§ 119 - Neue Finanzanlagestrategie aufgrund der Reform des Einlagensicherungsfonds (öffentlich)
Sachvortrag:
Trotz intensiven Schriftverkehrs und Gespräche der Kommunalen Spitzenverbände hat der Bundesverband deutscher Banken e. V. mit einer Reform die Regeln für den Einlagensicherungsfond geändert. Hiernach sind Anlagen von Kommunen generell nicht mehr über den Einlagensicherungsfond gesichert. Es gilt lediglich noch der gesetzliche Schutz, der Einlagen in Höhe von 100.000 € pro Bank sichert. Für die bis zum 1. Oktober 2017 abgeschlossenen Geldanlagen gilt ein Bestandsschutz bis zum Ende der Laufzeit.
Nach Auffassung der Stadt lassen sich die Vorgaben des § 91 der Gemeindeordnung, die bei Geldanlagen eine ausreichende Sicherheit verlangt nur noch über die Sparkassen, Landesbanken, Landesbausparkassen und Genossenschaftsbanken erfüllen. Die Einlagen dort sind über die Sicherungseinrichtung des Bundesverbandes der Volks- und Raiffeisenbanken (BVR) und bei den Sparkassen über die Sparkassenfinanzgruppe so abgesichert, dass sie jeweils gegenseitig für sich einstehen. Diese Institutssicherung gilt weiterhin unbegrenzt.
Zumindest kurzfristig ist mit dieser Regelung jedoch mit Zinsertragsverlusten zu rechnen. Die ortsansässig Sparkasse und die Genossenschaftsbank berechnen seit Ende 2016 Negativzinsen.
Um dennoch Zinserträge zu generieren wird die Stadt Schwäbisch Hall sowie das Hospital zum Heiligen Geist auch weiterhin Geldanlagen bei den Eigenbetrieben sowie den Tochtergesellschaften der Stadt tätigen. Dieses Vorgehen sichert der Stadt gegenüber herkömmlichen Geldanlagen einen deutlich höheren Ertrag.
Stadtrat Nestl erkundigt sich, ob die Stadt noch eine Anlage bei der Barclays-Bank besitzt und ob in Großbritannien eine weitergehende Absicherung besteht.
Fachbereichsleiter Finanzen Gruber erläutert, dass es sich um eine bis zum Ablauf geschützte Altanlage handelt.
Beschluss:
Geldanlagen ab einem Monat bei Banken sollen grundsätzlich nur noch bei Sparkassen oder bei Volks- und Raiffeisenbanken, die dem Bundesverband der Volks- und Raiffeisenbanken angehören, erfolgen. In davon abweichenden Fällen wird eine Einzelbeschlussfassung im Gemeinderat herbeigeführt. Davon unbenommen sind Geldanlagen bei den Eigenbetrieben, den Tochtergesellschaften der Stadt Schwäbisch Hall oder der Stiftung „Hospital zum Heiligen Geist“.
(einstimmig - 28)