§ 217 - Bürgerfragestunde - schriftliches Verfahren (öffentlich)

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Sachvortrag:

Mit Beschluss des Gemeinderats vom 30.07.2014 findet gemäß § 33 Abs. 4 GemO die Bürgerfragestunde in der Regel zu Beginn der ersten öffentlichen Gemeinderatssitzung eines Monats statt. Ihre Dauer soll 30 Minuten nicht überschreiten. Eine einzelne Bürgerin/ ein einzelner Bürger kann je Fragestunde zu nicht mehr als zwei Angelegenheiten Stellung nehmen und Fragen stellen. Zu den Fragen nimmt die/der Vorsitzende Stellung. Die Redezeit wird auf maximal 3 Minuten begrenzt.

Durchgangsverkehr Heimbacher Dorfstraße, Schwäbisch Hall

Torsten Giesen verliest seine als Anlage beigefügte Anfrage.

Oberbürgermeister Bullinger sichert eine schriftliche Beantwortung zu.

Anlage: Anliegen der Anwohner

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