bebauungsplanentwurf lag vom 23.04.2014 bis 23.05.2014 öffentlich aus. Zugleich wurden die Träger öffentlicher Belange über die Planung informiert. Aufgrund des beschleunigten Verfahrens nach §13 a BauGB (< 2 Hektar) konnte von der Umweltprüfung abgesehen werden. Allerdings wurde eine umfangreiche artenschutzrechtliche Relevanzuntersuchung mit Prüfung der Verbotstatbestände und integriertem Grünordnungsplan durch das Ingenieur-Büro Blaser, Esslingen, erstellt (siehe Anlage 4 Download).

Von Seiten der Öffentlichkeit gingen bis 23.05.2014 zahlreiche Einwendungen ein. Am 20.05.2014 haben sich die Anwohnerinnen und Anwohner zum vorliegenden Projekt geäußert. Der Abwägungsvorschlag (siehe Anlage 3) beinhaltet alle Einwendungen, obwohl sich viele nicht auf das Planungsgebiet beziehen.

Der Vorhabenträger hat den Trägern der öffentlichen Belange über die gesetzliche Frist (bis 23.05.14) hinaus 14 Tage Verlängerung für die Bearbeitung der Stellungnahmen gewährt. Von Seiten der Träger öffentlicher Belange liegen Stellungnahmen des Regionalverband Heilbronn-Franken, welcher „das Vorhaben … aufgrund seines Nachverdichtungscharakters grundsätzlich begrüßt“ und des Regierungspräsidiums, welches „die Nachverdichtungsmaßnahmen ebenfalls …grundsätzlich begrüßt..“ vor. Die weiteren Stellungnahmen bzw. Einwendungen der Träger öffentlicher Belange sind im Abwägungsvorschlag (siehe Anlage 3) ebenfalls vollständig berücksichtigt. Sämtliche Höhenlinien und Kubaturen wurden entsprechend den Vorberatungen des Bebauungsplanentwurfs übernommen.

Anlage 1: Vorhaben- und Erschließungsplan vom 03.04.14
Anlage 2: Entwurf vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 0191-03/03 (Stand 30.06.14, wie öffentlich ausgelegt)
Anlage 3: Abwägung der Stellungnahmen und Einwendungen
Anlage 4: Textteil zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 0191-03/03

Beschluss:

I. Satzungsbeschluss vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 0191-03/03 „Am Fässlesbrunnen":
A) Den von der Verwaltung für den Vorhabenträger vorgeschlagenen Abwägungen wird zugestimmt.
B) Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 0191-03/03 „Am Fässlesbrunnen" wird gemäß § 10 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit §13a BauGB als Satzung beschlossen. Bestandteil der Satzung ist der Lageplan gefertigt von Stadtlandingenieure für den Vorhabensträger GWG Schwäbisch Hall, im M 1: 500 vom 30.06.2014 mit Legende und gleich lautend datiertem Textteil und Begründung.

II. Satzungsbeschluss Örtliche Bauvorschriften gem. § 74 LBO für das Baugebiet „Am Fässlesbrunnen":
Die örtlichen Bauvorschriften für das Baugebiet „Am Fässlesbrunnen" werden gemäß § 10 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 74 Abs. 1 LBO in der dargestellten Fassung als Satzung beschlossen. Bestandteil der Satzung ist der Textteil mit Begründung des Büros Stadtlandingenieure vom 30.06.2014. Der Geltungsbereich ist identisch mit dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 0191-03/03.

Eine gleich lautend datierte Begründung ist zum Download im Ratsinfo der Stadt bereitgestellt (siehe oben Anlage 4).


 

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