§ 178 - Bebauungsplan Nr. 0151-03/03 Im Bereich Lindach - 3. Änderung; hier: Entwurfs- und Auslegungsbeschluss nach § 13a BauGB (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
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Sachvortrag:

Durch die Neustrukturierung des Landratsamtes Schwäbisch Hall wurden Teile der Behörde in das Karl-Kurz-Areal nach Hessental verlagert. Dazu gehört auch das ehemals in der Bahnhofstraße 19 und 21 (denkmalgeschützte Gebäude) untergebrachte Amt für Flurneuordnung und Landentwicklung.

Der rechtsgültige Bebauungsplan Nr. 0151-03/02 2. Änderung Im Bereich Lindach (Anlage 3) weist unter anderem für die zwei Grundstücke ein Sondergebiet Behörden aus. Da die Nutzung als Behörde aufgegeben wurde und es hierfür keinen unmittelbaren Bedarf gibt, schlägt die Verwaltung ein Urbanes Gebiet (MU) vor, um auch Möglichkeiten einer Wohnnutzung zu schaffen, da es nach wie vor einen dringenden Bedarf an Wohnungen in Schwäbisch Hall gibt.

Um die bau- und planungsrechtlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen, muss der bestehende Bebauungsplan Nr. 0151-03/02 „Im Bereich Lindach - 2. Änderung“ geändert werden.

Nach § 13a Abs. 1 BauGB kann ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, für die Nachverdichtung oder für andere Maßnahmen der Innenentwicklung als Bebauungsplan der Innenentwicklung aufgestellt werden. Ein Bebauungsplan der Innenentwicklung ist damit im Gegensatz zur „Neuplanung“ auf die innerörtliche Entwicklung und Erneuerung ausgerichtet. Das Merkmal der Innenentwicklung wird für den vorliegenden Bebauungsplan erfüllt. Im Hinblick auf den bereits vorliegenden Bestandsbebauungsplan wird gemäß § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB auch kein Vorhaben begründet, das einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) oder nach Landesrecht unterliegen.

Die Voraussetzungen für ein Verfahren nach § 13a BauGB sind hier also erfüllt. Damit kann das Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung (Umweltbericht) aufgestellt werden und Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplanes zu erwarten sind, gelten als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Ein Umweltbericht sowie eine Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung sind nicht erforderlich.

Neben der Nutzungsänderung erfolgt keine Änderung der bestehenden Festsetzungen für diese beiden Flurstücke. Deshalb sind keine artenschutzrechtlichen Konflikte zu erwarten. Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG werden nicht ausgelöst. Weitere vertiefende Untersuchungen sowie CEF-Maßnahmen sind nicht notwendig.

Geltungsbereich
Der räumliche Geltungsbereich für die Bebauungsplanaufstellung ist im beiliegenden Lageplan vom 10.05.2021 dargestellt und beinhaltet die Flurstücke 281/2 und 281/3 (Anlage 4).

Rechtliche Situation
Das Plangebiet ist im rechtsgültigen Flächennutzungsplan der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Schwäbisch Hall als Sondergebietsfläche dargestellt (Anlage 2) und soll künftig als Urbanes Gebiet (MU) festgesetzt werden. Der Bebauungsplan ist deshalb nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt, weshalb dieser im Parallelverfahren anzupassen ist.

Aufgrund der weiterhin bestehenden Corona-Pandemie soll die anstehende Offenlage anhand § 3 des Planungssicherstellungsgesetz vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1041), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 353) geändert worden ist, über das Internet erfolgen. Die Öffentlichkeit ohne Internetanschluss kann nach Terminvereinbarung die Unterlagen bei der Stadt Schwäbisch Hall einsehen und ihre Anregungen und Bedenken vorbringen.

Anlagen:
Anlage 1: Orientierungsplan, Abteilung Stadtplanung, Stand 10.05.2021
Anlage 2: Auszug rechtsgültiger Flächennutzungsplan, Abteilung Stadtplanung, Stand 10.05.2021
Anlage 3: Auszug rechtsgültiger Bebauungsplan Nr. 0151-03/02 Im Bereich Lindach – 2. Änderung, Abteilung Stadtplanung, Stand 10.05.2021
Anlage 4: Bebauungsplan Nr. 0151-03/03 Im Bereich Lindach – 3. Änderung Planteil, Abteilung Stadtplanung, Stand 10.05.2021
Anlage 5: Bebauungsplan Nr. 0151-03/03 Im Bereich Lindach – 3. Änderung Begründung, Abteilung Stadtplanung, Stand 10.05.2021
Anlage 6: Bebauungsplan Nr. 0151-03/03 Im Bereich Lindach – 3. Änderung Textteil, Abteilung Stadtplanung, Stand 10.05.2021
Anlage 7: Bebauungsplan Nr. 0151-03/03 Im Bereich Lindach – 3. Änderung Örtliche Bauvorschriften, Abteilung Stadtplanung, Stand 10.05.2021

 

Oberbürgermeister Pelgrim stellt fest, dass seitens des Gremiums kein Wunsch zur Aus­sprache besteht.

Beschluss:

1.
A) Bebauungsplan Nr. 0151-03/03 „Im Bereich Lindach – 3. Änderung“

Der B-Plan Nr. 0151-03/03 „Im Bereich Lindach – 3. Änderung“ wird gemäß § 1 Abs. 3 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 und § 13 a BauGB endgültig im Entwurf aufgestellt. Maßgebend ist der Lageplan vom Fachbereich Planen und Bauen, Abteilung Stadtplanung M 1:500 vom 10.05.2021 mit Legende und gleich lautend datiertem Textteil. Die Verwaltung wird beauftragt, diesen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen (Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange).

B) Örtliche Bauvorschriften für das Baugebiet Nr. 0151-03/03 „Im Bereich Lindach – 3. Änderung“
Die örtlichen Bauvorschriften für das Baugebiet werden gemäß § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 1 und § 13 a BauGB in Verbindung mit § 74 Abs. 1 LBO in der dargestellten Fassung endgültig im Entwurf aufgestellt. Maßgebend ist der Textteil vom Fachbereich Planen und Bauen, Abteilung Stadtplanung vom 10.05.2021. Der Geltungsbereich ist identisch mit dem des Bebauungsplanes „Im Bereich Lindach – 3. Änderung“. Die Verwaltung wird beauftragt diese gemäß § 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen (Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange).

Bebauungsplan und Örtlichen Bauvorschriften ist eine gleich lautend datierte Begründung beigefügt.

2.
Parallelverfahren des Flächennutzungsplanes

In der rechtsgültigen 7D Fortschreibung des Flächennutzungsplanes befindet sich das Plangebiet in einer Sondergebietsfläche. Im Zuge des Bebauungsplanverfahrens soll das Plangebiet nach § 6 a Abs. 1 BauNVO als „Urbanes Gebiet“ ausgewiesen werden. Der Flächennutzungsplan ist im Parallelverfahren anzupassen.

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