§ 225 - Information über den wesentlichen Inhalt des Prüfberichts der Gemeindeprüfungsanstalt Baden-Württemberg zu „Allgemeine Finanzprüfung Stadt Schwäbisch Hall 2014-2018 und Eigenbetriebe Touristik und Marketing, Abwasserbeseitigung, Werkhof und Friedhöfe für den Zeitraum 2013-2018“ (öffentlich)
Sachvortrag:
Der im Betreff genannte Prüfbericht liegt der der Verwaltung seit Ende Mai 2021 vor. Zu den wesentlichen Fragestellungen der Gemeindeprüfungsanstalt Baden-Württemberg (GPA), den sogenannten „A“-Vermerken, hatte die Verwaltung eine Stellungnahme abgegeben.
Mit dem als Anlage beigefügten Auszug aus dem Prüfbericht kommt die Verwaltung der Anforderung aus dem § 114, Abs. 4, Satz 2 GemO Baden-Württemberg nach.
Der Prüfbericht bzw. die Stellungnahme der Verwaltung kann von jeder Gemeinderätin und jedem Gemeinderat nach vorheriger Terminabsprache beim Fachbereich Finanzen eingesehen werden.
Anlage: Auszug aus dem Prüfbericht (Seiten 8-14)
Stadträtin Herrmann findet bemerkenswert mit welcher Deutlichkeit die überörtliche Prüfung Inkorrektheiten benenne und damit ohne Zweifel die örtliche Prüfung ihn ihrem Tun bestätige. Hierzu wird Antrag ihrer Fraktion vorgetragen:
Die Gemeindeprüfungsanstalt (GPA) wird beauftragt, eine außerplanmäßige Überprüfung für die Jahre 2019 bis 2021 zu den im Prüfungsbericht 2013 bis 2018 beanstandeten Positionen durchzuführen:
- Nutzung des Dienstfahrzeugs durch den Oberbürgermeister,
- Ordnungsmäßigkeit von Reisekosten des Oberbürgermeisters,
- Abrechnung der Nebentätigkeitsvergütung des Oberbürgermeisters,
- Kostenanteile für Begleitpersonen und Eigenanteile für private Aspekte bei Reisen in Partnerstädte.
Es sei naheliegend, dass eine eventuell fehlerhafte Praxis für den Zeitraum 2013 bis 2018 in den Jahren 2019 bis 2021 fortgesetzt wurde. Die Amtszeit des neuen Oberbürgermeisters sollte nicht damit belastet werden.
Es wird zudem eine Beratung durch die GPA gewünscht, wie mit den Erkenntnissen umzugehen sei, welche rechtlichen Konsequenzen abzuleiten seien, wo und in welcher Höhe der Stadt Schaden entstanden sei und wo Forderungen geltend gemacht werden müssen.
Beschluss:
Der Prüfbericht der Gemeindeprüfungsanstalt Baden-Württemberg wird zur Kenntnis genommen.
(ohne Abstimmung)