§ 326 - Bewirtschaftungsbeschluss für die Zuweisungen und Zuschüsse in der Anlage 5 zum Doppelhaushalt 2020/2021 (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
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Sachvortrag:

Nach den Vorgaben der städtischen Hauptsatzung (s. Anlage 1, Ziff. 3) ist für die Bewirtschaftung von Freigiebigkeitsleistungen bei Beträgen über 2.500,- € der jeweilige Beschließende Ausschuss und über 15.000,- € der Gemeinderat zuständig. Für jeden einzelnen der darin aufgeführten Zuschüsse ab 2.500,- € müsste somit eine Sitzungsvorlage erstellt werden, um die formalen Voraussetzungen für eine Auszahlung zu schaffen.

Diese Vorgehensweise wäre sehr arbeitsintensiv, würde Personalressourcen binden sowie die Tagesordnungen der verschiedenen Ausschüsse und des Gemeinderats aufblähen. Aus diesem Grund wurde in den vergangenen Jahren zusammen mit der Verabschiedung der Haushaltssatzung auch die Bewirtschaftung der in der Anlage 5 explizit aufgeführten Zuschüsse beschlossen. Die Auszahlung konnte im folgenden verwaltungsintern abgewickelt werden.

Die Beschlussfassung über den Doppelhaushalt 2020/21 ist für den 4. März terminiert. Zahlreiche Institutionen, Vereine (darunter auch einige stadtnahe) sowie Tochterunternehmen benötigen die eingeplanten Mittel bereits früher, um den laufenden Betrieb oder bestimmte Aktionen und Projekte finanzieren zu können. Dies soll auch in 2020 so sein. Aus diesem Grund ist es erforderlich, dass der Gemeinderat der Bewirtschaftung der in der Anlage 5 aufgeführten Zuschüsse zustimmt.

Zuschüsse, über die in Form von Änderungsanträgen noch zu entscheiden ist (Freilichtspiele e.V., Eigenbetrieb Friedhöfe) dürfen maximal in Höhe der 2019er Haushaltsmittel bewirtschaftet werden.

 

Stadträtin Herrmann ist nicht verständlich, wie eine Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln ohne die entsprechende Mittelbereitstellung in einem verabschiedetem Haushalt erfolgen soll.

- Stadtrat Waller verlässt kurzzeitig den Sitzungssaal -

Fachbereichsleiter Finanzen Gruber erläutert, dass dies grundsätzlich durch eine Interimshaushaltsbewirtschaftung möglich sei, dies gelte entsprechend der Regelungen der Gemeindeordnung jedoch nicht für Freigiebigkeitsleistungen wie Zuschüsse. Im Rahmen der Interimshaushaltsbewirtschaftung soll analog der bisherigen Vorgehensweise die im Entwurf des Doppelhaushaltes 2020/2021 aufgeführte Zuschussliste weiterhin in eigener Zuständigkeit der Verwaltung bewirtschaftet werden dürfen. In der Budgetierungsrichtlinie ist hierzu geregelt, dass mit der Verabschiedung der Haushaltssatzung die Bewirtschaftung der in Anlage 5 aufgeführten Zuschüsse freigegeben wird. Darüber hinausgehende Erfordernisse für Zuschussgewährungen würden selbstverständlich entsprechend der Wertgrenzen im Ausschuss oder Gemeinderat behandelt und beschlossen.

Stadtrat Giebel erkundigt sich nach den Kriterien für die Zuschussgewährungen.

Oberbürgermeister Pelgrim erläutert, dass die Kriterien der Vergabe Ausfluss aus den Abwägungen und Beschlussfassungen, in Form von Einzelbeschlüssen oder Verabschiedungen von Richtlinien wie der Sportförderrichtlinie, im Gemeinderat seien.

- Stadtrat Waller nimmt wieder seinen Platz am Ratstisch ein -

Dr. Graf von Westerholt stellt den Antrag, die Mittelbewirtschaftung der in Anlage 5 gelisteten Zuschüsse bis zur Verabschiedung der Haushaltssatzung im März 2020 freizugeben und den Rest der Mittel unter den Vorbehalt der Haushaltsberatungen zu stellen.

Oberbürgermeister Pelgrim stellt zuerst den Änderungsantrag und anschließend den Beschlussantrag der Sitzungsvorlage zur Abstimmung.

Beschluss:

a) Änderungsantrag von Stadtrat Dr. Graf von Westerholt:
Für die Bewirtschaftung der in der Anlage 5 zum Haushalt explizit aufgeführten Zuschüsse werden die Mittel bis einschließlich März 2020 freigegeben, die darüber hinausgehenden Haushaltsmittel bleiben der Haushaltsberatung vorbehalten.
(8 Ja-Stimmen, 25 Nein-Stimmen)
D. h. der Antrag ist abgelehnt.

b) Beschlussantrag der Verwaltung gemäß Sitzungsvorlage:
Der Bewirtschaftung der in der Anlage 5 zum Haushalt explizit aufgeführten Zuschüsse wird zugestimmt. Zuschüsse, die mit Änderungsanträgen belegt sind (Freilichtspiele e.V., Eigenbetrieb Friedhöfe), dürfen maximal bis zur Höhe des Vorjahreswertes bezuschusst werden.
(23 Ja-Stimmen, 7 Nein-Stimmen, 3 Enthaltungen)
Diesem Antrag ist somit zugestimmt.

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