91357168/meetingminutes/96948830/paragraph

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Am 04.12.2019 ([https://ratsinfo.schwaebischhall.de/index.php/38155762/meetingminutes/54416506/paragraph GR, &sect; 316, &ouml;ffentlich]) wurde der Bebauungsplan Nr. 0195-01/02 &quot;An der Breiteich 2. Teil&auml;nderung Hospiz&quot; zur Aufstellung unter Einbeziehung von Au&szlig;enbereichsfl&auml;chen im beschleunigten Verfahren gem&auml;&szlig; &sect; 13b BauGB beschlossen. Ende M&auml;rz 2020 wurde im laufenden Verfahren eine Klarstellung vom Regierungspr&auml;sidium (RP) zu den Fristen gem&auml;&szlig; &sect; 13b BauGB an alle Gemeinden in Baden-W&uuml;rttemberg &uuml;bermittelt. In diesem Zuge hat sich ergeben, dass der Bebauungsplan im Regelverfahren gem&auml;&szlig; &sect; 30 Abs. 1 BauGB durchgef&uuml;hrt und neu aufgestellt werden muss, da zwischenzeitlich die Befristung des &sect; 13b im BauGB zum 31.12.2019 ausgelaufen war.</p>
 
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Version vom 2. August 2023, 12:38 Uhr

Sachvortrag:

Am 04.12.2019 (GR, § 316, öffentlich) wurde der Bebauungsplan Nr. 0195-01/02 "An der Breiteich 2. Teiländerung Hospiz" zur Aufstellung unter Einbeziehung von Außenbereichsflächen im beschleunigten Verfahren gemäß § 13b BauGB beschlossen. Ende März 2020 wurde im laufenden Verfahren eine Klarstellung vom Regierungspräsidium (RP) zu den Fristen gemäß § 13b BauGB an alle Gemeinden in Baden-Württemberg übermittelt. In diesem Zuge hat sich ergeben, dass der Bebauungsplan im Regelverfahren gemäß § 30 Abs. 1 BauGB durchgeführt und neu aufgestellt werden muss, da zwischenzeitlich die Befristung des § 13b im BauGB zum 31.12.2019 ausgelaufen war.

Daraufhin wurden die Unterlagen angepasst sowie der notwendige Umweltbericht angefertigt und die damit einhergehenden Untersuchungen durchgeführt. Am 07.10.2020 (GR, § 173, öffentlich) konnte dann der Aufstellungsbeschluss gefasst werden und die Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit vom 26. Oktober 2020 bis 6. November 2020 bzw. vom 2. November 2020 bis 27. November 2020 für die Träger öffentlicher Belange (TÖB) und der Behörden erfolgen. Aufgrund einer Stellungnahme der Stadtwerke GmbH wurde wegen der Nähe zum Kraftwerk „Kaullaweg“ eine Geräuschimmissionsprognose nötig. Am 19.05.2021 (§ 121, öffentlich) konnten die um das Gutachten erweiterten Bebauungsplanunterlagen erneut eingebracht und zur öffentlichen Auslegung vom 14. Juni 2021 – 14. Juli 2021 beschlossen werden. Die Prüfung der eingegangenen Stellungnahmen ist bereits erfolgt, dennoch besteht ein zeitliches Problem hinsichtlich der Genehmigungsfähigkeit des Hospizes:

Im Gegensatz zum oben erwähnten Verfahren nach § 13b BauGB ist bei einem Bebauungsplan im Regelverfahren der Flächennutzungsplan im sogenannten Parallelverfahren zu ändern. Ein entsprechender Beschluss wurde durch den Gemeinderat zwar gefasst, allerdings stehen die erforderlichen Verfahrensschritte in der für die Flächennutzungsplanung zuständigen Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft (VVG) Schwäbisch Hall noch aus, da Änderungen bislang immer in Sammelverfahren durchgeführt wurden. Insofern ist die Voraussetzung für eine Genehmigung des Hospizes nach § 33 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung) derzeit noch nicht vollständig gegeben.

Angesichts eines absehbar zeitaufwändigen Verfahrens in der VVG, bedingt durch die nötigen Beschlussfassungen in allen Mitgliedsgemeinden, und zum anderen der sehr hohen Dringlichkeit zur Genehmigung des Stationären Hospizes wurden deshalb alternative Verfahrenswege geprüft, um schnellstmöglich die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Genehmigung des Hospizes zu schaffen.

Da der Bundesrat am 28. Mai 2021 den Bundestagsbeschluss zur Mobilisierung von Bauland gebilligt hat und damit die Verlängerung der Regelungen des § 13b BauGB bis zum 31.12.2022 erfolgte, besteht nun die Chance, einen erneuten Wechsel von Teilen des Bebauungsplanes Nr. 0195-01/02 "An der Breiteich 2. Teiländerung Hospiz" in das beschleunigte Verfahren zu vollziehen, hierdurch den Flächennutzungsplan ohne weitere Beschlüsse im Zuge der Berichtigung anzupassen und die Rahmenbedingungen für die Genehmigung des Hospizes Anfang 2022 zu schaffen.

Der Geltungsbereich des neuen Bebauungsplanes Nr. 0195-01/03 „An der Breiteich, 3. Änderung“ umfasst nun lediglich das bisherige Allgemeine Wohngebiet (WA 3) mit dem Baufeld für das Stationäre Hospiz, die Erschließungsstraße und die angrenzenden Grünflächen. Der restliche Bereich des Bebauungsplanes Nr. 0195-01/02 "An der Breiteich 2. Teiländerung Hospiz" verbleibt im Regelverfahren und wird auch in diesem weitergeführt.

Die Auslegung soll zwischen dem 23.12.2021 und 24.01.2022 erfolgen und damit die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB.

Aufgrund der aktuellen Corona-Pandemie soll die anstehende Offenlage anhand des Planungssicherstellungsgesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1041), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 353) geändert worden ist, über das Internet erfolgen. Die Öffentlichkeit ohne Internetanschluss kann nach Terminvereinbarung die Unterlagen bei der Stadt Schwäbisch Hall einsehen und ihre Anregungen und Bedenken vorbringen. Parallel werden die Träger öffentlicher Belange gehört.

Anlagen:
Anlage 1: Orientierungsplan, Lage des Plangebietes, ohne Maßstab, Stand 06.12.2021 (Stadt Schwäbisch Hall)
Anlage 2: Abgrenzungsplan Bebauungsplan Nr. 0195-01/03 „An der Breiteich 3. Änderung“. Stand 06.12.2021 (Stadt Schwäbisch Hall)
Anlage 3: Auszug Flächennutzungsplan 7D Fortschreibung, ohne Maßstab, Stand 06.12.2021 (Stadt Schwäbisch Hall)
Anlage 4: Bebauungsplan Nr. 0195-01/03 „An der Breiteich, 3. Änderung“ im Maßstab 1:500, Stand 06.12.2021 (Büro KrischPartner, Tübingen)
Anlage 5: Planungsrechtliche Festsetzungen, Stand 06.12.2021 (Büro KrischPartner, Tübingen)
Anlage 6: Örtlichen Bauvorschriften, Stand 06.12.2021 (Büro KrischPartner, Tübingen)
Anlage 7: Begründung, Stand 06.12.2021 (Büro KrischPartner, Tübingen)
Anlage 8: Anlage 1 der Begründung: Relevanzprüfung zum Umfang der artenschutz- rechtlichen Untersuchung, Stand 03.02.2020 (GEKOPlan M. Hofmann)
Anlage 9: Anlage 2 der Begründung: Bericht zur artenschutzrechtlichen Untersuchung einer landwirtschaftlichen Scheune, Stand 11.02.2020 (GEKOPlan M. Hofmann
Anlage 10: Anlage 10: Anlage 3 der Begründung Geräuschimmissionsprognose, Stand 31.03.2021 (RW Bauphysik, Schwäbisch Hall)

Beschluss:

1. Aufstellungsbeschluss
A) Bebauungsplan Nr. 0195-01/03 „An der Breiteich, 3. Änderung“
Der Bebauungsplan Nr. 0195-01/03 „An der Breiteich, 3. Änderung“ (vgl. Anlage 4) wird gemäß § 1 Abs. 3 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 BauGB unter Einbeziehung von Außenbereichsflächen im beschleunigten Verfahren gem. § 13b BauGB aufgestellt. Maßgebend ist der Abgrenzungsplan der Stadt Schwäbisch Hall im Maßstab 1:2.000 vom 06.12.2021 (vgl. Anlage 2).

B) Örtliche Bauvorschriften für das Baugebiet Nr. 0195-01/03 „An der Breiteich, 3. Änderung“
Die örtlichen Bauvorschriften für das Baugebiet Nr. 0195-01/03 „An der Breiteich, 3. Änderung“ werden gemäß § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 i. V. m. § 74 Abs. 1 LBO parallel zum Bebauungsplan aufgestellt. Der maßgebliche Geltungsbereich ist identisch mit dem des Bebauungsplans Baugebiet Nr. 0195-01/03 „An der Breiteich, 3. Änderung“ (vgl. Anlage 4).

2. Auslegungsbeschluss
A) Bebauungsplan Nr. 0195-01/03 „An der Breiteich, 3. Änderung“
Der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 0195-01/03 „An der Breiteich, 3. Änderung“ mit Stand 06.12.2021 (vgl. Anlagen 4, 5 und 7-10) wird zur Auslegung beschlossen.
Die Verwaltung wird beauftragt, die Auslegung für die Dauer eines Monats durchzuführen, mind. jedoch 30 Tage (Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 3 PlanSiG). Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden parallel beteiligt (Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 3 PlanSiG).

B) Örtliche Bauvorschriften für das Baugebiet Nr. 0195-01/03 „An der Breiteich, 3. Änderung“
Der Entwurf der Örtlichen Bauvorschriften für das Baugebiet Nr. 0195-01/03 „An der Breiteich, 3. Änderung“ wird mit Stand 06.12.2021 (vgl. Anlage 6) zur Auslegung beschlossen.
Die Verwaltung wird beauftragt, die Auslegung für die Dauer eines Monats durchzuführen, mind. jedoch 30 Tage (Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 3 PlanSiG). Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden parallel beteiligt (Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 3 PlanSiG).

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