TOP 2.4 - Bebauungspläne: Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 2118-01 „Freiflächenphotovoltaikanlage Spitzrain-Süd Sulzdorf“ hier: Abwägung der Auslegung und Satzungsbeschluss - Vorberatung - (öffentlich)

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Sitzungsvorlagen-Nummer: 47/22

Sachvortrag:

Der Gemeinderat hat am 06.10.2021 (SV-Nr. 242, öffentlich) die Auslegung des Bebauungsplans Nr. 2118-01„Freiflächen-Photovoltaikanlage Spitzrain-Süd Sulzdorf“, bestehend aus Lageplan mit Legende, textlichen Festsetzungen, örtlichen Bauvorschriften und Begründung mit Umweltbericht, jeweils vom 03.09.2021, beschlossen.

Der Bebauungsplanentwurf lag im Zeitraum vom 27.10.2021 bis einschließlich 29.11.2021 aufgrund der aktuellen Corona-Pandemie und gemäß Planungssicherstellungsgesetz vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1041) § 3, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 353) geändert worden ist, über das Internet aus. Die Öffentlichkeit ohne Internetanschluss hatte die Möglichkeit, über Terminvereinbarung die Unterlagen bei der Stadt Schwäbisch Hall einzusehen und ihre Anregungen und Bedenken vorzubringen. Die Beteiligung der Behörden, der sonstigen Träger öffentlicher Belange und von Nachbargemeinden erfolgte mit Schreiben vom 27.10.2021.

Von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wurden im Rahmen der Beteiligung Stellungnahmen abgegeben. Aus der Öffentlichkeit gingen keine Stellungnahmen ein.

Das Landratsamt Schwäbisch Hall, Untere Naturschutzbehörde und das Umweltzentrum Schwäbisch Hall verweisen bezüglich der geplanten einreihigen Heckenpflanzungen auf einen geringeren naturschutzfachlichen Ausgleichswert. Es wird jedoch daran festgehalten, da die Hecke in erster Linie dem Sichtschutz, bzw. zur Einbindung der Anlage in die Landschaft dient und lediglich eine untergeordnete Ausgleichsfunktion besitzt. Der Vorhabenträger führt diese Maßnahme auf seine Kosten durch.

Auch das geforderte Monitoring bzgl. der CEF-Maßnahme „Anlage, Pflege und Erhalt eines Blühstreifens“ auf einem externen Flurstück erfolgt durch den Vorhabenträger. Die Stadt Schwäbisch Hall fungiert als Kontrollinstanz und verpflichtet sich diesbezüglich durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag gegenüber dem Landratsamt Schwäbisch Hall (An- lage 11).

Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung wurde von der Feuerwehr ein Löschwasserbedarf für die Löschwasserversorgung im Außenbereich von mind. 30 m³ gefordert. Der hierfür erforderliche Nachweis wurde erbracht, der Feuerwehr vorgelegt und von dieser bestätigt (Anlage 8).

Der Ortschaftsrat Sulzdorf berät die Vorlage in seiner Sitzung am 22.02.2022. Über das Ergebnis wird in der Gemeinderatssitzung am 23.02.2022 berichtet. 

Anlagen:
Anlage 1: Bebauungsplan mit Legende Nr. 2118-02/01„Spitzrain-Süd Sulzdorf“ im Maßstab 1:1000, Stand 10.12.2021 (Büro Klärle GmbH)
Anlage 2: Begründung mit Umweltbericht, Stand 10.12.2021 (Büro Klärle GmbH)
Anlage 3: Textteil, Stand 10.12.2021 (Büro Klärle GmbH)
Anlage 4: Örtliche Bauvorschriften, Stand 10.12.2021 (Büro Klärle GmbH)
Anlage 5: Vorhaben- und Erschließungsplan, Stand 10.12.2021 (Büro Klärle GmbH)
Anlage 6: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung, Stand 10.12.2021 (Büro Klärle GmbH)
Anlage 7: Licht-Immissionsgutachten, Stand 01.09.2021 (IBT 4Light GmbH)
Anlage 8: Nachweis Löschwasserversorgung
Anlage 9: Abwägungstabelle – förmliche Beteiligung, Stand 10.12.2021 (Büro Klärle GmbH)
Anlage 10: Abgrenzungsplan Flächennutzungsplan Fortschreibung 7E, im Maßstab 1:2500, Stand 10.12.2021 (Abteilung Stadtplanung)
Anlage 11: Öffentlich-rechtlicher Vertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 2118-01 „Freiflächen-Photovoltaikanlage Spitzrain-Süd Sulzdorf“ (Landratsamt Schwäbisch Hall)

Beschlussfassung:

Der Bau- und Planungsausschuss fasst vorbehaltlich der Zustimmung des Ortschaftsrats folgenden Beschluss:

1. Empfehlungsbeschluss an den GA

Die Mitglieder der Stadt Schwäbisch Hall im Gemeinsamen Ausschuss werden autorisiert, dem Aufstellungsbeschluss für die Änderung des rechtsgültigen Flächennutzungsplans der Verwaltungsgemeinschaft Schwäbisch Hall im Parallelverfahren gem. § 2 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 8 Abs. 3 BauGB zuzustimmen. Maßgebend ist der Abgrenzungsplan im Maßstab 1:2500 vom 10.12.2021 (vgl. Anlage 10).

2. Beschluss über eingegangene Stellungnahmen

Die Behandlung der im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung gem. §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB und der förmlichen Beteiligung gem. §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB wird nach sachgerechter Abwägung aller Belange im Sinne des § 1 Abs. 7 BauGB gem. Anlage 8 (frühzeitige Beteiligung) und Anlage 9 (förmliche Beteiligung) beschlossen.

3. Externe CEF-Maßnahme

Der Gemeinderat stimmt dem öffentlich-rechtlichen Vertrag mit dem Landratsamt Schwäbisch Hall über die Anlage eines Blühstreifens auf dem privaten Flurstück 1905 Schwäbisch Hall Hessental im Zusammenhang mit der Aufstellung des Bebauungsplans mit örtlichen Bauvorschriften Nr. 2118-01 „Freiflächen-Photovoltaikanlage Spitzrain-Süd Sulzdorf“ zu (vgl. Anlage 11).

4. Satzungsbeschluss

A) Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 2118-01 „Freiflächen-Photovoltaikanlage Spitzrain-Süd Sulzdorf“

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 2118-01 „Freiflächen-Photovoltaikanlage Spitzrain-Süd Sulzdorf“ wird gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Bestandteil der Satzung ist der Lageplan M 1:1000 vom 10.12.2021 mit Legende (vgl. Anlage 1) sowie die gleichlautend datierten planungsrechtlichen Festsetzungen (vgl. Anlage 3), sowie der Vorhaben- und Erschließungsplan vom 10.12.2021 (vgl. Anlage 5).

B) Örtliche Bauvorschriften gem. § 74 LBO für das Baugebiet Nr. 2118-01 „Freiflächen-Photovoltaikanlage Spitzrain-Süd Sulzdorf“

Die örtlichen Bauvorschriften für das Baugebiet Nr. 2118-01 „Freiflächen-Photovoltaikanlage Spitzrain-Süd Sulzdorf“ werden gemäß § 10 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 74 Abs. 1 LBO als Satzung beschlossen. Bestandteil der Satzung ist der Lageplan M 1:1000 vom 10.12.2021 mit Legende (vgl. Anlage 1) und die gleichlautend datierten Örtlichen Bauvorschriften (vgl. Anlage 4). Der Geltungsbereich ist identisch mit dem des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 2118-01 „Freiflächen-Photovoltaikanlage Spitzrain-Süd Sulzdorf“.

Beiden Satzungen ist eine gleichlautend datierte Begründung beigefügt.

(einstimmig - 17)

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