§ 3 - Nachrücken von Edgar Blinzinger in den Gemeinderat; hier: Feststellung, dass kein Hinderungsgrund gem. § 29 GemO vorliegt (öffentlich)
Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
Version vom 7. September 2022, 14:06 Uhr von Vogt (Diskussion | Beiträge)
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Sachvortrag:
Nach dem Ausscheiden von Stadtrat Helmut Kaiser aus dem Gemeinderat ist Edgar Blinzinger mit 3.443 Stimmen erster Nachrücker auf der Liste der SPD für die Gemeinderatswahl vom 26.05.2019. Herr Blinzinger hat mit Schreiben vom 20.04.2021 mitgeteilt, dass er das Mandat annimmt.
Der Gemeinderat hat festzustellen, ob ein wichtiger Hinderungsgrund gegen eine Mandatsausübung vorliegt.
Nach § 29 GemO können Gemeinderätin oder Gemeinderat nicht sein
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a) Beamte und Arbeitnehmer der Gemeinde,
b) Beamte und Arbeitnehmer eines Gemeindeverwaltungsverbands, eines Nachbar- schaftsverbands und eines Zweckverbands, dessen Mitglied die Gemeinde ist, sowie der erfüllenden Gemeinde einer vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft, der die Gemeinde angehört,
c) leitende Beamte und leitende Arbeitnehmer einer sonstigen Körperschaft des öffent- lichen Rechts, wenn die Gemeinde in einem beschließenden Kollegialorgan der Körperschaft mehr als die Hälfte der Stimmen hat, oder eines Unternehmens in der Rechtsform des privaten Rechts, wenn die Gemeinde mit mehr als 50 vom Hundert an dem Unternehmen beteiligt ist, oder einer selbstständigen Kommunalanstalt der Gemeinde oder einer gemeinsamen selbstständigen Kommunalanstalt, an der die Gemeinde mit mehr als 50 vom Hundert beteiligt ist,
d) Beamte und Arbeitnehmer einer Stiftung des öffentlichen Rechts, die von der Gemeinde verwaltet wird.
- Beamte und Arbeitnehmer der Rechtsaufsichtsbehörde, der oberen und der obersten Rechtsaufsichtsbehörde, die unmittelbar mit der Ausübung der Rechtsaufsicht befasst sind, sowie leitende Beamte und leitende Arbeitnehmer der Gemeindeprüfungsanstalt.
Beschluss:
Der Gemeinderat stellt fest, dass ein Hinderungsgrund nicht vorliegt.
(einstimmig - 32)