TOP 2 - 5. Teiländerung des Flächennutzungsplans Fortschreibung 7D (Sammeländerung Freiflächenphotovoltaikanlagen); hier: Empfehlungsbeschluss zu FFPV-Verfahren für den Gemeinsamen Ausschuss der VVG Schwäbisch Hall - Vorberatung - (öffentlich)

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Sitzungsvorlagen-Nummer: 115/24

Sachvortrag:

Wie bereits am 08.02.2023 (SV-Nr. 297/22, öffentlich) dargestellt, müssen Kommunen im Rahmen ihrer Kompetenz die Erreichung der Klimaschutzziele aktiv unterstützen. Dazu zählt u.a. die Ausweisung geeigneter Flächen für Freiflächen-Photovoltaik. Dies wurde im letzten Jahr für laufende Bebauungsplanverfahren mit der 4. Teiländerung des Flächennutzungsplans Fortschreibung 7D (Sammeländerung Freiflächenphotovoltaikanlagen) beschlossen. 

In der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft (VVG) Schwäbisch Hall gibt es weitere Verfahren, die eine weitere Anpassung des Flächennutzungsplans nötig machen. Folgende Teilbereiche sollen in die 5. Teiländerung des Flächennutzungsplans Fortschreibung 7D aufgenommen werden:

Teilbereich 1 ‚Freifläche PV Steinäcker Ost‘, Sulzdorf
Das Plangebiet liegt östlich von Sulzdorf im Gewann „Steinäcker“. Es umfasst das Flurstück 2942 mit einer Planfläche von ca. 9,5 ha. Dieses wird intensiv landwirtschaftlich genutzt Der Regionalplan Heilbronn-Franken 2020 gibt für das Plangebiet die Lage in einem regionalen Grünzug vor. Daher ist das Vorhaben gemäß Regionalplan, Teilfortschreibung Photovoltaik als regional bedeutsam einzustufen und bedarf einer Beurteilung nach den festgelegten Ausnahmekriterien. Auf Initiative der Verbandsverwaltung wurde in der Verbandsversammlung am 26. März 2021 beschlossen, ausgewählte Standorte mit einer Größe von mehr als fünf Hektar in regionalen Grünzügen im Rahmen einer Sammel-Regionalplanänderung zu unterstützen. Das Plangebiet ist nach Flurbilanz als Vorrangflur I und nach Flächenbilanzkartierung als Vorrangfläche Stufe II eingestuft und entspricht damit dem Beschluss zur neuen Auslegung des Ausnahmetatbestands. Die Fläche ist Teil der derzeit laufenden 20. Änderung des Regionalplans für Freiflächenphotovoltaik, weshalb in Aussicht gestellt werden kann, dass die Planung künftig mit den Zielen der Raumordnung vereinbar sein wird.

(https://ratsinfo.schwaebischhall.de/index.php?title=98187129/meetingannouncement/118524763/agendaitem&oldid=87292)

Teilbereich 2 „Freifläche PV Sandbauernfeld-Südost“, Tüngental
Das Plangebiet liegt südwestlich von Tüngental im Gewann „Sandbauernfeld“. Es umfasst die Flurstücke 349, 370 und 371 mit einer Planfläche von ca. 6,5 ha. Diese werden intensiv landwirtschaftlich, bzw. als Grünweg genutzt. Das Vorhaben befindet sich nicht in einem regionalen Grünzug. Das Plangebiet ist nach Flurbilanz als Vorrangflur I und nach Flächenbilanzkartierung als Vorrangfläche Stufe II eingestuft.

(https://ratsinfo.schwaebischhall.de/index.php?title=118496957/meetingannouncement/125313895/agendaitem&oldid=90321)

Teilbereich 3 „Solarpark Kühmahd“, Michelfeld, Witzmannsweiler
Die Freiflächenphotovoltaikanlage (FFPV) auf dem Flurstück 584 nördlich von Witzmannsweiler weist eine Größe von rd. 4,6 ha auf. Das Vorhaben entspricht den Vorgaben des Kriterienkatalogs vom 17.10.2022 der Gemeinde Michelfeld. Die Fläche befindet sich parallel zu K 2579 zwischen Neunkirchen und Witzmannsweiler.

Teilbereich 4 „Freiflächenphotovoltaikanlage Rotbach-Ost“, Tüngental
Auf dem privaten Flurstück 160 auf der Gemarkung Tüngental ist auf einer Fläche von ca. 3,0 ha eine Freiflächenphotovoltaikanlage geplant. Die Fläche befindet sich südlich der Ortslage Wolpertsdorf unmittelbar entlang der Kreisstraße K2570 auf der Flur Rotbach. Südlich grenzt in einem Abstand von ca.  5 m der Rotbach an. Die Fläche wird bisher als Ackerfläche landwirtschaftlich genutzt. Das Vorhaben befindet sich in einem regionalen Grünzug.

(https://ratsinfo.schwaebischhall.de/index.php?title=118496957/meetingannouncement/125313924/agendaitem&oldid=90325)

Alle Vorhaben befinden sich im planungsrechtlichen Außenbereich und sind gemäß § 35 BauGB nicht privilegiert. Im rechtsgültigen Flächennutzungsplan Fortschreibung 7D der VVG Schwäbisch Hall sind diese Teilbereiche als Flächen für die Landwirtschaft dargestellt. Zur Schaffung der Zulässigkeitsvoraussetzungen für die beschriebenen Anlagen wurde für jeden Teilbereich jeweils ein Bebauungsplan aufgestellt. Da die Bebauungsplanungen nicht den Darstellungen des Flächennutzungsplans entsprechen, ist dieser im Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 BauGB zu ändern. Künftig sollen die Plangebiete darin als Sonderbauflächen dargestellt werden (vgl. Anlagen 1-4).

Die Umweltauswirkungen der einzelnen Vorhaben werden im weiteren Verfahren jeweils in einem Umweltbericht beschrieben.

Anlagen:
Anlage 1: Planzeichnung Teilbereich 1
Anlage 2: Planzeichnung Teilbereich 2
Anlage 3: Planzeichnung Teilbereich 3
Anlage 4: Planzeichnung Teilbereich 4

Beschlussfassung:

Empfehlungsbeschluss an den Gemeinsamen Ausschuss

Die Mitglieder der Stadt Schwäbisch Hall im Gemeinsamen Ausschuss werden autorisiert, dem Aufstellungsbeschluss für die Änderung des rechtsgültigen Flächennutzungsplans der Verwaltungsgemeinschaft Schwäbisch Hall im Parallelverfahren gem. § 2 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 8 Abs. 3 BauGB zuzustimmen. Maßgebend sind die beigefügten Planzeichnungen (vgl. Anlage 1-4).

(15 Ja-Stimmen, 2 Enthaltungen)

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