§ 9 - Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 2113-05, „Photovoltaikanlage - Alter Schießstand“ in Schwäbisch Hall - Sulzdorf; hier: Aufstellungsbeschluss und Beschluss über die frühzeitige Beteiligung (öffentlich)
Sachvortrag:
Am 26.07.2017 wurde der Gemeinderat (§ 172) über das Vorhaben der Firma Walter Energy GmbH & Co. KG aus Jagstzell „Errichtung einer Freiflächenphotovoltaikanlage auf dem Gelände des alten Schießstands“ bei Sulzdorf informiert. Dieser autorisierte die Verwaltung einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan durchzuführen.
Zu diesem Zeitpunkt war ausschließlich die ursprüngliche Schießbahn mit einer Fläche von ca. 2,5 ha für die Errichtung der Module vorgesehen (Anlage 2). Der Vorhabenträger hat zwischenzeitlich die Stadtverwaltung darüber informiert, dass die östlich angrenzende Magerwiese ebenfalls in Anspruch genommen werden soll, sodass sich eine Fläche von insgesamt ca. 3,8 ha ergibt (Anlage 3). Die Firma teilte diesbezüglich mit, dass die zuständige Naturschutzbehörde signalisiert habe, dass unter Einhaltung bestimmter Auflagen und Maßnahmen eine solche Nutzung möglich wäre. Sollte sich dies im weiteren Verfahren bestätigen, gibt es auch von Seiten der Verwaltung hierzu keine Einwendungen.
Neben der Sondergebietsfläche „SO-Fotovoltaik“ werden im Plangebiet Flächen für Wald und Landwirtschaft festgesetzt. Die Flächen für Landwirtschaft erhalten entsprechende naturschutzrechtliche Auflagen (im Plan mit B gekennzeichnet, Anlage 5), wodurch diese als planinterne Ausgleichsflächen herangezogen werden können. Allerdings kommt die Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung zu dem Schluss, dass weitere planexterne Ausgleichsflächen notwendig sind, welche im weiteren Verfahren noch festgelegt werden.
Die Solarmodule erreichen inklusive der Unterkonstruktion eine max. Gesamthöhe von 2,50 m. Das Gelände ist aufgrund seiner bisherigen Nutzung bereits größtenteils eingezäunt. Die Zaunanlage wird in Teilbereichen ergänzt und darf eine max. Höhe inklusive Übersteigschutz von 2,40 m nicht überschreiten.
In der rechtsgültigen 7D Fortschreibung des Flächennutzungsplanes ist die Fläche am südlichen Rand als „Waldfläche“ dargestellt (Anlage 4). Ansonsten befindet sie sich im Außenbereich. Im Zuge des Bebauungsplanverfahrens soll die Waldfläche etwas erweitert und das Plangebiet ansonsten als „Sondergebiet Freiflächen-Photovoltaikanlage“ ausgewiesen werden. Der Flächennutzungsplan ist im Parallelverfahren anzupassen.
Der Ortschaftsrat Sulzdorf wird diese Sitzungsvorlage am 06.02.2018 vorberaten, über das Ergebnis wird mündlich im Gemeinderat am 07.02.2018 berichtet.
Anlage 1: Orientierungsplan, Lage des Plangebietes
Anlage 2: Lageplan Geltungsbereich bisher
Anlage 3: Lageplan Geltungsbereich neu
Anlage 4: Lageplan Auszug 7D Fortschreibung Flächennutzungsplan
Anlage 5: Entwurf Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 2113-05 „Photovoltaik - Alter Schießstand“, Sulzdorf vom 29.01.2018
Anlage 6: Entwurf Begründung mit Umweltbericht vom 29.01.2018
Anlage 7: Entwurf Textteil und Entwurf Örtliche Bauvorschriften vom 29.01.2018
Anlage 8: Vorhaben- und Erschließungsplanentwurf vom 29.01.2018
Stadtrat Frank führt aus, dass bisher das Vorhaben unstrittig gewesen sei, da nur die alte „Schießanlage“ hätte benutzt werden sollen. Nun komme eine Erweiterung ins Spiel, welche sich auf landwirtschaftlich genutzte Flächen beziehe. In der Sitzungsvorlage werde angeführt, dass die zuständige Naturschutzbehörde signalisiert habe, dass unter Einhaltung bestimmter Auflagen und Maßnahmen eine Erweiterung vorstellbar wäre. Der Ausgleich sei bislang innerhalb des Geltungsbereichs vorgesehen gewesen. Nun werde angeführt, dass ein Ausgleich außerhalb des Geltungsbereichs noch innerhalb des Verfahrens festgelegt werden müsse. Es wird angefragt, ob dies noch Auswirkungen auf die Landwirtschaft habe. Ob eine Erweiterung dies wert sei, wird in Frage gestellt. Stadtrat Frank sei hinsichtlich der Erweiterung und der damit verbundenen Überplanung von landwirtschaftlich genutzter Fläche nicht mehr zu 100 Prozent überzeugt. Die Überplanung der „alten Schießbahn“ befürworte er weiterhin.
Erster Bürgermeister Klink erinnert an die Vorstellung des Investors in der Sitzung des Bau- und Planungsausschusses am 10.07.2017 (§ 141), bezogen auf die Fläche des alten Schießstandes. Nun soll das förmliche Verfahren mit der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung begonnen werden. Die aufgeworfenen Fragestellungen würden nun mit den Trägern öffentlicher Belange erörtert werden. Auch der Ausgleich müsste in einem nächsten Schritt definiert werden. Der Stadt wurden die Unterlagen in dem erweiterten Umfang für den Aufstellungsbeschluss zugeschickt. Man sehe aus planerischer Sicht nicht das ganz große Problem. Man wolle mit dem heute anstehenden Beschluss ein Meinungsbild einholen, ob sich der Gemeinderat dies ebenfalls vorstellen könne. Der Ausgang des Verfahrens sei mit dem heute anstehenden Beschluss noch nicht impliziert. Wenn sich im Verfahren zeigen würde, dass es schwerwiegende dagegen sprechende Belange gebe, wäre dies Bestandteil der Abwägung. Um ins Verfahren zu kommen, müsse man zunächst den Aufstellungsbeschluss fassen. Wenn der Gemeinderat grundsätzliche Bedenken habe, werde dies sofort zurückgenommen.
Stadträtin Herrmann fragt an, ob am Plan die ursprüngliche Fläche und der Erweiterungsbereich nochmals gezeigt werden könnte.
Erster Bürgermeister Klink verweist auf die Anlagen 2 und 3. Der Bereich wird auf der Leinwand auf Basis des Bebauungsplanentwurfs gezeigt.
Stadträtin Herrmann fragt an, ob der Bebauungsplan von der Stadt oder dem Vorhabenträger entwickelt wird. Ferner wird angefragt, ob parallel der Flächennutzungsplan geändert werden müsse.
Erster Bürgermeister Klink erklärt, dass es sich um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan handelt. Die Planungshoheit liege jedoch bei der Stadt.
Stadtrat Sakellariou nimmt darauf Bezug, dass sich der Ortschaftsrat erst am 6. Februar mit der Sitzungsvorlage befassen werde. Es wird deshalb angeregt in heutiger Sitzung noch keine Beschlussfassung herbeizuführen und zunächst das Ergebnis der Beratung im Ortschaftsrat abzuwarten.
Stadtrat Baumann schlägt vor, eine Beschlussfassung vorbehaltlich des Ortschaftsratsbeschlusses herbeizuführen. Es wird ergänzt, dass die Flächen im Zuge des Vorhabens nicht versiegelt werden. Eine Photovoltaikanlage sei in 10 Jahren abgeschrieben. Diese werde irgendwann auch wieder abgebaut. Momentan handle es sich um Grünland.
Oberbürgermeister Pelgrim erklärt, dass Flächen-Photovoltaikanlagen nur noch eingeschränkt realisierbar seien. Diese können nur noch an vorbelasteten Standorten wie z.B. in Autobahnnähe errichtet werden. Es handle sich vorliegend um eine vorbelastete Fläche. Diese habe daher ein hohes Maß an Potential für die Fragestellung der Umsetzung von erneuerbaren Energien. Es werde sich um eine geschlossene Parzelle handeln, die mit dem Schießplatz einhergehe. Man habe das Ziel definiert, die erneuerbaren Energien stärken zu wollen. Wenn es Abwägungsbelange hinsichtlich der Landwirtschaft gebe, würde dies im Verfahren zur Geltung kommen. Es könne durch einen Abwägungsbeschluss soweit kommen, dass in der Satzung die ein oder andere Fläche wieder rausgenommen werde. Wenn es Bedenken gebe, nehme man das Vorhaben in heutiger Sitzung vorberatend zur Kenntnis. Das Votum des Ortschaftsrates könne dann in der Gemeinderatssitzung aufgenommen werden.
Stadträtin Niemann fragt an, ob der komplette Geltungsbereich eine Konversionsfläche darstelle und somit die EEG-Vergütung in Anspruch genommen werden kann.
Oberbürgermeister Pelgrim zeigt den Umgriff der vorbelasteten Fläche nochmals am Plan auf. Seinem Kenntnisstand seien die Randflächen eigentümermotiviert. Die aufgeworfene Frage müsste im Verfahren durch den Vorhabenträger noch geklärt werden.
Stadträtin Niemann kommt auf die in Baden-Württemberg bestehende Öffnungsklausel zu sprechen. Hierzu habe das Land die Herausgabe von Hinweisen für den Bau von Freiflächenphotovoltaikanlagen im Außenbereich angekündigt. Um Berücksichtigung wird gebeten.
Oberbürgermeister Pelgrim sagt dies zu.
Stadtrat Frank regt an, im Zuge eines Beschlusses festzulegen, dass etwaige Ausgleichsflächen innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans umzusetzen sind.
Erster Bürgermeister Klink erläutert, dass dies grundsätzlich ein primäres Ziel darstelle. Es deute sich jedoch vorliegend bereits an, dass der Ausgleich nicht in vollem Umfang innerhalb des Geltungsbereichs abgebildet werden kann.
Oberbürgermeister Pelgrim schlägt vor, das Vorhaben in heutiger Sitzung vorberatend zur Kenntnis zu nehmen.
Beschluss
- Empfehlung an den Gemeinderat -
-
Parallelverfahren des Flächennutzungsplanes
In der rechtsgültigen 7D. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes befindet sich das Plangebiet überwiegend im Außenbereich. Lediglich im Süden ist ein kleiner Teil als Waldfläche dargestellt. Im Zuge des Bebauungsplanverfahrens soll die Waldfläche etwas erweitert und das Plangebiet ansonsten als „Sondergebiet Freiflächen-Photovoltaikanlage“ ausgewiesen werden. Der Flächennutzungsplan ist im Parallelverfahren anzupassen.
-
Entwurfs- und Aufstellungsbeschluss:
A) Bebauungsplan Nr. 2113-05 „Photovoltaikanlage - Alter Schießstand Schwäbisch Hall-Sulzdorf“
Der B-Plan Nr. 2113-05 „Photovoltaikanlage - Alter Schießstand Schwäbisch Hall-Sulzdorf“ wird gemäß § 1 Abs. 3 in Verbindung mit § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 und § 12 Abs. 2 BauGB im Entwurf aufgestellt. Maßgebend ist das Bebauungskonzept des Ingenieurbüros Junginger + Partner GmbH, Heidenheim an der Brenz vom 29.01.2018. Die Verwaltung wird in Zusammenarbeit mit dem Büro mit der Durchführung des weiteren Verfahrens (Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange) beauftragt.
B) Örtliche Bauvorschriften für das Baugebiet Nr. 2113-05 „Photovoltaikanlage - Alter Schießstand Schwäbisch Hall-Sulzdorf“
Die örtlichen Bauvorschriften für das Baugebiet werden gemäß § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 und § 12 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 74 Abs. 1 LBO parallel zum Bebauungsplan aufgestellt. Der Geltungsbereich ist identisch mit dem des Bebauungsplanes „Photovoltaikanlage - Alter Schießstand Schwäbisch Hall-Sulzdorf“. Die Verwaltung wird in Zusammenarbeit mit dem Ingenieurbüros Junginger + Partner GmbH, Heidenheim an der Brenz mit der Durchführung des weiteren Verfahrens (Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange) beauftragt.
(ohne Abstimmung)