§ 262 - Ausscheiden von Ortsvorsteher Walter H. Frank (öffentlich)

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Sachvortrag:

Mit Schreiben vom 01.09.2021 hat Herr Walter H. Frank darum gebeten, ihn von seinem Ehrenamt als Ortsvorsteher in Sulzdorf zu entbinden. Herr Frank ist seit 27.10.2004 Ortsvorsteher.

Gemäß § 16 Abs. 1 GemO können Bürgerinnen und Bürger eine ehrenamtliche Tätigkeit aus wichtigen Gründen ablehnen oder ihr Ausscheiden verlangen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere, wenn die Bürgerin oder der Bürger

  1. ein geistliches Amt verwaltet,

  2. ein öffentliches Amt verwaltet und die oberste Dienstbehörde feststellt, dass die ehrenamtliche Tätigkeit mit seinen Dienstpflichten nicht vereinbar ist,

  3. zehn Jahre lang dem Gemeinderat oder Ortschaftsrat angehört oder ein öffentliches Ehrenamt verwaltet hat,

  4. häufig oder lang dauernd von der Gemeinde beruflich abwesend ist,

  5. anhaltend krank ist,

  6. mehr als 62 Jahre alt ist oder

  7. durch die Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit in der Fürsorge für die Familie erheblich behindert wird.

Ferner kann ein Bürger sein Ausscheiden aus dem Gemeinderat oder Ortschaftsrat verlangen, wenn er aus der Partei oder Wählervereinigung ausscheidet, auf deren Wahlvorschlag er in den Gemeinderat oder Ortschaftsrat gewählt wurde.

Ob ein wichtiger Grund für das vorzeitige Ausscheiden vorliegt, entscheidet der Gemeinde­rat.

Die Verwaltung empfiehlt dem Antrag von Herrn Frank auf vorzeitiges Ausscheiden aus dem Amt des Ortsvorstehers in Sulzdorf zum 31.12.2021 nach 17 Jahren Tätigkeit zu folgen.

Der Ortschaftsrat Sulzdorf hat in seiner Sitzung am 02.11.2021 mit neun Ja-Stimmen und einer Enthaltung zugestimmt.

Beschluss:

Dem Antrag von Herrn Walter H. Frank auf Ausscheiden als Ortsvorsteher in Sulzdorf um Jahreswechsel 2021 wird zugestimmt.
(einstimmig - 29)

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