13280/meetingminutes/13284/paragraph

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
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Die Globalberechnung ist Kontrollinstrument für die Festsetzung der Abwassebeitragssätze, in wie weit diese dem Vorteilsprinzip, dem Kostendeckungs- und dem Gleichheitsgrundsatz entsprechen. Außerdem ist sie Beratungsgrundlage für die Festsetzung der Beiträge in der Abwasssersatzung und dient als Beweismittel dafür, dass der Gemeinderat seine Ermessensentscheidungen fehlerfrei ausgeübt hat.  
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Die Globalberechnung ist Kontrollinstrument für die Festsetzung der Abwassebeitragssätze, in wie weit diese dem Vorteilsprinzip, dem Kostendeckungs- und dem Gleichheitsgrundsatz entsprechen. Außerdem ist sie Beratungsgrundlage für die Festsetzung der Beiträge in der Abwasssersatzung und dient als Beweismittel dafür, dass der Gemeinderat seine Ermessensentscheidungen fehlerfrei ausgeübt hat.
  
Die Fortschreibung der Globalberechnung ist mittlerweile notwendig, weil  
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Die Fortschreibung der Globalberechnung ist mittlerweile notwendig, weil
  
<ol><li>sich das Ausbauprogramm der Entwässerungsleitungen, Regenbehandlungs- und Kläranlagen zwischenzeitlich stark geändert hat,
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# sich das Ausbauprogramm der Entwässerungsleitungen, Regenbehandlungs- und Kläranlagen zwischenzeitlich stark geändert hat,
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# sich durch die Änderung der beschlossenen Flächennutzungspläne auch das Einzugsgebiet anders geworden ist. Es muss eine neue Flächen- und Kostenbilanz für den in den nächsten 10 - 15 Jahren vorgesehenen Ausbau der Abwasseranlagen zu Grunde gelegt werden,
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# sich die Finanzierung der Investitionen im Bereich der Abwasseranlagen verändert hat, weil das Land keine Zuschüsse mehr gewährt.
  
<li>sich durch die Änderung der beschlossenen Flächennutzungspläne auch das Einzugsgebiet anders geworden ist. Es muss eine neue Flächen- und Kostenbilanz für den in den nächsten 10 - 15 Jahren vorgesehenen Ausbau der  Abwasseranlagen zu Grunde gelegt werden,
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'''I. Aufbau der Globalberechnung:'''
 
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<li>sich die Finanzierung der Investitionen im Bereich der Abwasseranlagen verändert hat, weil das Land keine Zuschüsse mehr gewährt. </ol>
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<b>I. Aufbau der Globalberechnung:</b>
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Sie besteht aus einer Kosten- und Flächenseite. Auf der Kostenseite werden alle beitragsfähigen Kosten der öffentlichen Einrichtung eingestellt. Die Flächenseite berücksichtigt alle bereits angeschlossenen und künftig noch anzuschließenden Flächen mit dem jeweiligen Beitragsmaßstab der Nutzungsfläche. Der Planungszeitraum der 2. Fortschreibung endet im Jahr 2018.
 
Sie besteht aus einer Kosten- und Flächenseite. Auf der Kostenseite werden alle beitragsfähigen Kosten der öffentlichen Einrichtung eingestellt. Die Flächenseite berücksichtigt alle bereits angeschlossenen und künftig noch anzuschließenden Flächen mit dem jeweiligen Beitragsmaßstab der Nutzungsfläche. Der Planungszeitraum der 2. Fortschreibung endet im Jahr 2018.
  
Die Divison der beitragsfähigen Gesamtkosten durch die Gesamtheit der Nutzungsflächen ergibt den höchstzulässigen Beitragssatz. Dem Gemeinderat obliegt die Entscheidung, ob dieser in die Satzung aufgenommen oder ein geringerer Beitrag festgesetzt wird.  
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Die Divison der beitragsfähigen Gesamtkosten durch die Gesamtheit der Nutzungsflächen ergibt den höchstzulässigen Beitragssatz. Dem Gemeinderat obliegt die Entscheidung, ob dieser in die Satzung aufgenommen oder ein geringerer Beitrag festgesetzt wird.
 
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<b>II. Kostenseite der Globalberechnung</b>
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<br> '''II. Kostenseite der Globalberechnung'''
  
Die Anschaffungs- und Herstellungskosten für die öffentliche Einrichtung der Abwasserbeseitigung wurde den Anlagenachweisen des Eigenbetriebs entnommen. Die künftigen Herstellungskosten sind nach den Verhältnissen zur Zeit des Satzungsbeschlusses sachgerecht und vertretbar zu ermitteln. Der Gemeinderat hat zunächst im Wege einer Ermessens- und Prognoseentscheidung zu bestimmen, welche Einrichtungsteile in Zukunft noch hergestellt werden sollen. Grundlage für diese Prognose sind die bestehenden Kanalisationspläne und der Flächennutzungsplan.  
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Die Anschaffungs- und Herstellungskosten für die öffentliche Einrichtung der Abwasserbeseitigung wurde den Anlagenachweisen des Eigenbetriebs entnommen. Die künftigen Herstellungskosten sind nach den Verhältnissen zur Zeit des Satzungsbeschlusses sachgerecht und vertretbar zu ermitteln. Der Gemeinderat hat zunächst im Wege einer Ermessens- und Prognoseentscheidung zu bestimmen, welche Einrichtungsteile in Zukunft noch hergestellt werden sollen. Grundlage für diese Prognose sind die bestehenden Kanalisationspläne und der Flächennutzungsplan.
  
 
Die künftigen Kosten betragen nach einer Schätzung der Tiefbauabteilung
 
Die künftigen Kosten betragen nach einer Schätzung der Tiefbauabteilung
  
<table border width=100%><tr><td>für die Kanalnetze Mischwasser,</td><td align=right>4.160.000 €</td></tr><tr><td>Schmutzwasser,</td><td align=right>8.944.600 €</td></tr><tr><td>Regenwasser</td><td align=right>6.665.450 €</td></tr><tr><td></td><td align=right></td></tr><tr><td><b>Kanalnetz insgesamt</b></td><td align=right><b>19.770.050 €</b>
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<table border width=100%><tr><td>für die Kläranlagen Vogelholz,</td><td align=right>3.600.000 €</td></tr><tr><td>Sulzdorf,</td><td align=right>115.000 €</td></tr><tr><td>Tüngental und</td><td align=right>175.000 €</td></tr><tr><td>Hohenholz</td><td align=right>5.000 </td></tr><tr><td>Anteil für die Kläranlage Biberstal</td><td align=right>100.000 €</td></tr><tr><td>Anteil für die Kläranlage Untermünkheim</td><td align=right>100.000 €</td></tr><tr><td></td><td align=right></td></tr><tr><td><b>Kläranlagen insgesamt</b></td><td align=right><b>4.095.000 €</b></td></tr></table>
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Entsprechend den geltenden Förderrrichtlinien des Landes Baden-Württemberg werden keine Zuschüsse an die Stadt Schwäbisch Hall gewährt, weil die Wasser- und Abwasserkosten den Schwellenwert von 5,50 € / m³ nicht übersteigen.
  
Entsprechend den geltenden Förderrrichtlinien des Landes Baden-Württemberg werden keine Zuschüsse an die Stadt Schwäbisch Hall gewährt, weil die Wasser- und Abwasserkosten den Schwellenwert von 5,50 € / m³ nicht übersteigen.
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'''A. Straßenentwässerungsanteil der Niederschlagswasserkanalisation'''
 
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<b>A. Straßenentwässerungsanteil der Niederschlagswasserkanalisation</b>
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Diese dient sowohl der Grundstücks- als auch der Straßenentwässerung. Aus der Kostenmasse soll nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.12.1983 die Hälfte der Kosten als nicht beitragsfähiger Straßenentwässerungsanteil abgesetzt werden. Die andere Hälfte der Kosten fließt in den beitragsfähigen Aufwand nach dem KAG Baden-Württemberg.
 
Diese dient sowohl der Grundstücks- als auch der Straßenentwässerung. Aus der Kostenmasse soll nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.12.1983 die Hälfte der Kosten als nicht beitragsfähiger Straßenentwässerungsanteil abgesetzt werden. Die andere Hälfte der Kosten fließt in den beitragsfähigen Aufwand nach dem KAG Baden-Württemberg.
  
<b>B. Straßenentwässerungsanteil der Mischkanalisation </b>
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'''B. Straßenentwässerungsanteil der Mischkanalisation'''
  
Er wurde im Jahr 1989 in einer besonderen Erhebung mit 25 % ermittelt. Dabei sind die Baugebiete Ghagäcker und Grauwiesenbach in Hessental, sowie Obere Äcker in Bibersfeld untersucht worden. In die jetzt aufgestellte Globalberechnung wurde daher erneut ein Straßenentwässerungsanteil von 25% für die Mischwasserkanäle eingestellt.  
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Er wurde im Jahr 1989 in einer besonderen Erhebung mit 25 % ermittelt. Dabei sind die Baugebiete Ghagäcker und Grauwiesenbach in Hessental, sowie Obere Äcker in Bibersfeld untersucht worden. In die jetzt aufgestellte Globalberechnung wurde daher erneut ein Straßenentwässerungsanteil von 25% für die Mischwasserkanäle eingestellt.
  
<b>C. Straßenentwässerungsanteil Kläranlage</b>
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'''C. Straßenentwässerungsanteil Kläranlage'''
  
Bei der Kläranlage kann nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg ein Straßenentwässerungsanteil von 5 % als gesicherter Erfahrungswert angenommen werden. Dieser Prozentsatz wurde in der Globalberechnung berücksichtigt.  
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Bei der Kläranlage kann nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg ein Straßenentwässerungsanteil von 5 % als gesicherter Erfahrungswert angenommen werden. Dieser Prozentsatz wurde in der Globalberechnung berücksichtigt.
  
<b>D. Straßenentwässerungsanteil Regenüberlaufbecken und Sammler </b>
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'''D. Straßenentwässerungsanteil Regenüberlaufbecken und Sammler'''
  
Dieser wurde auf der Grundlage der kostenorientierten Vergleichsberechnung in selber Höhe wie der Straßenentwässerungsanteil für das Kanalnetz festgelegt.  
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Dieser wurde auf der Grundlage der kostenorientierten Vergleichsberechnung in selber Höhe wie der Straßenentwässerungsanteil für das Kanalnetz festgelegt.
  
<b>E. Öffentliches Interesse </b>
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'''E. Öffentliches Interesse'''
  
 
§ 10 Abs. 2 KAG – Änderungsgesetz vom 12.02.1996 fordert, dass bei der Abwasserbeseitigung ein öffentliches Interesse von mind. 5 % berücksichtigt wird. Deshalb ist in der Globalberechnung einen Abzug von 5% für das öffentliche Interesse vorgenommen worden.
 
§ 10 Abs. 2 KAG – Änderungsgesetz vom 12.02.1996 fordert, dass bei der Abwasserbeseitigung ein öffentliches Interesse von mind. 5 % berücksichtigt wird. Deshalb ist in der Globalberechnung einen Abzug von 5% für das öffentliche Interesse vorgenommen worden.
  
<b>F. Gebührenfinanzierungsanteil</b>
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'''F. Gebührenfinanzierungsanteil'''
  
Seit Inkrafttreten des KAG im Jahr 1978 können Beiträge nur noch zur teilweisen Deckung der Herstellungskosten erhoben werden. Der andere Teil des Herstellungsaufwandes ist über Gebühren zu finanzieren. Es steht im Ermessen des Gemeinderates, die genaue Höhe des Gebührenfinanzierungsanteils festzusetzen. Er sollte mindestens 5% betragen. Es wurde deshalb sowohl im Kanal- als auch im Klärbereich ein Abzug in Höhe von 5 % vorgenommen.  
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Seit Inkrafttreten des KAG im Jahr 1978 können Beiträge nur noch zur teilweisen Deckung der Herstellungskosten erhoben werden. Der andere Teil des Herstellungsaufwandes ist über Gebühren zu finanzieren. Es steht im Ermessen des Gemeinderates, die genaue Höhe des Gebührenfinanzierungsanteils festzusetzen. Er sollte mindestens 5% betragen. Es wurde deshalb sowohl im Kanal- als auch im Klärbereich ein Abzug in Höhe von 5 % vorgenommen.
  
<b>G. Zuordnung von Regenüberlaufbecken und Sammler </b>
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'''G. Zuordnung von Regenüberlaufbecken und Sammler'''
  
Diese Einrichtungen können sowohl mit dem Kanal, als auch mit dem Klärwerk in engem Funktionszusammenhang stehen. Die Zuordnung der Zuleitungssammler und Regenbehandlungsanlagen steht im Ermessen des Gemeinderates, der diese Entscheidung bereits in der Globalberechnung des Jahres 1989 getroffen hat. Die Regenüberlaufbecken und Sammler wurden dem Klärbereich zugeordnet, weshalb in dieser Globalberechnung entsprechend verfahren worden ist.  
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Diese Einrichtungen können sowohl mit dem Kanal, als auch mit dem Klärwerk in engem Funktionszusammenhang stehen. Die Zuordnung der Zuleitungssammler und Regenbehandlungsanlagen steht im Ermessen des Gemeinderates, der diese Entscheidung bereits in der Globalberechnung des Jahres 1989 getroffen hat. Die Regenüberlaufbecken und Sammler wurden dem Klärbereich zugeordnet, weshalb in dieser Globalberechnung entsprechend verfahren worden ist.
  
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<br> '''III. Flächenseite der Globalberechnung'''
  
<b>III. Flächenseite der Globalberechnung </b>
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Hier sind analog zu den Herstellungskosten nicht nur die bereits an die öffentliche Einrichtung angeschlossenen, sondern auch die künftig anzuschließenden Grundstücke mit einzubeziehen. Kosten- und Flächenseite der Globalberechnung müssen kongruent sein, d. h. jeder abgrenzbaren Fläche müssen bereits angefallene oder künftig anfallende Kosten zugeordnet werden können. Auf Grund der Anforderungen durch die Rechtsprechung zur Globalberechnung ist die Flächenseite nach folgenden Gesichtspunkten gegliedert worden:
 
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Hier sind analog zu den Herstellungskosten nicht nur die bereits an die öffentliche Einrichtung angeschlossenen, sondern auch die künftig anzuschließenden Grundstücke mit einzubeziehen. Kosten- und Flächenseite der Globalberechnung müssen kongruent sein, d. h. jeder abgrenzbaren Fläche müssen bereits angefallene oder künftig anfallende Kosten zugeordnet werden können. Auf Grund der Anforderungen durch die Rechtsprechung zur Globalberechnung ist die Flächenseite nach folgenden Gesichtspunkten gegliedert worden:  
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Flächen
 
Flächen
  
<ol type='disc'><li>innerhalb von qualifizierten Bebauungsplänen  
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# innerhalb von qualifizierten Bebauungsplänen
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# innerhalb einfacher Bebauungspläne und im unüberplanten Innenbereich
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# sowie bebaute Flächen im Außenbereich und solche, die im Flächennutzungsplan als künftige Baugebiete dargestellt sind.
  
<li>innerhalb einfacher Bebauungspläne und im unüberplanten Innenbereich                    <li>sowie bebaute Flächen im Außenbereich und
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In die Globalberechnung wurden alle tatsächlich angeschlossenen Außenbereichsflächen sowie diejenigen, die innerhalb des Prognosezeitraums der Berechnung angeschlossen werden, aufgenommen.
  
solche, die im Flächennutzungsplan als künftige Baugebiete dargestellt sind.</ol>
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<br> '''Aufteilung nach Beitragsmaßstab'''
  
In die Globalberechnung wurden alle tatsächlich angeschlossenen Außenbereichsflächen sowie diejenigen, die innerhalb des Prognosezeitraums der Berechnung angeschlossen werden, aufgenommen.  
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Die Stadt hat in ihrer derzeit geltenden Abwassersatzung die Nutzungsfläche als Beitragsmaßstab festgelegt. Diese Regelung soll beibehalten werden.
  
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'''Flächenermittlung'''
  
<b>Aufteilung nach Beitragsmaßstab </b>
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Als Grundlage diente hauptsächlich der Flächennutzungsplan. In diesem sind neben den geplanten Flächen nach § 30 Baugesetzbuch auch die im unbeplanten Innenbereich und die Flächen der Zukunft (Bauerwartungsland) als Bauquartiere ausgewiesen. Über den Flächennutzungsplan hinaus wurden nur Bereiche aufgenommen, wenn sie tatsächlich angeschlossen sind oder auf Grund der Überkapazität der Kläranlage einzustellen waren. Für die Zukunftsflächen wurden Prognosen über Art und Maß der baulichen Nutzung, die überschaubaren Grundstücke und die örtlichen Verkehrsverhältnisse angestellt und in die Flächenberechnungen und -darstellungen der Globalberechnung aufgenommen. Bei der Flächenermittlung wurden keine groben Schätzungen zu Grunde gelegt. Vielmehr ist hierfür eine detaillierte Betrachtung der bereits angeschlossenen und künftig anzuschließenden Grundstücke vorgenommen worden.
 
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Die Stadt hat in ihrer derzeit geltenden Abwassersatzung die Nutzungsfläche als Beitragsmaßstab festgelegt. Diese Regelung soll beibehalten werden.
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<b>Flächenermittlung </b>
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Als Grundlage diente hauptsächlich der Flächennutzungsplan. In diesem sind neben den geplanten Flächen nach § 30 Baugesetzbuch auch die im unbeplanten Innenbereich und die Flächen der Zukunft (Bauerwartungsland) als Bauquartiere ausgewiesen. Über den Flächennutzungsplan hinaus wurden nur Bereiche aufgenommen, wenn sie tatsächlich angeschlossen sind oder auf Grund der Überkapazität der Kläranlage einzustellen waren. Für die Zukunftsflächen wurden Prognosen über Art und Maß der baulichen Nutzung, die überschaubaren Grundstücke und die örtlichen Verkehrsverhältnisse angestellt und in die Flächenberechnungen und -darstellungen der Globalberechnung aufgenommen. Bei der Flächenermittlung wurden keine groben Schätzungen zu Grunde gelegt. Vielmehr ist hierfür eine detaillierte Betrachtung der bereits angeschlossenen und künftig anzuschließenden Grundstücke vorgenommen worden.
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Als zukünftig anschließbare Flächen wurden einbezogen:
 
Als zukünftig anschließbare Flächen wurden einbezogen:
  
<table border width=100%><tr><td>Schwäbisch Hall und Gottwollshausen</td><td align=right>120.796 m²</td></tr><tr><td>Hessental und Altenhausen</td><td align=right>368.088 m²</td></tr><tr><td>Gelbingen, Breitenstein, Eltershofen, Veinau, Erlach</td><td align=right>273.039 m²</td></tr><tr><td>Gailenkirchen, Wackershofen, Sülz</td><td align=right>22.448 m²</td></tr><tr><td>Sulzdorf, Buch, Dörrenzimmern</td><td align=right>84.786 m²</td></tr><tr><td>Tüngental, Otterbach, Jagstrot</td><td align=right>134.072 m²</td></tr><tr><td>Bibersfeld, Starkholzbach</td><td align=right>121.788 m²</td></tr><tr><td>Sittenhardt, Wielandsweiler</td><td align=right>129.295 m²</td></tr><tr><td>Wolpertsdorf, Ramsbach</td><td align=right>45.174 m²</td></tr><tr><td></td><td align=right></td></tr><tr><td><b>insgesamt</b></td><td align=right><b>1.299.485 m²</b></td></tr></table>
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<b>Behandlung von Über- und Unterkapazitäten</b>
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'''Behandlung von Über- und Unterkapazitäten'''
  
 
Die Auslastbarkeitsuntersuchungen der Sammelkläranlagen Vogelholz, Biberstal und Tüngental haben gezeigt, dass bei keiner Anlage eine Überkapazität vorhanden ist, die Auswirkungen auf die Kalkulation hat. Die geplanten Kläranlagen, die für einzelne Ortsteile gebaut werden, haben jeweils die dafür erforderliche Ausbaugröße.
 
Die Auslastbarkeitsuntersuchungen der Sammelkläranlagen Vogelholz, Biberstal und Tüngental haben gezeigt, dass bei keiner Anlage eine Überkapazität vorhanden ist, die Auswirkungen auf die Kalkulation hat. Die geplanten Kläranlagen, die für einzelne Ortsteile gebaut werden, haben jeweils die dafür erforderliche Ausbaugröße.
  
<b>Beitragshöchstgrenze</b>
+
'''Beitragshöchstgrenze'''
  
Diese beträgt zur Deckung des Aufwands für die zentrale Abwasserbeseitigung der Stadt Schwäbisch Hall pro m² Nutzungsfläche  
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Diese beträgt zur Deckung des Aufwands für die zentrale Abwasserbeseitigung der Stadt Schwäbisch Hall pro m² Nutzungsfläche
  
<table border width=100%><tr><td>Kanalbeitrag</td><td align=right>2,50 € / m²</td></tr><tr><td>Klärbeitrag</td><td align=right>2,24 € / m²</td></tr>
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{{{!}} border="1" width="100%"
 
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<tr><td></td><td align=right></td></tr><tr><td><b>Abwasserbeitrag zusammen</b></td><td align=right><b>4,74 € / m²</b></td></tr></table>
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{{!}} '''Abwasserbeitrag zusammen'''
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{{!}} align="right" {{!}} '''4,74 € / m²'''
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Der Beitragssatz lag seither bei 4,22 €/m² Nutzungsfläche und zwar 2,17 €/m² Kanal- und 2,05 €/m² Klärbetrag. Die Erhöhung macht 12 % für den Zeitraum bis 2018 aus.
 
Der Beitragssatz lag seither bei 4,22 €/m² Nutzungsfläche und zwar 2,17 €/m² Kanal- und 2,05 €/m² Klärbetrag. Die Erhöhung macht 12 % für den Zeitraum bis 2018 aus.
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Der Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung schlägt vor, die Beitragssätze entsprechend den Höchstbeträgen festzulegen.
 
Der Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung schlägt vor, die Beitragssätze entsprechend den Höchstbeträgen festzulegen.
  
<b>Ermessens- und Prognoseentscheidungen des Gemeinderats </b>
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'''Ermessens- und Prognoseentscheidungen des Gemeinderats'''
 
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Aus den vorausgegangenen Ausführungen ist zu erkennen, dass im Rahmen einer Globalberechnung zahlreiche Ermessens- und Prognoseentscheidungen zu treffen sind. Diese sind gleichzeitig Grundlage der Beitragskalkulation. Damit die Entscheidungen sowohl für die Beitragspflichtigen als auch für die Rechtsprechnung erkennbar und nachprüfbar werden, sind sie in geeigneter Form zu dokumentieren. Deshalb sollen die erforderlichen Ermessens- und Prognoseentscheidungen bei der Festsetzung des Beitragssatzes ausdrücklich in den Beschluss aufgenommen werden.
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<center><b>B e s c h l u s s :</b></center>
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Aus den vorausgegangenen Ausführungen ist zu erkennen, dass im Rahmen einer Globalberechnung zahlreiche Ermessens- und Prognoseentscheidungen zu treffen sind. Diese sind gleichzeitig Grundlage der Beitragskalkulation. Damit die Entscheidungen sowohl für die Beitragspflichtigen als auch für die Rechtsprechnung erkennbar und nachprüfbar werden, sind sie in geeigneter Form zu dokumentieren. Deshalb sollen die erforderlichen Ermessens- und Prognoseentscheidungen bei der Festsetzung des Beitragssatzes ausdrücklich in den Beschluss aufgenommen werden.
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<center>'''B e s c h l u s s&nbsp;:'''</center>
 
Der der Globalberechnung zugrunde liegenden Ermessensentscheidung gem. Ziff. II A - G des Sachvortrags und der als [[13280/meetingminutes/13292/paragraph{{!}}Anlage]] beigefügten Änderung der Abwassersatzung wird einstimmig – 30 – zugestimmt.|paragraph-attribute-resolution=|paragraph-attribute-resolution_contents=|paragraph-attribute-comments=2 A. Amt 20
 
Der der Globalberechnung zugrunde liegenden Ermessensentscheidung gem. Ziff. II A - G des Sachvortrags und der als [[13280/meetingminutes/13292/paragraph{{!}}Anlage]] beigefügten Änderung der Abwassersatzung wird einstimmig – 30 – zugestimmt.|paragraph-attribute-resolution=|paragraph-attribute-resolution_contents=|paragraph-attribute-comments=2 A. Amt 20
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1 A. Amt 10|paragraph-attribute-keywords=Abwasser,Kanalisation/ Kläranlage|paragraph-attribute-access=öffentlich|paragraph-template-title=Zweite Fortschreibung der Globalrechnung zur Festsetzung von Abwasserbeiträgen|paragraph-template-committee=Gemeinderat|paragraph-template-start_date=23.02.2005|paragraph-template-backlink=13280/1/meetingminutes|}}
  
 
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[[Category:Index:Kanalisation|Zweite Fortschreibung der Globalrechnung zur Festsetzung von Abwasserbeiträgen (23.02.2005, Gemeinderat)]]
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[[Category:Startdate|2005-02-23]]
 
[[Category:Startdate|2005-02-23]]

Aktuelle Version vom 2. August 2011, 09:44 Uhr

Sachvortrag:

Die Verwaltung hatte 1989 die Globalberechnung zur Festsetzung der Abwassebeiträge der Stadt Schwäbisch Hall erstellt. 1995 erfolgte die erste und nach weiteren 10 Jahren ist nun die zweite Fortschreibung notwendig. Sie wurde von der Gesellschaft für kommunale Entwicklung Schneider & Zajontz, Heilbronn, in Zusammenarbeit mit der städt. Tiefbauabteilung erstellt.

Die Globalberechnung ist Kontrollinstrument für die Festsetzung der Abwassebeitragssätze, in wie weit diese dem Vorteilsprinzip, dem Kostendeckungs- und dem Gleichheitsgrundsatz entsprechen. Außerdem ist sie Beratungsgrundlage für die Festsetzung der Beiträge in der Abwasssersatzung und dient als Beweismittel dafür, dass der Gemeinderat seine Ermessensentscheidungen fehlerfrei ausgeübt hat.

Die Fortschreibung der Globalberechnung ist mittlerweile notwendig, weil

  1. sich das Ausbauprogramm der Entwässerungsleitungen, Regenbehandlungs- und Kläranlagen zwischenzeitlich stark geändert hat,
  2. sich durch die Änderung der beschlossenen Flächennutzungspläne auch das Einzugsgebiet anders geworden ist. Es muss eine neue Flächen- und Kostenbilanz für den in den nächsten 10 - 15 Jahren vorgesehenen Ausbau der Abwasseranlagen zu Grunde gelegt werden,
  3. sich die Finanzierung der Investitionen im Bereich der Abwasseranlagen verändert hat, weil das Land keine Zuschüsse mehr gewährt.

I. Aufbau der Globalberechnung:

Sie besteht aus einer Kosten- und Flächenseite. Auf der Kostenseite werden alle beitragsfähigen Kosten der öffentlichen Einrichtung eingestellt. Die Flächenseite berücksichtigt alle bereits angeschlossenen und künftig noch anzuschließenden Flächen mit dem jeweiligen Beitragsmaßstab der Nutzungsfläche. Der Planungszeitraum der 2. Fortschreibung endet im Jahr 2018.

Die Divison der beitragsfähigen Gesamtkosten durch die Gesamtheit der Nutzungsflächen ergibt den höchstzulässigen Beitragssatz. Dem Gemeinderat obliegt die Entscheidung, ob dieser in die Satzung aufgenommen oder ein geringerer Beitrag festgesetzt wird.


II. Kostenseite der Globalberechnung

Die Anschaffungs- und Herstellungskosten für die öffentliche Einrichtung der Abwasserbeseitigung wurde den Anlagenachweisen des Eigenbetriebs entnommen. Die künftigen Herstellungskosten sind nach den Verhältnissen zur Zeit des Satzungsbeschlusses sachgerecht und vertretbar zu ermitteln. Der Gemeinderat hat zunächst im Wege einer Ermessens- und Prognoseentscheidung zu bestimmen, welche Einrichtungsteile in Zukunft noch hergestellt werden sollen. Grundlage für diese Prognose sind die bestehenden Kanalisationspläne und der Flächennutzungsplan.

Die künftigen Kosten betragen nach einer Schätzung der Tiefbauabteilung

für die Kanalnetze Mischwasser, 4.160.000 €
Schmutzwasser, 8.944.600 €
Regenwasser 6.665.450 €
Kanalnetz insgesamt 19.770.050 €
für die Kläranlagen Vogelholz, 3.600.000 €
Sulzdorf, 115.000 €
Tüngental und 175.000 €
Hohenholz 5.000 €
Anteil für die Kläranlage Biberstal 100.000 €
Anteil für die Kläranlage Untermünkheim 100.000 €
Kläranlagen insgesamt 4.095.000 €

Entsprechend den geltenden Förderrrichtlinien des Landes Baden-Württemberg werden keine Zuschüsse an die Stadt Schwäbisch Hall gewährt, weil die Wasser- und Abwasserkosten den Schwellenwert von 5,50 € / m³ nicht übersteigen.

A. Straßenentwässerungsanteil der Niederschlagswasserkanalisation

Diese dient sowohl der Grundstücks- als auch der Straßenentwässerung. Aus der Kostenmasse soll nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.12.1983 die Hälfte der Kosten als nicht beitragsfähiger Straßenentwässerungsanteil abgesetzt werden. Die andere Hälfte der Kosten fließt in den beitragsfähigen Aufwand nach dem KAG Baden-Württemberg.

B. Straßenentwässerungsanteil der Mischkanalisation

Er wurde im Jahr 1989 in einer besonderen Erhebung mit 25 % ermittelt. Dabei sind die Baugebiete Ghagäcker und Grauwiesenbach in Hessental, sowie Obere Äcker in Bibersfeld untersucht worden. In die jetzt aufgestellte Globalberechnung wurde daher erneut ein Straßenentwässerungsanteil von 25% für die Mischwasserkanäle eingestellt.

C. Straßenentwässerungsanteil Kläranlage

Bei der Kläranlage kann nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg ein Straßenentwässerungsanteil von 5 % als gesicherter Erfahrungswert angenommen werden. Dieser Prozentsatz wurde in der Globalberechnung berücksichtigt.

D. Straßenentwässerungsanteil Regenüberlaufbecken und Sammler

Dieser wurde auf der Grundlage der kostenorientierten Vergleichsberechnung in selber Höhe wie der Straßenentwässerungsanteil für das Kanalnetz festgelegt.

E. Öffentliches Interesse

§ 10 Abs. 2 KAG – Änderungsgesetz vom 12.02.1996 fordert, dass bei der Abwasserbeseitigung ein öffentliches Interesse von mind. 5 % berücksichtigt wird. Deshalb ist in der Globalberechnung einen Abzug von 5% für das öffentliche Interesse vorgenommen worden.

F. Gebührenfinanzierungsanteil

Seit Inkrafttreten des KAG im Jahr 1978 können Beiträge nur noch zur teilweisen Deckung der Herstellungskosten erhoben werden. Der andere Teil des Herstellungsaufwandes ist über Gebühren zu finanzieren. Es steht im Ermessen des Gemeinderates, die genaue Höhe des Gebührenfinanzierungsanteils festzusetzen. Er sollte mindestens 5% betragen. Es wurde deshalb sowohl im Kanal- als auch im Klärbereich ein Abzug in Höhe von 5 % vorgenommen.

G. Zuordnung von Regenüberlaufbecken und Sammler

Diese Einrichtungen können sowohl mit dem Kanal, als auch mit dem Klärwerk in engem Funktionszusammenhang stehen. Die Zuordnung der Zuleitungssammler und Regenbehandlungsanlagen steht im Ermessen des Gemeinderates, der diese Entscheidung bereits in der Globalberechnung des Jahres 1989 getroffen hat. Die Regenüberlaufbecken und Sammler wurden dem Klärbereich zugeordnet, weshalb in dieser Globalberechnung entsprechend verfahren worden ist.


III. Flächenseite der Globalberechnung

Hier sind analog zu den Herstellungskosten nicht nur die bereits an die öffentliche Einrichtung angeschlossenen, sondern auch die künftig anzuschließenden Grundstücke mit einzubeziehen. Kosten- und Flächenseite der Globalberechnung müssen kongruent sein, d. h. jeder abgrenzbaren Fläche müssen bereits angefallene oder künftig anfallende Kosten zugeordnet werden können. Auf Grund der Anforderungen durch die Rechtsprechung zur Globalberechnung ist die Flächenseite nach folgenden Gesichtspunkten gegliedert worden:

Flächen

  1. innerhalb von qualifizierten Bebauungsplänen
  2. innerhalb einfacher Bebauungspläne und im unüberplanten Innenbereich
  3. sowie bebaute Flächen im Außenbereich und solche, die im Flächennutzungsplan als künftige Baugebiete dargestellt sind.

In die Globalberechnung wurden alle tatsächlich angeschlossenen Außenbereichsflächen sowie diejenigen, die innerhalb des Prognosezeitraums der Berechnung angeschlossen werden, aufgenommen.


Aufteilung nach Beitragsmaßstab

Die Stadt hat in ihrer derzeit geltenden Abwassersatzung die Nutzungsfläche als Beitragsmaßstab festgelegt. Diese Regelung soll beibehalten werden.

Flächenermittlung

Als Grundlage diente hauptsächlich der Flächennutzungsplan. In diesem sind neben den geplanten Flächen nach § 30 Baugesetzbuch auch die im unbeplanten Innenbereich und die Flächen der Zukunft (Bauerwartungsland) als Bauquartiere ausgewiesen. Über den Flächennutzungsplan hinaus wurden nur Bereiche aufgenommen, wenn sie tatsächlich angeschlossen sind oder auf Grund der Überkapazität der Kläranlage einzustellen waren. Für die Zukunftsflächen wurden Prognosen über Art und Maß der baulichen Nutzung, die überschaubaren Grundstücke und die örtlichen Verkehrsverhältnisse angestellt und in die Flächenberechnungen und -darstellungen der Globalberechnung aufgenommen. Bei der Flächenermittlung wurden keine groben Schätzungen zu Grunde gelegt. Vielmehr ist hierfür eine detaillierte Betrachtung der bereits angeschlossenen und künftig anzuschließenden Grundstücke vorgenommen worden.

Als zukünftig anschließbare Flächen wurden einbezogen:

Schwäbisch Hall und Gottwollshausen 120.796 m²
Hessental und Altenhausen 368.088 m²
Gelbingen, Breitenstein, Eltershofen, Veinau, Erlach 273.039 m²
Gailenkirchen, Wackershofen, Sülz 22.448 m²
Sulzdorf, Buch, Dörrenzimmern 84.786 m²
Tüngental, Otterbach, Jagstrot 134.072 m²
Bibersfeld, Starkholzbach 121.788 m²
Sittenhardt, Wielandsweiler 129.295 m²
Wolpertsdorf, Ramsbach 45.174 m²
insgesamt 1.299.485 m²

Behandlung von Über- und Unterkapazitäten

Die Auslastbarkeitsuntersuchungen der Sammelkläranlagen Vogelholz, Biberstal und Tüngental haben gezeigt, dass bei keiner Anlage eine Überkapazität vorhanden ist, die Auswirkungen auf die Kalkulation hat. Die geplanten Kläranlagen, die für einzelne Ortsteile gebaut werden, haben jeweils die dafür erforderliche Ausbaugröße.

Beitragshöchstgrenze

Diese beträgt zur Deckung des Aufwands für die zentrale Abwasserbeseitigung der Stadt Schwäbisch Hall pro m² Nutzungsfläche

Kanalbeitrag 2,50 € / m²
Klärbeitrag 2,24 € / m²
Abwasserbeitrag zusammen 4,74 € / m²

Der Beitragssatz lag seither bei 4,22 €/m² Nutzungsfläche und zwar 2,17 €/m² Kanal- und 2,05 €/m² Klärbetrag. Die Erhöhung macht 12 % für den Zeitraum bis 2018 aus.

Der Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung schlägt vor, die Beitragssätze entsprechend den Höchstbeträgen festzulegen.

Ermessens- und Prognoseentscheidungen des Gemeinderats

Aus den vorausgegangenen Ausführungen ist zu erkennen, dass im Rahmen einer Globalberechnung zahlreiche Ermessens- und Prognoseentscheidungen zu treffen sind. Diese sind gleichzeitig Grundlage der Beitragskalkulation. Damit die Entscheidungen sowohl für die Beitragspflichtigen als auch für die Rechtsprechnung erkennbar und nachprüfbar werden, sind sie in geeigneter Form zu dokumentieren. Deshalb sollen die erforderlichen Ermessens- und Prognoseentscheidungen bei der Festsetzung des Beitragssatzes ausdrücklich in den Beschluss aufgenommen werden.

B e s c h l u s s :

Der der Globalberechnung zugrunde liegenden Ermessensentscheidung gem. Ziff. II A - G des Sachvortrags und der als Anlage beigefügten Änderung der Abwassersatzung wird einstimmig – 30 – zugestimmt.

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