§ 50 - Hospital zum Heiligen Geist: Übertragung von Haushaltsmitteln; hier: Bildung von Ermächtigungen im Haushaltsjahr 2014 (öffentlich)
Sachvortrag:
Für Haushaltsmittel, die in einem Haushaltsjahr nicht verbraucht wurden, können nach § 21 GemHVO Ermächtigungsübertragungen gebildet werden. Dadurch sind diese dann im Folgejahr weiter verfügbar. Grundsätzlich gilt dies für investive Maßnahmen bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung und für Haushaltsansätze im Ergebnishaushalt, wenn diese für übertragbar erklärt werden.
Bei den Ermächtigungsübertragungen wird unterschieden in:
Übertragung von „offenen“ Aufträgen:
Bei den sogenannten „offenen“ Aufträgen handelt es sich um bereits bewirtschaftete Haushaltsmittel. Durch die Auftragsvergaben wurden bereits im abgelaufenen Haushaltsjahr Verpflichtungen eingegangen, die zu Aufwendungen bzw. Auszahlungen führen. In der Finanzsoftware sind diese Fälle als „offene“ Aufträge angelegt. Die Leistungserbringung bzw. die Abrechnung dieser beauftragten Leistungen sind bis zum Jahresende jedoch noch nicht erfolgt. Da diese „offenen“ Aufträge im Folgejahr dann zu Aufwendungen oder Auszahlungen führen, sind diese ins Jahr 2015 zu übertragen.
Übertragung von noch nicht bewirtschafteten Verfügungsmitteln:
Liegen noch keine verpflichtende Rechtsgeschäfte vor – es ist also noch keine Bewirtschaftsungsentscheidung erfolgt und noch keine Verpflichtung eingegangen worden -, dann können diese Haushaltsansätze ganz oder teilweise ins Folgejahr übertragen werden. Die Übertragung ist in diesen Fällen von dem nach der Zuständigkeit der städtischen Hauptsatzung zuständigen Organ zu beschließen.
Insgesamt werden im Haushaltsjahr 2014 Ermächtigungen in Höhe von 2.595.296,53 € gebildet. Diese teilen sich wie folgt auf:
|
Offene Aufträge |
Übertrag Verfügungsmittel |
Gesamt |
Ergebnishaushalt |
64.760,24 € |
173.100,00 € |
237.860,24 € |
Finanzhaushalt |
68.282,04 € |
2.289.154,25 € |
2.357.436,29 € |
Gesamt: |
133.042,28 € |
2.462.254,25 € |
2.595.296,53 € |
Eine detaillierte Darstellung der Ermächtigungsübertragungen sind als Anlagen beigefügt.
Anlage 1: Verfügungsermächtigungsübertragungen
Anlage 2: Übertragung offene Aufträge
Beschluss:
Der Bildung der dargestellten Ermächtigungsübertragungen, im Einzelnen dargestellt in der Anlage 1 (Verfügungsermächtigungsübertragungen) und der Anlage 2 (Übertagung offener Aufträge) wird zugestimmt.
(einstimmig - 33 -)