TOP 4 - Freie/Kirchliche/Private Kindertagesstätten-Träger; hier: Erhöhung der Verwaltungskostenpauschale im Rahmen der jährlichen Betriebskostenabrechnung, Ausgleichszahlung für Verzicht auf Erhöhung der Elternbeiträge (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
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Sitzungsvorlagen-Nummer: 322/22

Sachvortrag:

Erhöhung Verwaltungskostenpauschale
Seitens der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Schwäbisch Hall wurde beantragt, die Verwaltungskostenpauschale als Bestandteil der jährlichen Betriebskostenabrechnung für die Kindertageseinrichtungen der freien, kirchlichen und privaten Träger ab dem Abrechnungsjahr 2022 von derzeit 1.500 € auf 2.500 € pro Gruppe zu erhöhen.

Begründet wird der Antrag auf Erhöhung der seit 16 Jahren geltenden Regelung unter anderem mit gestiegenen Personal- und Sachkosten im Verwaltungsbereich sowie zusätzlichen Aufgaben aufgrund gestiegener gesetzlicher Anforderungen wie z. B. Umsetzung Biostoffverordnung, Hygienekonzepte, statistische Meldungen an KVJS etc.

Um die langfristige Finanzierung der Kindertageseinrichtungen der freien, kirchlichen und privaten Träger in Schwäbisch Hall sicherzustellen, sollte die Verwaltungskostenpauschale als Bestandteil der jährlichen Betriebskostenabrechnung angehoben werden. Inflationsbereinigt würde die vereinbarte Pauschale inzwischen bei ca. 2.000,- € liegen. Um den gestiegenen Aufwänden - insbesondere im Bereich der Personalbeschaffung - gerecht zu werden und zur Vermeidung einer Dynamisierung empfiehlt die Verwaltung die Anhebung entsprechend dem Antrag der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde für alle Gruppen der Bedarfsplanung in freier, kirchlicher und privater Trägerschaft.

Die Erhöhung für alle Träger führt zu jährlichen Mehraufwendungen in Höhe von rund 32.000 €.

Ausgleichszahlung für Verzicht auf Erhöhung der Elternbeiträge
In Baden-Württemberg gibt es zwischen den kirchlichen und kommunalen Spitzenverbänden verhandelte Landesrichtsätze (LRS), die in der Regel jährlich angepasst werden (Kindergartenjahr 2021/22 mit 2,9%; 2022/23 mit 3,9%). Durch Abbildung einer Sozialstaffel soll den Bedarfen der Eltern, Träger und Kommunen gleichermaßen Rechnung getragen werden.

Die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Schwäbisch Hall hat für den Verzicht auf Erhöhung der Elternbeiträge ab dem Abrechnungsjahr 2022 eine regelmäßige anteilige Ausgleichszahlung in Höhe der jährlichen Steigerung der Landesrichtsätze beantragt.

Die städtischen Betreuungsentgelte wurden seit 01.01.2018 nicht erhöht. Ziel der bisherigen Beschlusslage des Gemeinderats ist die Beitragsfreiheit. Bis zu deren Einführung wird lt. Beschluss des Gemeinderats vom 14.11.2018 (§ 246, öffentlich) auf weitere Erhöhungen verzichtet. Die freien, kirchlichen und privaten Träger orientieren sich in weiten Teilen an der städtischen Entgeltstruktur, wobei die Elternbeiträge der Reduzierung des Eigenanteils der Träger an den Betriebskosten dienen. Kostensteigerungen führen unter Beibehaltung der städtischen Entgelte zu einer stetig größer werdenden Deckungslücke, die seitens der Träger nicht dauerhaft durch Eigenmittel finanziert werden kann. Die Verwaltung empfiehlt daher, allen freien, kirchlichen und privaten Trägern zunächst für die Abrechnungsjahre 2022 und 2023 eine anteilige Ausgleichszahlung in Höhe der jährlichen Steigerung der Landesrichtsätze zu gewähren.

Angewandt auf alle Träger führt die Ausgleichszahlung in 2023 für das Abrechnungsjahr 2022 zu einem Mehraufwand in Höhe von etwa 29.000 €. In 2024 beläuft sich der Mehraufwand für das Abrechnungsjahr 2023 auf etwa 40.000 €.

Insgesamt belaufen sich somit die Mehraufwendungen im Bereich der Abmangelzahlungen an die freien, kirchlichen und privaten Träger auf etwa 61.000 € in 2023 und auf rund 72.000 € in 2024.

Beschlussfassung:

Die Verwaltungskostenpauschale als Bestandteil der jährlichen Betriebskostenabrechnung wird für die Kindertageseinrichtungen der freien, kirchlichen und privaten Träger von derzeit 1.500 € auf 2.500 € pro Gruppe ab dem Abrechnungsjahr 2022 erhöht.

Die freien, kirchlichen und privaten Träger in Schwäbisch Hall erhalten für ihren Verzicht auf Erhöhung der Elternbeiträge für das Abrechnungsjahr 2022 und 2023 eine Ausgleichszahlung in Höhe der jährlichen Steigerung der Landesrichtsätze (2,9% bzw. 3,9%).

(14 Ja-Stimmen, 1 Nein-Stimme, 1 Enthaltung)

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