§ 201 - Änderung der Gesellschaftsverträge der Stadtwerke Schwäbisch Hall GmbH (öffentlich)

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Sachvortrag:

Der Gemeinderat hat am 24.05.2006 beschlossen, das die städtische Beteiligungsgesellschaft „SHB Schwäbisch Haller Beteiligungsgesellschaft mbH“ gegründet wird. Damit ist die SHB mit einem 90 %igen Geschäftsanteil an den Stadtwerken beteiligt. Die Stadt wird weiterhin 10 % behalten.

Mit der vom Gemeinderat am 26.07.2006 beschlossenen Stammkapitalerhöhung um 4 Mio. auf 36 Mio. € ändern sich die Geschäftsanteile von SHB und Stadt entsprechend.

Im Gesellschaftsvertrag sind die Änderungen der Rechtsaufsichtsbehörde berücksichtigt. Zudem wurde er an die geänderten gemeindewirtschaftsrechtlichen Vorschriften angepasst.

Insbesondere wurden geändert und ergänzt:

Das Stammkapital der Gesellschaft, die Aufgabenwahrnehmung und der Unternehmensgegenstand im Rahmen der kommunalwirtschaftlichen Bestimmungen, die Beteiligungsverhältnisse der SHB, die Aufgaben und Befugnisse der Geschäftsführung im Innenverhältnis mit entsprechenden Wertgrenzen.

Die Zuständigkeiten, die die Geschäftsleitung, den Aufsichtsrat und die Gesellschafterversammlung betreffen, wurden ausführlicher und bestimmter gefasst. Es ist das Recht zur überörtlichen Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung eingeräumt worden. Ebenso wurde im Gesellschaftsvertrag sichergestellt, dass der öffentliche Zweck des Unternehmens erfüllt wird, die Gemeinde wie bisher einen angemessenen Einfluss - insbesondere im Aufsichtsrat - behält und die für die Wirtschaftsführung geltenden Vorschriften angewendet werden. Zudem wurde darauf geachtet, dass die Gesellschafterversammlung über die Abschlüsse und Änderungen von Unternehmensverträgen, die Übernahme neuer Aufgaben von besonderer Bedeutung, die Errichtung, den Erwerb und die Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen, die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses sowie die ortsübliche Bekanntgabe und öffentliche Auslegung zu beschließen hat.

Die Verwaltung schlägt vor, dass der Gesellschaftsvertrag mit der Bestätigung der Gesetzmäßigkeit durch die Rechtsaufsichtsbehörde notariell beurkundet wird.


Änderungen zum gültigen Gesellschaftsvertrag einschließlich der Beschlussfassungen des Gemeinderats bis Juli 2006 und zum Entwurf eines neuen Gesellschaftsvertrags:

§ 1Seite 1Firma und Sitz der GesellschaftUnverändert
§ 2Seite 1Gegenstand des UnternehmensAn die tatsächlichen Tätigkeitsbereiche und an die gesetzlichen Vorgaben des kommunalen Wirtschaftsrechts angepasst
§ 3Seite 2Dauer der Gesellschaft, GeschäftsjahrAbs. 1 ergänzt, redaktionelle Änderungen
§ 4Seite 2Stammkapital, StammeinlagenUnverändert
§ 5Seite 2Organe Unverändert
§ 6Seite 3GeschäftsführungErgänzt durch die Beschlüsse mit der Gründung SHB
§ 7Seiten 4 bis 5Vertretung, Beschränkung der Geschäftsführung im InnenverhältnisDie Tätigkeitsbereiche und Zuständigkeiten der Geschäftsleitung waren bisher in § 9 Abs. 2 und 3 mit geregelt.
Die Wertgrenzen sind von DM auf EURO umgestellt und angepasst worden.
§ 8Seiten 6Organisation und Aufgaben des Aufsichtsrats § 8 alt und angepasst an die Regelungen des kommunalen Wirtschaftsrechts
§ 9Seite 7AufsichtsratssitzungenEntspricht Teilen von § 8 und § 9 alt
§ 10Seite 8Beschlussfassung im AufsichtsratAusführlichere Regelung von § 8 und § 9 alt
§ 11Seite 9Zuständigkeit des AufsichtsratsUnverändert, entspricht § 9 Abs. 3 alt, ergänzt im Zusammenhang mit SHB und dem kommunalen Wirtschaftsrecht sowie Verweis auf andere Paragraphen des Gesellschaftsvertrags, in denen die Zuständigkeiten des Aufsichtsrats darüberhinaus geregelt sind.
§ 12Seite 10GesellschafterversammlungOrdentliche und ausserordentliche Gesellschaftsversammlungen sowie Zuständigkeiten detaillierter geregelt.
§ 13Seiten 11 und 12Beschlüsse und Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung § 10 alt, § 12 Abs. 2, 3 und 4 alt und § 13 alt zusammengefasst und ergänzt durch die weiteren Regelungen des kommunalen Wirtschaftsrechts
§ 14Seiten 13 und 14Wirtschaftsführung und Jahresabschluss§ 11 alt, § 12 Abs. 1 und 4 alt ergänzt durch die gesetzlichen Vorgaben des kommunalen Wirtschaftsrechts, zwingende Auflagen der Rechtsaufsichtsbehörde umgesetzt.
§ 15Seite 15GewinnverwendungEntspricht § 13 alt ergänzt durch Regelungen des kommunalen Wirtschaftsrechts, zwingende Vorgaben dabei eingefügt.
§ 16Seite 15Verfügung über Geschäftsanteile§ 5 alt
§ 17Seite 16WettbewerbsverbotNeu eingefügt, Ergänzung
§ 18Seite 16Auflösung der Gesellschaft, AbwicklungNeu eingefügt
§ 19Seite 16 Schlussbestimmungen§ 14 und 15 alt

Stadträtin D. Müller moniert, dass die Verträge der städtischen Gesellschaften wiederum keine geschlechtergerechten Formulierungen enthalten. Sie werde deshalb jetzt und künftig gegen alle Vorlagen stimmen, die diesem GR-Beschluss nicht nachkommen.

B e s c h l u s s:

Der Gemeinderat stimmt zu, dass die Gesellschafterversammlung der Stadtwerke Schwäbisch Hall GmbH die Neufassung des Gesellschaftsvertrags der Stadtwerke in der vorgelegten Fassung beschließt.

Gemäß dem Antrag der SPD-Fraktion vom 13.11.2006 wird der Vertrag um folgenden Zusatz ergänzt: „Die Aufsichtsrätinnen/-räte werden von ihrer Geheimhaltungspflicht nach § 52 GmbHG in Verbindung mit §§ 93 und 116 AktG gegenüber den Fraktionen, denen sie angehören, befreit.“

(17 Ja-Stimmen, 11 Nein-Stimmen, 2 Enthaltungen)

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