§ 174 - Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Kutschenbachweg, Erweiterung"; a) Planungsermächtigung; b) Entwurfs- und Aufstellungsbeschluss (öffentlich)
Sachvortrag:
s. a. BPA vom 17.10.11 nö
zu a)
Der Eigentümer des Flurstücks 4283 am Kutschenbachweg in Steinbach beabsichtigt das derzeit als Grünland genutzte Grundstück in Teilen mit einer Wohnbebauung zu versehen.
Die rechtlichen Voraussetzungen hierfür sind auf der Ebene der Bauleitplanung bisher nicht gegeben. Das Gebiet ist im Flächennutzungsplan Außenbereichsfläche. Es liegt kein Bebauungsplan vor.
Der Gesetzgeber hat für derartige Maßnahmen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan als Instrument eingeführt. Im Rahmen dieses Verfahrens wird ein Erschließungsträger vom Gemeinderat autorisiert, ein Bauleitplanverfahren für bestimmte Grundstücke, die für das Vorhaben in Anspruch genommen werden, durchzuführen.
Aus Sicht der Verwaltung sind im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Durchführung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gegeben. Der Flächennutzungsplan wird im weiteren Verfahren angepasst.
Anlage: Lageplan
zu b)
siehe Anlage: Erläuterungen des planenden Architekten Herrn Schoch, Gaildorf
Anlage 1: Lageplan 1
Anlage 2: Lageplan 2
Anlage 3: Geländeschnitt
Oberbürgermeister Pelgrim weist darauf hin, dass diese Entscheidung noch keine Entscheidung über die tatsächliche Realisierung ist. Er hat nach dem o. g. BPA den Architekten darauf hingewiesen, die Dichte des Bebauungsgebiets zu überdenken.
Auch Stadträtin Herrmann regt an, die Dichte des Baugebiets auf eine Einzelhausbebauung zu beschränken. Sie bittet ferner, die maximale Gebäudehöhe festzuschreiben.
Stadtrat Lindner hält die Ausweisung von Bauland in Steinbach für außerordentlich wichtig. Er möchte so viel Bauland wie möglich ausweisen.
Oberbürgermeister Pelgrim führt aus, dass die Dichte, Höhe und alle weiteren Kriterien erst bei der Anhörung der Träger öffentlicher Belange geltend gemacht werden können.
Beschluss:
zu a):
Der Gemeinderat ermächtigt den Eigentümer des Flurstücks 4283, einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan für einen Teilbereich des Flurstücks 4283 in Steinbach auszuarbeiten. Die Abgrenzung ist im beigefügten Lageplan dargestellt.
(einstimmig - 34 -)
zu b):
1. Ergänzung des Flächennutzungsplanes im Rahmen der 8. Fortschreibung
Das Plangebiet im o. g. Bebauungsplan soll als Wohnbaufläche dargestellt, in das laufende Verfahren zur 8. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes mit aufgenommen werden.
2. Entwurfs- und Aufstellungsbeschluss:
A) Bebauungsplan Nr. 0217-04, „Kutschenbachweg Erweiterung“:
Der B-Plan Nr. 0217-04 wird gemäß § 1 Abs.3 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 und § 12 Abs. 2 BauGB im Entwurf aufgestellt. Maßgebend ist der Lageplan des Architekturbüros Schoch, Gaildorf, M 1:250 vom 06.10.2011 mit Legende und gleich lautend datiertem Textteil. Die Durchführung des weiteren Verfahrens (Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange) wird beauftragt.
B) Örtliche Bauvorschriften für das Baugebiet „ Kutschenbachweg Erweiterung“:
Die örtlichen Bauvorschriften für das Baugebiet „Kutschenbachweg Erweiterung“ werden gemäß § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 1 und § 12 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 74 Abs. 1 LBO in der dargestellten Fassung im Entwurf aufgestellt. Maßgebend ist der Textteil des Architekturbüros Schoch, Gaildorf, vom 06.10.2011. Der Geltungsbereich ist identisch mit dem des Bebauungsplanes Nr. 0217-04. Die Durchführung des weiteren Verfahrens (Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange) wird beauftragt.
Bebauungsplan und Örtlichen Bauvorschriften ist eine gleich lautend datierte Begründung beigefügt.
(einstimmig - 34 -)