§ 218 - Eingruppierung des Oberbürgermeisters (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
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Sachvortrag:

Herr Daniel Bullinger wurde zum Oberbürgermeister der Stadt Schwäbisch Hall gewählt und tritt sein Amt am 1. Oktober 2021 an. Im Zusammenhang mit dem Amtsantritt muss die Eingruppierung von Herr Bullinger abschließend durch den Gemeinderat beschlossen werden. Gemäß § 2 Ziffer 2 des Gesetzes über die Besoldung und Dienstaufwandsentschädigung der Landräte, der hauptamtlichen Bürgermeister und der Beigeordneten (Landeskommunalbesoldungsgesetz - LKomBesG) ist der Oberbürgermeister in der Stadtgröße bis zu 50.000 Einwohner in der Besoldungsgruppe B 6 / B 7 einzugruppieren. Zudem erhält der Oberbürgermeister gemäß § 8 des LKomBesG eine Dienstaufwandsentschädigung in Höhe von 13,5 % des festgesetzten Grundgehalts.

Für die Zuordnung zu einer der Stufen B 6 oder B 7 ist gemäß § 1 des Gesetzes „eine sachgerechte Bewertung, insbesondere unter Berücksichtigung der Einwohnerzahl sowie des Umfangs und des Schwierigkeitsgrades des Amtes“ vorzunehmen. Zwingend ist hierbei auch geregelt, dass bei einer Wiederwahl sich die Besoldung auf jeden Fall nach der höheren Besoldung richten muss, sofern der Oberbürgermeister in der ersten Amtszeit in der niederen Besoldungsgruppe eingewiesen wurde. Derzeit beträgt die Grundbesoldung in der Besoldungsgruppe B 6 10.351,41 € und in der Besoldungsgruppe B 7 10.886,29 €.

Über die Einweisung muss spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Amtsantritt beschlossen werden. In der Vergangenheit erfolgte die Eingruppierung zunächst in die untere Besoldungsgruppe. Die höhere Besoldungsgruppe wurde dann bei einer Wiederwahl, wie gesetzlich bestimmt, gewährt.

Beschluss:

Der neue Oberbürgermeister, Herr Daniel Bullinger, wird in die Besoldungsgruppe B 6 eingruppiert.
(einstimmig - 28; Oberbürgermeister Bullinger wegen Befangenheit abgetreten)

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