§ 201 - Änderung der Gesellschaftsverträge der Stadtwerke Schwäbisch Hall GmbH (öffentlich)
Sachvortrag:
Der Gemeinderat hat am 24.05.2006 beschlossen, das die städtische Beteiligungsgesellschaft „SHB Schwäbisch Haller Beteiligungsgesellschaft mbH“ gegründet wird. Damit ist die SHB mit einem 90 %igen Geschäftsanteil an den Stadtwerken beteiligt. Die Stadt wird weiterhin 10 % behalten.
Mit der vom Gemeinderat am 26.07.2006 beschlossenen Stammkapitalerhöhung um 4 Mio. auf 36 Mio. € ändern sich die Geschäftsanteile von SHB und Stadt entsprechend.
Im Gesellschaftsvertrag sind die Änderungen der Rechtsaufsichtsbehörde berücksichtigt. Zudem wurde er an die geänderten gemeindewirtschaftsrechtlichen Vorschriften angepasst.
Insbesondere wurden geändert und ergänzt:
Das Stammkapital der Gesellschaft, die Aufgabenwahrnehmung und der Unternehmensgegenstand im Rahmen der kommunalwirtschaftlichen Bestimmungen, die Beteiligungsverhältnisse der SHB, die Aufgaben und Befugnisse der Geschäftsführung im Innenverhältnis mit entsprechenden Wertgrenzen.
Die Zuständigkeiten, die die Geschäftsleitung, den Aufsichtsrat und die Gesellschafterversammlung betreffen, wurden ausführlicher und bestimmter gefasst. Es ist das Recht zur überörtlichen Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung eingeräumt worden. Ebenso wurde im Gesellschaftsvertrag sichergestellt, dass der öffentliche Zweck des Unternehmens erfüllt wird, die Gemeinde wie bisher einen angemessenen Einfluss - insbesondere im Aufsichtsrat - behält und die für die Wirtschaftsführung geltenden Vorschriften angewendet werden. Zudem wurde darauf geachtet, dass die Gesellschafterversammlung über die Abschlüsse und Änderungen von Unternehmensverträgen, die Übernahme neuer Aufgaben von besonderer Bedeutung, die Errichtung, den Erwerb und die Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen, die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses sowie die ortsübliche Bekanntgabe und öffentliche Auslegung zu beschließen hat.
Die Verwaltung schlägt vor, dass der Gesellschaftsvertrag mit der Bestätigung der Gesetzmäßigkeit durch die Rechtsaufsichtsbehörde notariell beurkundet wird.
Änderungen zum gültigen Gesellschaftsvertrag einschließlich der Beschlussfassungen des Gemeinderats bis Juli 2006 und zum Entwurf eines neuen Gesellschaftsvertrags:
§ 1 | Seite 1 | Firma und Sitz der Gesellschaft | Unverändert |
§ 2 | Seite 1 | Gegenstand des Unternehmens | An die tatsächlichen Tätigkeitsbereiche und an die gesetzlichen Vorgaben des kommunalen Wirtschaftsrechts angepasst |
§ 3 | Seite 2 | Dauer der Gesellschaft, Geschäftsjahr | Abs. 1 ergänzt, redaktionelle Änderungen |
§ 4 | Seite 2 | Stammkapital, Stammeinlagen | Unverändert |
§ 5 | Seite 2 | Organe | Unverändert |
§ 6 | Seite 3 | Geschäftsführung | Ergänzt durch die Beschlüsse mit der Gründung SHB |
§ 7 | Seiten 4 bis 5 | Vertretung, Beschränkung der Geschäftsführung im Innenverhältnis | Die Tätigkeitsbereiche und Zuständigkeiten der Geschäftsleitung waren bisher in § 9 Abs. 2 und 3 mit geregelt. Die Wertgrenzen sind von DM auf EURO umgestellt und angepasst worden. |
§ 8 | Seiten 6 | Organisation und Aufgaben des Aufsichtsrats | § 8 alt und angepasst an die Regelungen des kommunalen Wirtschaftsrechts |
§ 9 | Seite 7 | Aufsichtsratssitzungen | Entspricht Teilen von § 8 und § 9 alt |
§ 10 | Seite 8 | Beschlussfassung im Aufsichtsrat | Ausführlichere Regelung von § 8 und § 9 alt |
§ 11 | Seite 9 | Zuständigkeit des Aufsichtsrats | Unverändert, entspricht § 9 Abs. 3 alt, ergänzt im Zusammenhang mit SHB und dem kommunalen Wirtschaftsrecht sowie Verweis auf andere Paragraphen des Gesellschaftsvertrags, in denen die Zuständigkeiten des Aufsichtsrats darüberhinaus geregelt sind. |
§ 12 | Seite 10 | Gesellschafterversammlung | Ordentliche und ausserordentliche Gesellschaftsversammlungen sowie Zuständigkeiten detaillierter geregelt. |
§ 13 | Seiten 11 und 12 | Beschlüsse und Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung | § 10 alt, § 12 Abs. 2, 3 und 4 alt und § 13 alt zusammengefasst und ergänzt durch die weiteren Regelungen des kommunalen Wirtschaftsrechts |
§ 14 | Seiten 13 und 14 | Wirtschaftsführung und Jahresabschluss | § 11 alt, § 12 Abs. 1 und 4 alt ergänzt durch die gesetzlichen Vorgaben des kommunalen Wirtschaftsrechts, zwingende Auflagen der Rechtsaufsichtsbehörde umgesetzt. |
§ 15 | Seite 15 | Gewinnverwendung | Entspricht § 13 alt ergänzt durch Regelungen des kommunalen Wirtschaftsrechts, zwingende Vorgaben dabei eingefügt. |
§ 16 | Seite 15 | Verfügung über Geschäftsanteile | § 5 alt |
§ 17 | Seite 16 | Wettbewerbsverbot | Neu eingefügt, Ergänzung |
§ 18 | Seite 16 | Auflösung der Gesellschaft, Abwicklung | Neu eingefügt |
§ 19 | Seite 16 | Schlussbestimmungen | § 14 und 15 alt |
Stadträtin D. Müller moniert, dass die Verträge der städtischen Gesellschaften wiederum keine geschlechtergerechten Formulierungen enthalten. Sie werde deshalb jetzt und künftig gegen alle Vorlagen stimmen, die diesem GR-Beschluss nicht nachkommen.
Der Gemeinderat stimmt zu, dass die Gesellschafterversammlung der Stadtwerke Schwäbisch Hall GmbH die Neufassung des Gesellschaftsvertrags der Stadtwerke in der vorgelegten Fassung beschließt.
Gemäß dem Antrag der SPD-Fraktion vom 13.11.2006 wird der Vertrag um folgenden Zusatz ergänzt: „Die Aufsichtsrätinnen/-räte werden von ihrer Geheimhaltungspflicht nach § 52 GmbHG in Verbindung mit §§ 93 und 116 AktG gegenüber den Fraktionen, denen sie angehören, befreit.“
(17 Ja-Stimmen, 11 Nein-Stimmen, 2 Enthaltungen)