§ 77 - Neufassung der Rechtsverordnung über die Benutzung der Badestelle Starkholzbacher See (öffentlich)
Sachvortrag:
Aufgrund eines Urteils des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Haftung der Gemeinde bei Badeunfällen wurde, wie im Bau- und Planungsausschuss am 25.11.2019 beschrieben (§ 295, öffentlich), die Deutsche Gesellschaft für das Badewesen GmbH mit einer gutachterlichen Stellungnahme zum Starkholzbacher See beauftragt.
Die rot hinterlegten Änderungen wurden aufgrund der vorliegenden gutachterlichen Stellungnahme neu gefasst.
Die blau hinterlegten Änderungen wurden ebenfalls neu gefasst, Grund hierfür ist die zeitliche Entwicklung (die derzeit gültige Fassung stammt aus dem Jahr 1999). Diese Anpassungen erfolgten in Anlehnung an das Rechtsverordnungsmuster des Gemeindetags und ist mit dem Landratsamt als untere Wasserbehörde, Ortsvorsteherin Fritz, Förderverein Starkholzbacher See, Fischzuchtverein und DLRG abgestimmt.
Der beiliegende Lageplan ist Teil der Rechtsverordnung.
Der Ortschaftsrat Bibersfeld wurde im Rahmen des Schriftlichen Verfahrens informiert. Innerhalb der festgelegten Frist sind keine Widersprüche eingegangen.
Anlagen:
Anlage 1: Rechtsverordnung (überarbeitet)
Anlage 2: Lageplan
Oberbürgermeister Pelgrim fasst die Eckpunkte der Vorberatung im Bau- und Planungsausschuss am 25.11.2019 (§ 295, öffentlich) zusammen und geht auf die in diesem Zusammenhang auf die neu zu erlassende Rechtsverordnung ein.
Stadtrat Tette betont die Wichtigkeit des Erhalts des Sees als Naherholungsort und ist der Auffassung, dass vor dem Hintergrund der Öffnung der Badestelle bis 20 Uhr das in § 7 Nr. 7 der Verordnung aufgeführte bußgeldbewehrte Betreiben von Musikinstrumenten und Tonwiedergabegeräten gestattet werden sollte.
Oberbürgermeister Pelgrim erklärt, die Notwendigkeit einer Handhabe. Der See liege in einer Naturschutzumgebung, in der die nächtliche Ruhe einen besonderen Stellenwert habe.
Erster Bürgermeister Klink erteilt den Hinweis, dass die Rechtsverordnung (Anlage 1) noch ergänzt werden müsste. Das unter § 7 Nr. aufgeführte bußgeldbewehrte Betreiben von Musikinstrumenten und Tonwiedergabegeräten muss noch in § 2 als untersagte Handlung aufgenommen werden. Die Anlage 1 wird dahingehend geändert und entsprechend im Ratsinformationssystem hochgeladen.
Stadträtin Striebel interessiert, auf welcher Basis der in § 3 Nr. 4 festgelegte Zeitraum zum Schwimmen von Mai bis September festgelegt worden sei.
Fachbereichsleiterin Bürgerdienste und Ordnung Wagenländer erklärt das mit der verstärkten Nutzung innerhalb dieses Zeitraums. Auch solle einem Interessenkonflikt mit anderen Nutzergruppen vorgebeugt werden.
Stadträtin Niemann hält fest, dass das Verbot der Musikinstrumente und Tonwiedergabegeräte keine notwendige Voraussetzung für den Bäderbetrieb sei, sondern im Ermessen der Stadt stünde und daher eine Abwägung der Notwendigkeit erfolgen sollte.
Oberbürgermeister Pelgrim merkt an, dass dies im Sinne des Rücksichtnahmegebots zu entscheiden wäre.
Nach ausführlicher Abwägung im Gremium zur Notwendigkeit eines Verbotes zum Betreiben von Musikinstrumenten und Tonwiedergabegeräten im Kontext einer naturnahen Bademöglichkeit wird der Beschlussantrag zur Abstimmung gestellt.
Beschluss:
Aufgrund § 21 Abs. 2 Wassergesetz Baden-Württemberg wird die in der Anlage beigefügte Rechtsverordnung über die Benutzung des Starkholzbacher Sees erlassen.
(32 Ja-Stimmen, 3 Enthaltungen)