§ 246 - Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 0112-14/02 „Sanierungsgebiet Katharinenvorstadt 2. Änderung Bereich Kunsthalle“; hier: Aufstellungs-, Entwurfs- und Auslegungsbeschluss nach § 13a BauGB (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
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Sachvortrag:

Am 11.10.2017 hat der Gemeinderat dem Antrag der Adolf Würth GmbH & Co. KG auf Durchführung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahrens einstimmig stattgegeben. Am 15.07.2019 (§ 177) bzw. am 24.07.2019 (§ 221) wurde der Gemeinderat zuletzt über die Planungen zur Erweiterung der Kunsthalle Würth in der Katharinenvorstadt informiert. Das von der Adolf Würth GmbH & Co. KG beauftragte Architekturbüro Henning Larsen aus München stellte das Vorhaben im Rahmen einer Präsentation vor.

Die grundsätzlichen Überlegungen zum Städtebau, wie Kubaturen, Höhenentwicklung und Dachlandschaft sind seitdem weitestgehend unverändert. Ebenso die Themen bezüglich der Denkmalpflege, denn eine Integration des denkmalgeschützten Gebäudes Kirchgasse 7 bzw. Teile davon und dem erhaltenswerten Gebäude Kirchgasse 9 ist nach den durchgeführten Planungsstudien vom Architekturbüro Larsen weder funktional noch städtebaulich sinnvoll möglich. Im weiteren Abwägungsprozeß kommt die Verwaltung deshalb zu der Ansicht, dass die betroffenen Belange des Denkmalschutzes hinter das überwiegende öffentliche Interesse für die erforderliche Weiterentwicklung der Kunsthalle Würth zurück gestellt werden.

In den letzten Wochen gab es einen intensiven Abstimmungsprozeß bezüglich gestalterischer und städtebaulicher Aspekte, die nun Teil des Vorhaben- und Erschließungsplans werden. Die dazu vorliegenden Ergebnisse weisen die erforderliche Planreife auf, weshalb die Verwaltung die Einleitung des förmlichen Bauleitplanverfahrens nach §13a Abs. 1 BauGB vorschlägt, um die Öffentlichkeitsbeteiligung und Trägeranhörung durchzuführen. Die genaue Festlegung von Materialitäten und Farbgebung erfolgt in enger Abstimmung mit der Verwaltung und der Verankerung im Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan.

Um die bau- und planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erweiterung der Kunsthalle zu schaffen, muss der bestehende Bebauungsplan Nr. 0112-14 „Sanierungsgebiet K in der Katharinenvorstadt“ geändert werden. Aufgrund der städtebaulichen Sonderstellung des Museum-Ensembles hinsichtlich Art und Maß der baulichen Nutzung sowie der äußeren Gestaltung wird für das Areal der Kunsthalle Würth ein Sonstiges Sondergebiet gemäß § 11 Abs. 2 BauNVO mit der Zweckbestimmung „Kunst und Kultur“ festgesetzt. Gemäß § 11 Abs. 1 BauNVO sind solche Gebiete als sonstige Sondergebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach §§ 2 bis 10 BauNVO wesentlich unterscheiden. Aufgrund der besonderen Zweckbestimmung und deren ausschließlicher Nutzung ist dies hier der Fall.

Nach § 13a Abs. 1 BauGB kann ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, für die Nachverdichtung oder für andere Maßnahmen der Innenentwicklung als Bebauungsplan der Innenentwicklung aufgestellt werden. Ein Bebauungsplan der Innenentwicklung ist damit im Gegensatz zur „Neuplanung“ auf die innerörtliche Entwicklung und Erneuerung ausgerichtet. Das Merkmal der Innenentwicklung wird für den vorliegenden Bebauungsplan in verschiedener Hinsicht erfüllt:

  • Das Plangebiet liegt unter Berücksichtigung der Lage innerhalb der bestehenden Siedlungsflächen der Stadt Schwäbisch Hall.

  • Für das Plangebiet besteht ein rechtsverbindlicher Bebauungsplan mit der Festset- zung Besonderes Wohngebiet.

  • Gemäß § 13a Abs. 1 Satz 2 BauGB ist eine Begrenzung von maximal 20.000 m2 zu- sätzlicher Grundfläche nach § 19 Abs. 2 BauNVO vorgegeben. Im Plangebiet wird die zulässige überbaubare Grundfläche von ca. 3.500 m2 aber nicht erhöht.

  • Der Aspekt der nachhaltigen Nutzung ist in der vorliegenden Planung maßgebend, da mit den vorgesehenen Festsetzungen die Möglichkeit zur zeitgemäßen Moderni- sierung und Weiterentwicklung der Kultureinrichtung Kunsthalle Würth geschaffen wird. Dies dient im Zusammenhang mit den oben genannten Kriterien grundsätzlich der Innenentwicklung im Sinne des § 13a Abs. 1 BauGB. Im Hinblick auf den bereits vorliegenden Bestandsbebauungsplan und dem Verfahren als vorhabenbezogener Bebauungsplan werden gemäß § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB auch keine Vorhaben be gründet, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) oder nach Landesrecht unterliegen.

Die Voraussetzungen für ein Verfahren nach § 13a BauGB sind hier also erfüllt. Damit kann das Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung (Umweltbericht) aufgestellt werden und Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplanes zu erwarten sind, gelten als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Ein Umweltbericht sowie eine Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung sind nicht erforderlich.

Für den Bebauungsplan wurde eine Habitatpotenzialanalyse und Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (SaP) angefertigt. Ergebnis ist, dass bei Durchführung der aufgeführten Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen (Abrissarbeiten außerhalb der Vogelbrut- und -aufzuchtzeit und Nutzung durch Fledermäuse von Anfang November bis Anfang März oder einer erneuten Begehung kurz vor den Fäll- und Abrissarbeiten, bei der Vorkommen ausgeschlossen werden) ist bei den vorgesehenen Arbeiten auf dem Grundstück mit keinem Verstoß gegen die Verbote des § 44 BNatSchG zu rechnen (Anlage 5.3).

Das Plangebiet ist im rechtsgültigen Flächennutzungsplan der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Schwäbisch Hall als Mischgebietsfläche dargestellt (Anlage 3) und soll künftig als Sondergebiet festgesetzt werden. Der Bebauungsplan ist deshalb nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt, weshalb dieser im Parallelverfahren anzupassen ist.

Aufgrund der aktuellen Corona-Pandemie soll die anstehende Offenlage anhand des Planungssicherstellungsgesetz vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1041) § 3 über das Internet erfolgen.

Anlagen:
Anlage 1: Orientierungsplan, ohne Maßstab, Stadt Schwäbisch Hall, 03.12.2020
Anlage 2: Ausschnitt bisher rechtskräftiger Bebauungsplan Nr. 0112-14/01 „Sanierungsgebiet K“, Maßstab 1:500, Stadt Schwäbisch Hall, 03.12.2020
Anlage 3: Ausschnitt rechtskräftiger Flächennutzungsplan, Stadt Schwäbisch Hall, 03.12.2020
Anlage 4: Bebauungsplanentwurf Planzeichnung, Maßstab 1:500, LK&P Ingenieure, 16.12.2020
Anlage 5: Textteil mit Örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan, LK&P Ingenieure, 16.12.2020
Anlage 5.1: Begründung zum Bebauungsplan, LK&P Ingenieure, 16.12.2020
Anlage 5.2: Vorhaben- und Erschließungsplan, Maßstab 1:500/1:200, LK&P Ingenieure, 16.12.2020
Anlage 5.3: Habitatpotenzialanalyse und Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (SaP), GEKOPLAN M. Hofmann, Oberrot, 09.11.2020
Anlage 5.4: Baugrunduntersuchung, BFI – Büro für Ingenieurgeologie, Dipl.Ing. Gregor Zeiser, 73479 Ellwangen, 08.10.2019
Anlage 5.5: Untersuchung Denkmalschutz, Henning Larsen, 21.05.2019
Anlage 6: Präsentation und Visualisierung
 

Oberbürgermeister Pelgrim verweist auf die mündliche Einbringung dieses Themas in der Sitzung des Bau- und Planungsausschusses am 07.12.2020 (§ 220/2, nichtöffentlich). Es wird informiert, dass zur dauerhaften Festigung der Kunsthalle eine „SO Kultur“ ausgewiesen werden soll.

- Stadträtin Striebel nimmt wieder ihren Platz am Ratstisch ein -

- Stadtrat Feucht verlässt kurzzeitig den Sitzungssaal -

Erster Bürgermeister Klink informiert über den nächsten Schritt im Verfahren, der Offenlage, die zu Beginn des Jahres 2021 erfolgen soll.
Anhand beiliegender Präsentation und weiteren Visualisierungen werden die Planungen im Sanierungsgebiet Katharinenvorstadt vorgestellt.

- Stadtrat Feucht nimmt wieder seinen Platz am Ratstisch ein -

Auf Frage von Stadtrat Härtig informiert Oberbürgermeister Pelgrim, dass die Gebäude entlang der Langen Straße stehen bleiben.

Stadtrat Dr. Graf von Westerholt und die CDU-Fraktion erwarten an dieser Stelle eine Architektur, die des Ehrenbürgers Prof. Dr. Reinhold Würth würdig ist. Es wird darum gebeten, die seinerzeitigen Beschwerden der Anwohnerschaft bezüglich der Gastronomie sowie bezüglich der Verkehrslage bzw. der Parkplatzsituation in Annahme der 100.000 - 200.000 erwarteten Besucherinnen und Besucher pro Jahr im Auge zu behalten.

Stadtrat Baumann und Stadtrat Dr. Döring sprechen sich im Namen ihrer Fraktionen für den Bebauungsplan aus.

Stadtrat Sakellariou informiert, dass der SPD-Fraktion als „Altstadterhaltung-Fraktion“ das Herz blute, da Gebäude in der Kirchgasse nicht erhalten bleiben. Sie sehen jedoch eine Abwägung und sind dankbar, dass hier etwas nicht nur für die durch die Corona-Pandemie gebeutelten Einzelhändler und Gastronomen entstehe, sondern ein Anziehungspunkt. Das solch hochwertige Kunst, wie in der Kunsthalle geboten, den Besucherinnen und Besuchern kostenfrei zur Verfügung gestellt werde, sei ein „sozial-politisches Unikum“, das es zu unterstützen gelte.

Stadtrat Lindner bittet, die Architekten auf eine nachbarschaftsfreundliche Ausführung der anstehenden Arbeiten achten zu lassen.

Oberbürgermeister Pelgrim stellt den Beschlussantrag zur Abstimmung.

Beschluss:

  1. Aufstellungs, Entwurfs und Auslegungsbeschluss
    A) Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 0112-14/02Sanierungsgebiet Katharinenvorstadt, 2. Änderung“
    Der Vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 0112-14/02 „Sanierungsgebiet Katharinenvorstadt, 2. Änderung wird gemäß § 1 Abs. 3 in Verbindung mit § 2 Abs. 1, § 12 und §13a BauGB endgültig im Entwurf aufgestellt. Maßgebend ist der Lageplan mit Legende des Büros LK&P Ingenieure, Mutlangen im M 1:500 vom 16.12.2020 und gleichlautend datiertem Textteil. Die Verwaltung wird beauftragt die Unterlagen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 3 PlanSiG für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen (Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange).
     

  2. B) Örtliche Bauvorschriften für das Baugebiet Nr. 0112-14/02Sanierungsge­biet Katharinenvorstadt, 2. Änderung“
    Die örtlichen Bauvorschriften für das Baugebiet Nr. 0112-14/02 „Sanierungsgebiet Katharinenvorstadt, 2. Änderung werden gemäß § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1, § 12 und § 13a BauGB in Verbindung mit § 74 Abs. 1 LBO in der dargestellten Fassung endgültig im Entwurf aufgestellt. Der Geltungsbereich ist identisch mit dem Geltungsbereich des Bebauungsplan Nr. 0112-14/02 „Sanierungsgebiet Katharinenvorstadt, 2. Änderung. Die Verwaltung wird beauftragt diese gemäß § 3 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 3 PlanSiG in Zusammenarbeit mit dem Büro für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen (Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange).

    Für beide Satzungen ist eine gleichlautend datierte Begründung beigefügt.

Parallelverfahren des Flächennutzungsplanes
In der rechtsgültigen 7D Fortschreibung des Flächennutzungsplanes befindet sich das Plangebiet in einer Mischgebietsfläche. Im Zuge des Bebauungsplanverfahrens soll das Plangebiet nach § 11 Abs. 1 BauNVO als „Sondergebiet“ ausgewiesen werden. Der Flächennutzungsplan ist im Parallelverfahren anzupassen.

(28 Ja-Stimmen, 1 Nein-Stimme, 2 Enthaltungen)

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