§ 295 - Starkholzbacher See - erforderliche Maßnahmen bei einem Betrieb als Badestelle (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
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Sachvortrag:

Ausgelöst durch ein Gerichtsurteil des Bundesgerichtshofes (BGH) im Rahmen eines Badeunfalls zu Badestellen bzw. Naturbädern beauftragte die Verwaltung die Deutsche Gesellschaft für das Badewesen GmbH mit einer Bewertung des Starkholzbacher Sees. Dabei wurde untersucht, unter welchen Kriterien das Einhalten der Verkehrssicherungs- und Aufsichtspflicht gewährleistet und welche Variante beim Betrieb möglich bzw. sinnvoll ist.

Dabei wird unterschieden in „Naturbad“ und „Badestelle“. Ein Naturbad löst ungleich höhere Anforderungen an die laufenden Kontrollen für die tägliche Freigabe aus und gleichen den Anforderungen bei öffentlichen Bädern. Dies kann am Starkholzbacher See nicht geleistet werden. Aus diesem Grund empfiehlt das Gutachten einen Betrieb als Badestelle.

Allerdings müssen hierfür einige Veränderungen an der vorhandenen Infrastruktur vorgenommen werden:

  1. Neues Beschilderungskonzept nach DIN ISO 20712 bzw. DIN 4844, das deutlich macht, dass das Baden auf eigene Gefahr geschieht, Zugangsbereiche definiert, etc.

  2. Die Badeinsel muss entfernt werden. Sie kann ggf. am Ufer als „Sonneninsel“ festgemacht und weiter verwendet werden. Allerdings ist ein Geländer anzubringen, das mit Schildern und Piktogrammen zu versehen ist, die das Hineinspringen ins Wasser verbieten. Das Geländer kann zum See hin geöffnet sein und eine Badeleiter angebracht werden, die den Wasserzugang ermöglicht. Weiter sind Schilder mit Piktogrammen anzubringen, die ein Unterschwimmen verbieten.

  3. Der vorhandene große Steg ist so umzurüsten, dass es sich nicht um einen Badesteg handelt. Deshalb ist er vollständig mit einem Geländer und einer DIN-gerechten Beschilderung (Hineinspringen + Unterschwimmen verboten) zu versehen. Die Zugangsleitern können weiter verwendet werden.
    Dies gilt auch für den Zugangssteg im Norden auf der Seite von Starkholzbach, wobei hier die baufällig erscheinende Holzleiter gegen eine Wasserzutrittsleiter wie am großen Steg auszutauschen ist.

  4. Sämtliche anderen Stege, die sich rund um den See befinden und überwiegend von Anglern genutzt werden sind mit einem Schild „Betreten nur für Angler erlaubt – Wasserzutritt verboten“ sowie eine Absperrkette bzw. noch besser eine abschließbare Tür zu versehen. Auch der Steg im Süden, der von der DLRG genutzt wird, benötigt eine solche Tür und ein „Betreten verboten“-Schild.

  5. Wenn zeitweise eine Wasseraufsicht (durch DLRG) erfolgt, ist der überwachte Bereich mittels Schildern bzw. Bojen oder Schwimmleinen (Abgrenzung) zum Biotop und Damm kenntlich zu machen. Daneben sollten Rettungsgeräte wie Rettungsringe nach der DIN EN 14144 oder Rettungsstangen bzw. ein Rettungsbrett oder -boot vorgehalten werden, was in Teilen bereits der Fall ist.

Weiter macht das Gutachten folgende Aussagen:

Während der Badesaison ist morgens das Gelände, der Strand, das Ufer und der Untergrund des Badestellenbereichs auf gefährliche Gegenstände zu untersuchen. Dabei reicht eine Begehung bzw. Befahrung aus, da eine komplette und hundertprozentige Untersuchung des Geländes die Anforderungen an die Verkehrssicherungsspflicht übersteigt.

Eine Abgrenzung der Nutzungsbereiche in Nichtschwimmer und Schwimmer ist nicht erforderlich und sollte auch nicht vorgenommen werden. Weiter ist keine Beaufsichtigung des Badebetriebs (Wasseraufsicht) durch die Stadt erforderlich. Der zeitweise bestehende Wasserrettungsdienst (DLRG) kann erhalten bleiben, sollte aber vertraglich geregelt werden. Gleichzeitig sind die Betriebszeiten der DLRG durch Flaggensignale anzuzeigen. Ein entsprechender Fahnenmast ist bereits vorhanden. Die Bedeutung der einzelnen Flaggensignale ist mittels Informationstafel durch die DLRG zu veranschaulichen.

Aus Sicherheitsgründen schlägt das Gutachten vor Nutzungszeiten, z. B. von 8:00 Uhr bis 20:00 Uhr in der Zeit von Anfang Mai bis Ende September einzuführen, um Haftungsprobleme bei einem Badeunfall durch „Schwarzbader“ zu vermeiden. Damit einhergehend erfolgt ein Badeverbot außerhalb dieser Zeiten, was durch die Stadt stichprobenartig zu kontrollieren ist. Derzeit ist lediglich der Aufenthalt auf dem gesamten Gelände bis 22:00 Uhr geregelt.

Daneben ist eine Haus- und Badeordnung zu erstellen. Ein Mustervorschlag aus dem Gutachten ist der Sitzungsvorlage beigefügt. Diese ist noch zusammen mit dem erforderlichen Beschilderungskonzept mit Haupt- und Ordnungsamt anzupassen und abzustimmen.

Weiter sollen konkurrierende Nutzungen vermieden werden, weshalb in der Badesaison die gleichzeitige Nutzung durch Schwimmer, Bootfahrer, Surfer, Angler etc. verboten werden sollte, weil damit ein erhöhtes Unfallrisiko einhergeht. Eine Aufteilung des Sees in ein Badeareal und einen Bereich für oben stehende Nutzungen sieht das Gutachten aufgrund der geringen Seegröße in der Praxis als schwer umsetzbar.

Als Bezeichnung wird „Badestelle Starkholzbacher See“ empfohlen. Einrichtungen, wie Umkleiden, Parkplätze, Sitzmöglichkeiten und Liegewiese etc., können wie bisher bestehen bleiben.

Der Förderverein Starkholzbacher See, der Angelverein und die DLRG werden in die anstehenden Veränderungen einbezogen.

Der Ortschaftsrat Bibersfeld wurde im Rahmen des Schriftlichen Verfahrens informiert. Innerhalb der festgelegten Frist sind keine Widersprüche eingegangen.

Anlage: Gutachten mit Musterhausordnung (nichtöffentlich)

 

Stadtrat Rempp regt an, für konkurrierende Nutzergruppen eine angemessene Regelung zu finden, die starke Nutzungseinschränkungen einzelner Gruppen vermeidet.

Stadträtin Jörg-Unfried und Stadtrat Baumann halten die vorgesehene Nutzung als Badestelle für eine gute Lösung.

Stadtrat Lindner schlägt vor, bei den Gemeinden Michelfeld und Rosengarten anzufragen, ob deren Feldschütz bzw. Flurhüter die im Gutachten aufgezeigte Begutachtung während der Badesaison morgens am Starkholzbacher See übernehmen könne.

Oberbürgermeister Pelgrim bedankt sich für den Hinweis.

Beschluss

- Empfehlung an den Gemeinderat -

Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. Die Verwaltung wird beauftragt die erforderlichen Umbauten vorzunehmen, das Beschilderungskonzept zu erarbeiten und die notwendige Haus- und Badeordnung zu erstellen.
(einstimmig - 18)

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