§ 89/2 - a) Anlage: Friedhofssatzung (öffentlich)
Sachvortrag:
Aufgrund der §§12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Ge-setzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden Württemberg sowie den §§ 2, 8 und 9 Kommunalabgabegesetze für Baden Württemberg hat der Gemeinderat der Stadt Schwäbisch Hall am ......... folgende Satzung zur Änderung der Satzung beschlossen:
Artikel I
- § 13 erhält folgende Fassung § 13 Allgemeines (1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt. An Ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erhoben werden (2) Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt: a.) Reihengräber b.) Rasenreihengräber c.) Anonyme Rasenreihengräber d.) Reihengräber für Muslime e.) Wahlgräber f.) Rasenwahlgräber g.) Wahlgräber für Muslime h.) Urnenreihengräber i.) Urnenwahlgräber j.) Anonyme Urnengräber k.) Anonyme Urnengemeinschaftsreihengräber l.) Ehrengräber (3) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätten, an Wahlgrabstätten, an Urnen-wahlgrabstätten, an Ehrengrabstätten, an anonymen Grabstätten oder auf Unver-änderlichkeit der Umgebung. (4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen. (5) Grabstätten bedeutender Persönlichkeiten und Grabmale von künstlerischem oder geschichtlichem Wert dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Stadt verändert oder entfernt werden.
- § 14 erhält folgende Fassung § 14 Reihengräber, Rasenreihengräber / Reihengräber für Muslime (1) Reihengräber/Rasenreihengräber, Reihengräber für Muslime sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigt sind in nachstehender Reihenfolge: a) wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz), b) wer sich dazu verpflichtet hat c) der Inhaber der tatsächlichen Gewalt. (2) Auf den Friedhöfen werden folgende Reihengräber ausgewiesen: a) Reihengräber für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr, b) Reihengräber / Rasenreihengräber und Reihengräber für Muslime für Verstorbene vom vollendeten 10. Lebensjahr ab. (3) In jedem Reihengrab wird nur eine Leiche bestattet. (4) Ein Reihengrab/Rasenreihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden. (5) Das Abräumen von Reihengrab-/Rasenreihengrabfelder oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher öffentlich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgegeben. (6) Die Absätze 1, 4 und 5 gelten auch für Urnenreihengräber entsprechend, sofern sich aus dieser Friedhofssatzung nichts anderes ergibt. (7) Auf den Rasenreihengräbern wird eine durchgehende Rasenfläche angelegt, die von der Stadt zusammen mit den allgemeinen Rasenflächen auf den Friedhöfen unterhalten wird. Damit ist auch das Einsäen der Grabflächen mit Rasen, sowie das Auffüllen mit Erde nach Bedarf verbunden. Grundsätzlich sind Rasengräber so an-zulegen, dass ein Grabmal errichtet werden kann. Es ist zulässig, vor den Grab-mälern ein Pflanzbeet von 40 cm Tiefe mit der Breite des Grabes anzulegen. (8) Bei Reihengräbern für Muslime gelten diese Vorschriften entsprechend.
- § 15 erhält folgende Überschrift § 15 Wahlgräber, Rasenwahlgräber
- § 15 Wahlgräber Ziff. 15 erhält folgende Fassung Diese Vorschriften gelten entsprechend für Urnenwahlgräber, sofern sich aus dieser Friedhofssatzung nichts anderes ergibt. Abweichend von Absatz 2 Satz 1 werden Nutzungsrechte an Urnenwahlgräbern auf Antrag auf die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Urnenwahlgräber können außer in Grabfeldern auch in Mauer, Terrassen und Hallen eingerichtet werden.
- § 15 Wahlgräber wird durch Ziff 16 ergänzt (16) Diese Vorschriften gelten entsprechend bei Wahlgräbern für Muslime
- § 16 erhält folgende Fassung § 16 Anonyme Gräber (1) Auf dem Waldfriedhof werden ausgewiesen a) anonyme Gräber für Kinder und Erwachsene für Erdbestattungen b) anonyme Gräber für Aschen c) anonyme Grabfelder für Totgeburten, Fehlgeburten und Körperteile d) anonyme Reihengrabfelder zur Urnenbestattung in einem Urnengemein-schaftsgrab. In dem Urnengemeinschaftsgrab können maximal 50 Urnen beigesetzt werden. (2) Der Erwerb von Verfügungs- oder Nutzungsrechte an anonymen Grabfeldern ist nicht möglich
Artikel II
Das Gebührenverzeichnis der Friedhofssatzung erhält folgende Fassung:
A. Grabnutzungsgebühren
1. Reihengräber, Rasenreihengräber, Reihengräber für Muslime
1.1 | Nutzungsgebühr für Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr (Kindergräber; Nutzungsdauer 15 Jahre | 300,00 Euro |
1.2 | Nutzungsgebühr für Personen nach Vollendung des 10. Lebensjahres (Nutzungsdauer 25 Jahre) | 700,00 Euro |
2. Wahlgräber, Wahlgräber für Muslime, Rasenwahlgräber
2.1 Wahlgrab
2.1.1 | Nutzungsgebühr für die Verleihung des Nutzungsrechts für ein einfachtiefes Wahlgrab (Nutzungsdauer 30 Jahre) | 1.600,00 Euro |
2.1.2 | Nutzungsgebühr für die Verlängerung des Nutzungsrechtes für ein einfachtiefes Wahlgrab um weitere 10 Jahre | 500,00 Euro |
2.1.3 | Nutzungsgebühr für die Verlängerung des Nutzungsrechtes für ein einfachtiefes Wahlgrab anlässlich einer weiteren Bestattung bis zur Erreichung der gesetzlichen Ruhezeit pro Jahr | 50,00 Euro |
2.1.4 | Nutzungsgebühr für die Verleihung des Nutzungsrechts für ein doppeltiefes Wahlgrab (Nutzungsdauer 30 Jahre) | 2.300,00 Euro |
2.1.5 | Nutzungsgebühr für die Verlängerung des Nutzungsrechtes für ein doppeltiefes Wahlgrab um weitere 10 Jahre | 750,00 Euro |
2.1.6 | Nutzungsgebühr für die Verlängerung des Nutzungsrechtes für ein doppeltiefes Wahlgrab anlässlich einer weiteren Bestattung bis zur Erreichung der gesetzlichen Ruhezeit pro Jahr | 75,00 Euro |
2.1.7 | Bei dem Erwerb eines Wahlgrabes mit mehr als 2 Grabstellen wird ein Zuschlag von erhoben |
700,00 Euro |
Wahlgrab in besonderer Lage
2.2.1 | Nutzungsgebühr für die Verleihung des Nutzungsrechtes für ein einfachtiefes Wahlgrab (Nutzungsdauer 30 Jahre) | 2.700,00 Euro |
2.2.2 | Verlängerung des Nutzungsrechtes um weitere 10 Jahre | 900,00 Euro |
2.2.3 | Verlängerung des Nutzungsrechtes anlässlich einer weiteren Bestattung bis zur Erreichung der gesetzlichen Ruhezeit pro Jahr | 90,00 Euro |
2.3 | Bei Verlängerung eines mehrfachen Wahlgrabes sind sämtliche Grabstellen zu verlängern |
<u>3. Urnenreihengräber
3.1 | Nutzungsgebühr für ein Urnenreihengrab (Nutzungsdauer 20 Jahre) | 550,00 Euro |
<u>4. Urnenwahlgräber
4.1 | Nutzungsgebühr für die Verleihung des Nutzungsrechts (Nutzungsdauer 30 Jahre) | 900,00 Euro |
4.2 | Nutzungsgebühr für die Verlängerung des Nutzungsrechtes um weitere 10 Jahre | 400,00 Euro |
4.3 | Nutzungsgebühr für die Verlängerung des Nutzungsrechtes anlässlich einer weiteren Beisetzung bis zur Erreichung der vollen Ruhezeit pro Jahr | 40,00 Euro |
4.4 | Die Nutzungsgebühr bezieht sich jeweils nur auf eine Grabstelle. | |
4.5 | Bei der Verlängerung eines mehrfachen Urnengrabes sind sämtliche Grabstellen zu verlängern. |
5. Anonyme Gräber
5.1 | Gebühr für ein anonymes Grab für Kinder und Erwachsene (Erdbestattung) für 25 Jahre | 700,00 Euro |
5.2 | Gebühr für ein anonymes Urnengrab für 20 Jahre | 500,00 Euro |
5.3 | Gebühr für anonymes Grabfeld für Totgeburten, Fehlgeburten und Körperteile für 15 Jahre | 100,00 Euro |
5.4 | Gebühr zur Urnenbestattung in einem anonymen Urnenge-meinschaftsgrabfeld | 1.000,00 Euro |
6. Vorzeitige Rückgabe von Nutzungsrechten
Bei der vorzeitigen Rückgabe des Nutzungsrechtes an Wahl- und Urnenwahlgräbern wird für jedes Kalenderjahr der vorzeitigen Rückgabe die bezahlte tatsächliche Grabnutzungsgebühr anteilig erstattet.
B Bestattungsgebühren
7. Grundleistungen
7.1 | Tätigkeit der Friedhofsverwaltung | 54,00 Euro |
7.2 7.2.1 7.2.2 |
Benutzung der Leichenhalle bis zu drei Tagen jeder weitere Tag pro Tag |
77,00 Euro 73,00 Euro |
7.3 7.3.1 7.3.1.1 7.3.1.2 7.3.1.3 7.3.1.4 7.3.1.5 7.3.1.6 7.3.2 7.3.2.1 7.3.2.2 7.3.2.3 7.3.2.4 7.3.3 |
Grabherstellung und Beisetzung Erdbestattung Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr Erwachsene und Kinder nach Vollendung des 10. Lebensjahres Zuschlag für ein doppeltiefes Grab Zuschlag bei Bestattung von Kindern und Erwachsenen im anonymen Grab Zuschlag bei Bestattung von Kindern und Erwachsenen im Rasenreihen- oder Rasenwahlgrab Zuschlag bei Bestattung von Kinder und Erwachsenen im anonymen Rasenreihengrab Urnenbeisetzung Grabherstellung und Beisetzung Zuschlag für das Lagern einer Urne bis zur Bestattung (ab dem 11. Tag) pro Tag Zuschlag bei Beisetzung im anonymen Urnengrab Zuschlag bei Bestattung von Urnen im anonymen Urnengemeinschaftsreihengrab Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Körperteilen im anonymen Grabfeld |
135,00 Euro 450,00 Euro 200,00 Euro 400,00 Euro 2.000,00 € 1.200,00 € 100,00 Euro 6,00 Euro 224,00 Euro 100,00 Euro 115,00 Euro |
7.4 | Für die Inanspruchnahme von Leistungen nach Ziffer 8.1 und 8.3 an Samstagen wird ein Zuschlag in Höhe von 20 % erhoben. |
8. Besondere Bestattungsleistungen
8.1 | Inanspruchnahme von Trägern und Bestattungsordner | |
8.1.1 8.1.2 8.1.3 8.1.4 |
anlässlich einer Erdbestattung für den Transport des Sarges in die Trauerhalle mit Trauerfeier anlässlich einer Erdbestattung für den Transport des Sarges von der Trauerhalle bis zum Grab anlässlich einer Urnenbeisetzung anlässlich einer Urnenbeisetzung für den Transport der Urne zum Grab |
50,00 Euro 73,00 Euro 56,00 Euro 106,00 Euro |
8.2.1 8.2.2 8.3 8.4 |
Orgelspiel/Keyboard Orgelbenutzung Abspielen von Musik Stundensatz pro Person für zusätzliche Inanspruchnahme von Trägern oder bei Leistungen an Dritte |
106,00 Euro 50,00 Euro 27,00 Euro 53,00 Euro |
8.5 8.5.1 8.5.2 8.5.3 |
Leichenöffnungen oder Untersuchungen Benutzung des Sektionsraumes pro angefangenem Tag Notwendige Dienstleistungen des Friedhofspersonals Reinigung des Sektionsraumes |
88,00 Euro 96,00 Euro 90,00 Euro |
8.6 8.6.1 8.6.2 8.6.3 |
Benutzung der Trauerhalle Benutzung der großen Trauerhalle Benutzung der kleinen Trauerhalle Grunddekoration der Trauerhalle (Lorbeer-, Aucubensträucher) |
81,00 Euro 41,00 Euro 10,00Euro/Strauch |
8.7 8.7.1 8.7.2 8.7.3 8.7.4 |
Grabeinfassungen Urnengrab Kindergrab Einzelgrab für Erwachsene jede weitere Einfassung |
328,00 Euro 328,00 Euro 435,00 Euro 289,00 Euro |
8.8 | Grabsteinsockel: Bei Friedhöfen, bei denen die Fundamentierung der Grabsteine von der Stadt gestellt werden, beträgt die Gebühr pro Grabstelle |
56,00 Euro |
8.9 | Für sonstige, in dieser Gebührenübersicht nicht genannte Bestattungsleistungen (z.B. Ausgrabungen, Umbettungen) werden die tatsächlich entstandenen Sach- und Personalkosten erhoben. | |
8.10 | Für die Inanspruchnahme von Leistungen nach Ziffer 9.1. 9.2, 9.4, 9.5 und 9.9 an Samstagen wird ein Zuschlag in Höhe von 20 % erhoben. |
C. Sonstige Gebühren
9.1 9.1.1 9.1.2 9.1.3 9.1.4 9.2 9.3 |
Erlaubnis zur Errichtung und Änderung eines Grabmals oder eines Grabmalzusatzes oder sonstigem Grabzubehör (einschließlich Überprüfung der Standsicherheit) bei Urnen- und Kindergräbern Reihengräbern Wahlgräbern Wahlgräbern in besonderer Lage Zulassung einer gewerblichen Betätigung auf den Friedhöfen (für fünf Jahre) Beschriftung von Gedenksteinen für anonyme Gräber;pro Buchstabe |
34,00 Euro 58,00 Euro 92,00 Euro 114,00 Euro 280,00 Euro 11,00 Euro |
Hinweis auf § 4 Absatz 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
- die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
- der Bürgermeister (Oberbürgermeister) dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Stadt unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Schwäbisch Hall, den ......