§ 2 - Neues Kommunales Haushalts- und Rechnungswesen bei der Stadt Schwäbisch Hall zum 01.01.2012 (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
Version vom 8. September 2011, 10:46 Uhr von Kitterer (Diskussion | Beiträge)
(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)
Wechseln zu: Navigation, Suche

Sachvortrag:

Bei der Umstellung der Haushaltswirtschaft auf das Neue Kommunale Haushalts- und Rechnungswesen sind zahlreiche grundlegende Entscheidungen zu treffen. Der Gemeinderat ist zuständig für die Festlegung des Umstellungszeitpunkts, die Gliederung des Gesamthaushalts in Teilhaushalte, die Ausübung von Wahlrechten nach der Gemeindehaushaltsverordnung und die Feststellung der Eröffnungsbilanz.

Die Feststellung des Umstellungszeitpunkts erfolgte mit dem Gemeinderatsbeschluss vom 22.10.2008, § 208.

Die Gliederung der Teilhaushalte wird nach der örtlichen Organisationsstruktur gebildet. Darüber wurde der Gemeinderat in der Klausurtagung am 03.12.2010 informiert.
Die künftige Haushaltsgliederung erfolgt entsprechend des Produktplans des Landes Baden-Württemberg und wird dem Gemeinderat zur Beschlussfassung vorgelegt.

Die Eröffnungsbilanz wird aller Voraussicht nach Ende 2012 bzw. Anfang 2013 zur Feststellung vorgelegt werden. Sie ist jedoch spätestens mit dem ersten doppischen Jahresabschluss vom Gemeinderat zu beschließen und wird vom Fachbereich Revision in diesem Zusammenhang geprüft und danach der überörtlichen Prüfungsbehörde vorgelegt.

Die Ausübung von Wahlrechten ist in der Gemeindehaushaltsverordnung Baden-Württemberg geregelt.
Neben den zu bildenden Pflichtrückstellungen können weitere Rückstellungen gebildet werden. Die Entscheidung hierüber obliegt dem Gemeinderat. Dabei können Rückstellungen für alle Verbindlichkeiten und Aufwendungen gebildet werden, bei denen der Grund, die Höhe und die Fälligkeit ungewiss sind. Typische Anwendungsbeispiele für Wahlrückstellungen sind Aufwendungen für Steuernachzahlungen, Schadensersatzforderungen, Rückstellungen für nicht Anspruch genommene Urlaubstage und geleistete Überstunden sowie Instandhaltungsrückstellungen.

Aus der Sicht der Verwaltung sollte auf die Bildung solcher freiwilliger Rückstellungen mit folgenden Ausnahmen verzichtet werden:

  • Rückstellungen sollen zum Ausgleich und zur Übernahme von Verlusten der Eigenbetriebe gebildet werden. Die Höhe der Rückstellungen richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Verlustes, wie er sich, hochgerechnet zum Jahresabschlussstichtag, darstellt.
  • Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten, die aus dem Finanzausgleich resultieren, sollen ebenfalls gebildet werden. Ungewisse Verbindlichkeiten bestehen dabei insbesondere bei der Finanzausgleichsumlage und der Kreisumlage. Die Berechnungsgrundlage dieser Umlage ist die Steuerkraftsumme des zweitvorangegangenen Jahres. Der Stadt ist es somit möglich, bereits auf Basis der aktuellen Rechnungsergebnisse der Grund- und Gewerbesteuer sowie des Einkommenssteuer- und Umsatzsteueranteils eines Jahres, die voraussichtlichen Zahlungen abzuschätzen. Die voraussichtlichen Auswirkungen, die diese Rechnungsergebnisse auf den Finanzausgleich und Kreisumlage im zweitfolgenden Jahr haben werden, können erwogen werden. Es besteht ein innerwirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Umlagen einerseits und den Schlüsselzuweisungen auf der anderen Seite.

Des weiteren besteht das Wahlrecht, auf den Ansatz geleisteter Investitionszuschüsse in der Bilanz zu verzichten. Die Ausweisung kommt insbesondere bei Investitionen mit langer Nutzungsdauer in Betracht. In künftigen Ergebnishaushalten verursacht die Auflösung des geleisteten Zuschusses einen Aufwand (Abschreibung).
Vom Wahlrecht zum Verzicht des Ansatzes von Sonderposten für geleistete Investitionszuschüsse in der Vermögensrechnung (Bilanz) soll Gebrauch gemacht werden. Auch die überörtliche Prüfungsbehörde empfiehlt dies, wenn der nachfolgende Auflösungsaufwand zur Abdeckung des künftigen Finanzbedarfs entbehrlich ist. Sollte im Einzelfall die Erfassung und Bewertung der in Frage kommenden Investitionszuschüsse sinnvoll und notwendig erscheinen, so kann dieses Wahlrecht im Einzelfall unterschiedlich angewandt werden. Eine nachträgliche grundsätzliche Abänderung des Ansatzverzichtes ist allerdings nicht mehr möglich.

Anlage: Erläuterung NKHR

Beschluss:

  1. Von der Ausübung von Wahlrechten bei dem Ansatz freiwilliger Finanzausgleichsrückstellungen und Rückstellungen für Verlustübernahmen oder Verlustausgleichsverpflichtungen, wird bei der Stadt Schwäbisch Hall in der im Sachvortrag dargestellten Form Gebrauch gemacht.
  2. Der Gemeinderat verzichtet auf den Ansatz von geleisteten Investitionszuschüssen bis 31.12.2011 und deren Ausweisung in der Eröffnungsbilanz der Stadt Schwäbisch Hall.

Meine Werkzeuge