§ 2/2 - Bebauungsplan "Mittelhöhe III - 1. Änderung"; hier: Satzungsbeschluss (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
Version vom 3. Juni 2011, 08:08 Uhr von Kitterer (Diskussion | Beiträge)
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Sachvortrag:

Der Bebauungsplan Nr. 0318-03/01 „Mittelhöhe III – 1. Änderung“ in Schwäbisch Hall-Hessental wurde in der Zeit vom 07.03. bis 07.04.2011 öffentlich ausgelegt. Zugleich wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange über die Planung informiert.

Von Seiten der Bürgerschaft gingen 3 Schreiben von Anwohnern, überwiegend aus dem direkt südöstlich des Plangebiets liegenden Mehrfamilienhaus (Am Kreuzstein 29), ein. Folgende Bedenken wurden von den Verfassern vorgetragen:

  1. Parkplatzsituation
    Es wird angeführt, dass die Zahl der Stellplätze zu gering bemessen sei und deshalb die Parkierungssituation in der Siedlung verschlechtert werde.
    Abwägungsvorschlag
    Die Zahl der erforderlichen Stellplätze für die geplante Einrichtung (Seniorenpflege) bemisst sich nach der „Verwaltungsvorschrift über die Herstellung notwendiger Stellplätze“ (VwV Stellplätze), der Nachweis ist letztendlich im Baugenehmigungsverfahren zu führen.
  2. Weiter wird gegen den Bebauungsplan Einspruch erhoben, da im Vorgriff auf die Realisierung der Seniorenpflegeeinrichtung auf dem Baugrundstück Bäume gefällt wurden. Abwägungsvorschlag:
    Die Fällung der Bäume war aufgrund des vergrößerten Baufensters erforderlich und wurde im Einvernehmen mit dem Naturschutzbeauftragten durchgeführt. Bei einer Ortsbesichtigung wurden keinerlei Anzeichen für die Betroffenheit artenschutzrechtlicher Belange beobachtet. Mit der Unteren Naturschutzbehörde wurde zudem eine zusätzliche Pflanzaktion als planexterner Ausgleich abgestimmt und durch öffentlich-rechtlichen Vertrag abgesichert. Weiter werden entlang der Straße „Am Kreuzstein“ durch Festsetzung im vorliegenden Bebauungsplan Neupflanzungen von hochstämmigen Laubbäumen festgesetzt, deren Pflanzung neben der straßenraumgestalterischen Wirkung auch zur Minimierung des Eingriffs beiträgt.
  3. .Es wird vorgebracht, dass der Standort der Seniorenpflegeeinrichtung ungeeignet und die Ausweitung der baulichen Nutzungsmöglichkeit nicht angemessen sei.Abwägungsvorschlag:
    Die vorgelegte Planung passt sich städtebaulich und strukturell sinnvoll in die vorhandene Bebauung ein, da die Umgebungsbebauung im Norden, Süden und Osten des Plangebiets durch größere Gebäude geprägt ist. Die geplante Bebauung hat zu dem unmittelbar südöstlich angrenzenden Gebäude (Am Kreuzstein 29) Abstände von ca. 20 m sowie eine max. Gebäudehöhe von 10,5 m, die Abstände sind somit bei weitem ausreichend bemessen. Um die Höhenentwicklung des Baukörpers wirkungsvoll zu steuern und damit das Einfügen in die Umgebungsbebauung zu gewährleisten, ist eine abgestufte Höhenbeschränkung festgesetzt, die eine zweigeschossige Bebauung am Rand und eine dreigeschossige Bebauung im zentralen Bereich vorsieht. Eine unverhältnismäßige Verdichtung ist demnach nicht zu erkennen, zumal die Stadt in der Bauleitplanung angehalten ist, den Landschaftsverbrauch so gering wie möglich zu halten. Die Schließung von Baulücken ist eine geeignete und sinnvolle Maßnahme dazu, weshalb an der Planung festgehalten wird.


Von Seiten der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gingen nachstehende Anregungen ein:

  1. Das Landratsamt Schwäbisch Hall, Untere Naturschutzbehörde, stimmt der Planung grundsätzlich zu, wenn für die verursachten Eingriffe in den Naturhaushalt ein planexterner Ausgleich geschaffen wird und dieser durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag abgesichert wird.
    Abwägungsvorschlag:
    Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag wurde abgestimmt und zwischenzeitlich unterzeichnet.
  2. Die Stadtwerke Schwäbisch Hall teilen mit, dass im Baubereich vorhandene und geplante Anlagen liegen.
    Abwägungsvorschlag:
    Wird im Zuge der Bauausführung beachtet.
  3. Die Deutsche Telekom teilt mit, dass sich im Gehweg Telekommunikationsleitungen befinden, die bei Realisierung der Planung ggf. geschützt werden müssen. Die genaue Lage der vorhandenen Telekommunikationsanlagen muss unmittelbar vor Baubeginn bei der Deutschen Telekom Netzproduktion GmbH erhoben werden.
    Abwägungsvorschlag:
    Wird im Zuge der Bauausführung beachtet.
  4. Der Regionalverband Heilbronn-Franken teilt mit, dass gegen die wohnungsbauorientierte Änderung einer Teilfläche von ca. 0,4ha keine regionalplanerischen Bedenken bestehen.
    Abwägungsvorschlag:
    Kenntnisnahme
  5. Das Regierungspräsidium Stuttgart teilt mit, dass der Entwurf des Bebauungsplans aus Sicht der höheren Raumordnungsbehörde unbedenklich ist. Belange der Denkmalpflege sind nicht berührt.
    Abwägungsvorschlag:
    Kenntnisnahme


Ergänzung zur Sitzungsvorlage:

Die Definition der maximalen Gebäudehöhe weicht zwischen zeichnerischem Teil des Bebau­ungsplanes und dem Textteil ab. Zur Klarstellung wird daher eine Ergänzung von Ziff. 1.2 der textlichen Festsetzungen empfohlen; diese Änderung ist im Zuge des Satzungsbeschlusses möglich, da sie die Grundzüge der Planung nicht tangiert und darüber hinaus dem gesetzli­chen Erfordernis der Normklarheit gerecht wird.


Anlage 1: Entwurf Schlichtweg

Anlage 2: Lageplan Abstandsflächen

Anlage 3: Ansichten/ Schnitte

Anlage 4: Ansicht Nordwest

Anlage 5: Ansicht Pflegeheim

Beschluss:

Über die vorgebrachten Anregungen wird wie vorstehend dargelegt entschieden.

Satzungsbeschluss:

A) Satzungsbeschluss Bebauungsplan „Mittelhöhe III – 1. Änderung“ Nr. 0318-03/01“

Der Bebauungsplan Nr. 0318-03/01 „Mittelhöhe III – 1. Änderung“ wird gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Bestandteil der Satzung ist der Lageplan des Fachbereiches Planen und Bauen, Abteilung Stadtplanung, im M 1:500 vom 05.01.2011 mit Legende und gleich lautend datiertem Textteil.


B) Satzungsbeschluss Örtliche Bauvorschriften gem. § 74 LBO für das Plangebiet „Mittelhöhe III – 1. Änderung“

Die örtlichen Bauvorschriften für das Baugebiet „Mittelhöhe III – 1. Änderung“ werden gemäß § 10 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 74 Abs. 1 LBO in der dar­gestellten Fassung als Satzung beschlossen. Bestandteil der Satzung ist der Textteil des Fach­bereiches Planen und Bauen, Abteilung Stadtplanung, vom 05.01.2011. Der Geltungs­bereich ist identisch mit dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 0318-03/01.

Eine gleichlautend datierte Begründung ist beigefügt.


Ergänzung des Beschlussantrags:

Der in der Sitzungsvorlage formulierte Beschlussantrag zum Satzungsbeschluss wird wie folgt ergänzt:

Ziff. 1.2, Absatz 2 des Textteils erhält folgende Formulierung:

Unterer Bezugspunkt der festgesetzten Höhe ist die im Lageplan angegebene Erdgeschoss­fußbodenhöhe (EFH, vgl. 1.3). Die Gebäudehöhe wird gemessen zwischen der Erdgeschoss­fußbodenhöhe und dem Schnittpunkt der Außenwand mit der Dachhaut an der niedrigeren Ge­bäudelängsseite In allen Fällen (Satteldach und Pultdach) darf die Gesamthöhe 10,50 m nicht überschreiten.

(Die Ergänzung ist fettgedruckt dargestellt)

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