§ 243 - Bebauungsplan Nr. 0141-06 „Im Lehen“; hier: Entwurfs- und Auslegungsbeschluss nach § 13 a BauGB (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
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Sachvortrag:

Am 17.06.2020 (§ 79, öffentlich) hat der Gemeinderat die Verwaltung beauftragt, die frühzeitige Beteiligung und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange für den Bebauungsplan Nr. 0141-06 „Im Lehen“ durchzuführen.

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB erfolgte im Zeitraum vom 29.06.2020 bis 29.07.2020 durch Einsichtnahme während der Dienstzeit im Fachbereich Planen und Bauen, Abteilung Stadtplanung, Gymnasiumstraße 4 in 74523 Schwäbisch Hall. Dies wurde ortsüblich bekannt gemacht. Darüber hinaus wurde eine öffentliche Informationsveranstaltung am 14.07.2020 durchgeführt und die Anregungen hieraus in einem Protokoll der Zwischenabwägung beigefügt. Die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange erfolgte durch Anschreiben mit der Bitte um Stellungnahme im gleichen Zeitraum.

Aus der frühzeitigen Beteiligung gingen insgesamt 19 Stellungnahmen der Träger öffent­licher Belange und 5 Stellungnahmen zusätzlich zu den Anregungen aus der Veranstaltung aus der Bevölkerung ein. Die Stellungnahmen wurden entgegengenommen und die darin enthaltenen Anregungen und Hinweise mit den zur frühzeitigen Beteiligung vorgelegten Unterlagen abgeglichen. Die Tabelle mit den Vorschlägen zur Zwischenabwägung liegt bei (Anlage 5).

Im Wesentlichen wurde die Dichte des Quartiers im Hinblick auf die Auswirkungen auf die Umgebung kritisch in der Bürgerschaft hinterfragt, während sie vom Regionalverband in seiner Stellungnahme (Nr. 8) ausdrücklich begrüßt wurde. Zwischenzeitlich erfolgte neben der Prüfung der Lärmemissionen durch den Zielverkehr des neuen Quartiers auch die Prüfung der Besonnung der östlich angrenzenden Gebäude nach DIN 5034-1:2011. Im Ergebnis hat der künftige Zielverkehr keine schädlichen Auswirkungen auf die Angrenzer. Aufgrund der Empfehlungen der Besonnungsstudie (Anlage 14) wurde die Geschosshöhe des an der Tiefgarageneinfahrt gelegenen Baufensters in Wohnhof B angepasst. Zusätzlich wurde die Höhe eines Gebäudes in Wohnhof A aus städtebaulichen Gründen um ein Geschoss reduziert.

Im Rahmen der Beteiligung wurde festgestellt, dass die in einer Ansicht zum städtebaulichen Entwurf in Skizzenform dargestellte Bestandsbebauung zu hoch dargestellt wurde (Ansicht Südost - Crailsheimer Straße). Offensichtlich wurde auf die Firstlinie des anschließenden Bestandsgebäudes versehentlich ein Satteldach zusätzlich ergänzt. Daher entstand ein nicht korrekter Höhenversatz, wie richtigerweise durch die Stellungnahme Ö1 angemerkt. Die Ansichten wurden mittlerweile überarbeitet und korrigiert (Anlage 4). Sie sind in der Begründung zum Bebauungsplan aufgenommen und stehen der Öffentlichkeit im Rahmen der anstehenden Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB zur Einsicht bereit.

Eine weitere Anregung wurde von der Oberen Forstbehörde vorgebracht bezüglich des Waldabstandes hin zur Wettbachklinge im Bereich der festgesetzten privaten Grünflächen. In der Begründung wurde hierzu bereits in der Frühzeitigen Beteiligung auf die Unterschreitung des Waldabstands hingewiesen und nun anhand der Stellungnahme (Nr. 7) angepasst (Punkt 3.4 - Begründung). Um diesen gesetzlichen Abstand bzw. dessen Schutzzweck (Schutz angrenzender Siedlungsbereiche vor umstürzenden Bäumen oder einem Waldbrand) auch mit der Unterschreitung sicherzustellen, ist die Bewirtschaftungsform des Waldes innerhalb der 30 Meter ab Bebauung anzupassen. Konkret bedeutet dies, dass in den verbleibenden 13 Metern nach den privaten Grünflächen Richtung Wettbachklinge nur noch Bäume 2. Ordnung (nicht höher wie 15 Meter) wachsen dürfen. Dies ist nach Vorgaben der Forstbehörde dinglich zu sichern. Dieses Vorgehen wurde bereist mit den Waldbesitzern und Grundstückseigentümern bei einem Vororttermin abgestimmt und soll bis zum Satzungsbeschluss vertraglich vereinbart werden. Ebenfalls wurde dieses Vorgehen bereits mit der Unteren Forstbehörde abgestimmt. Tatsächlich sind keine Eingriffe auf den Waldflächen notwendig, da aufgrund der Topographie und dem tatsächlichen Bewuchs bereits heute die Vorgaben der Oberen Fortsbehörde erfüllt sind. Es handelt sich daher um die Sicherung des tatsächlichen Zustandes der privaten Waldflächen.

Mit der Stellungnahme der KreisVerkehr Schwäbisch Hall GmbH wurde darauf hingewiesen, dass gemäß aktuellem Nahverkehrsplan des Landkreises eine zusätzliche Haltestelle an der Crailsheimer Straße notwendig sei. Je nach Lage innerhalb des Planungsgebietes oder den angrenzenden Quartieren ist die nächstgelegene Haltestelle 400-500 Meter entfernt. Laut Nahverkehrsplan muss eine maximale Entfernung innerhalb städtischer Bereiche von 300 Metern eingehalten werden. Daher wurde geprüft, in welchem Bereich planerisch eine neue Bushaltestelle möglich und sinnvoll wäre. Geeignet erscheint die Lage im Bereich der bestehenden Trafostation nördlich der Einmündung Im Lehen. Hierdurch kann der bestehende Anschluss an die Kreuzäckersiedlung über den Adelheidweg genutzt und barrierefrei ausgebaut sowie ein sicherer Übergang für den Fuß- und Radverkehr geschaffen werden. Mit der neuen Bushaltestelle würde neben der Verbesserung des ÖPNVs, eine wichtige Verbindung aus den Siedlungsbereichen Im Lehen und Gräterweg an die Kreuzäckersiedlung bzw. den Limpurger Platz mit seinem Nahversorgungsangebot entstehen.

Neben dem Lückenschluss der Fuß- und Radwegeverbindung entlang der Crailsheimer Straße bis hin zum Gerhard-Storz-Weg war auch die Neuordnung der öffentlichen Verkehrsflächen des Gräterwegs zentraler Gegenstand der Verkehrsplanung (Anlage 15), welche im Vorabzug dieser Vorlage beigefügt ist. Nach Abstimmung mit dem Landkreis und dem beauftragten Müllentsorger sowie der Verkehrsbehörde und der Feuerwehr ist ein Ausbau als Mischverkehrsfläche nötig, um die Funktionsfähigkeit des Gräterweges aufrecht zu erhalten. In der bestehenden Situation wird eine ausreichende Breite des Gräterweges lediglich mit der Inanspruchnahme privater Flächen des Vorhabenträgers gewährleistet. Im Zuge der anstehenden Quartiersentwicklung sollen die Eigentumsverhältnisse nun klar geregelt sowie die öffentlichen Verkehrsflächen neu gestaltet werden. Dies bedeutet, dass die durchschnittlich 6,50 Meter breite Verkehrsfläche niveaugleich gestaltet wird und der ruhende Verkehr nur noch in den dafür ausgewiesenen Bereichen parken darf. Hierdurch werden insgesamt neun Stellplätze geschaffen, im Bestand sind es acht zzgl. zwei eingeschränkt anfahrbare Stellplätze. Die von parkenden KFZ freizuhaltenden Bereiche werden gepflastert und somit der Charakter eines verkehrsberuhigten Bereiches nochmals unterstützt und deutlich ablesbar für alle Verkehrsteilnehmer. Insgesamt wird die Aufenthaltsqualität im Gräterweg mit der Überplanung deutlich gesteigert, was auch zur Förderung künftiger Nachbarschaften beitragen kann.

Aufgrund der aktuellen Corona-Pandemie soll die anstehende Offenlage anhand des Planungssicherstellungsgesetz vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1041) § 3 über das Internet erfolgen. Die Öffentlichkeit ohne Internetanschluss kann nach Terminvereinbarung die Unterlagen bei der Stadt Schwäbisch Hall einsehen und ihre Anregungen und Bedenken vorbringen.

Anlagen:
Anlage 1: Entwurf Planteil Bebauungsplan Nr. 0141-06 „Im Lehen“, Büro Baldauf, Stuttgart, 13.11.2020
Anlage 2: Entwurf des Textteil mit örtlichen Bauvorschriften Bebauungsplan Nr. 0141-06 „Im Lehen“, Büro Baldauf, Stuttgart, 13.11.2020
Anlage 3: Entwurf der Begründung Bebauungsplan Nr. 0141-06 „Im Lehen“, Büro Baldauf, Stuttgart, 13.11.2020
Anlage 4: Ansichten Städtebaulicher Entwurf „Im Lehen“, Yonder - Architektur und Design, Stuttgart und PEYKER Landschaftsarchitektur, Schönaich, August 2020
Anlage 5: Abwägungstabelle zur Zwischenabwägung – Frühzeitige Beteiligung, Büro Baldauf vom 13.11.2020
Anlage 6: Umweltbezogene Stellungnahmen aus der Frühzeitigen Beteiligung, Büro Baldauf, Stuttgart, 13.11.2020
Anlage 7: Verkehrslärmprognose, rw bauphysik Ingenieurgesellschaft mbH & Co. KG, Schwäbisch Hall vom 05.11.2020
Anlage 8: Geräuschimmissionsprognose, rw bauphysik Ingenieurgesellschaft mbH & Co. KG, Schwäbisch Hall vom 29.04.2020
Anlage 9: Artenschutzrechtliche Relevanzprüfung zum Bebauungsplan Neues Stadt- quartier Im Lehen, Arbeitsgemeinschaft Wasser und Landschaftsplanung, Obersulm, März 2020
Anlage 10: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung zum Bebauungsplan „Neues Stadtquartier Im Lehen“ im Gebiet der Stadt Schwäbisch Hall, der Arbeitsgemeinschaft Wasser und Landschaftsplanung Dieter Veile, Obersulm, September 2020
Anlage 11: Handlungsrahmen zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Konflikte bzgl. Reptilien, Bebauung Gräterweg, Stadt Schwäbisch Hall, Arbeitsgemeinschaft Wasser und Landschaftsplanung Dieter Veile, Obersulm, September 2020
Anlage 12: Sachverständigengutachten Gutachten Nr. 202017, Erfassung und Einschätzung des Baumzustandes in Bezug zum Bauvorhaben Gräterweg, Schwäbisch Hall, ISB Urban Forestry, Weiden i.D.Opf., 19.03.2020
Anlage 13: Schwäbisch Hall, Stadtquartier „Im Lehen“, Baugrunduntersuchung mit Gründungsberatung, Büro für Ingenieurgeologie BFI ZEISER GmbH & Co. KG, Ellwangen, 11.05.2020
Anlage 14: Besonnungsstudie Baugebiet „Im Lehen“, ebök Planung und Entwicklung GmbH, Tübingern 12.11.2020
Anlage 15: Vorabzug Verkehrsplanung „Im Lehen“, IPE, Schwäbisch Hall, den 18.09.2020

 

Auf die Frage von Stadträtin Schumacher-Koelsch auf Einigung bezüglich der Kritik von Seiten der Anwohnerinnen und Anwohner informiert Erster Bürgermeister Klink, dass die Kritikpunkte abgewogen und die Stellungnahmen behandelt wurden. Entsprechend den Ausführungen im Bau- und Planungsausschuss wird nochmals auf die Veränderungen im Bebauungsplan eingegangen.

- Stadtrat Kaiser nimmt wieder seinen Platz am Ratstisch ein -

Oberbürgermeister Pelgrim stellt fest, dass seitens des Gremiums kein Wunsch zur Aus­sprache besteht.

Beschluss:

Entwurfs- und Auslegungsbeschluss
A) Bebauungsplan Nr. 0141-06Im Lehen

Der Bebauungsplan Nr. 0141-06 „Im Lehen“ wird gemäß § 1 Abs. 3 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 und § 13a BauGB endgültig im Entwurf aufgestellt. Maßgebend ist der Lageplan des Büros Baldauf, Stuttgart, M 1:500, vom 13.11.2020, mit gleich lautend datierter Legende und Textteil. Die Verwaltung wird beauftragt diesen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB i.V.m. §3 PlanSiG für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen (Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange).

B) Örtliche Bauvorschriften für das Baugebiet Nr. 0141-06Im Lehen
Die örtlichen Bauvorschriften für das Baugebiet werden gemäß § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 1 und § 13a BauGB in Verbindung mit § 74 Abs. 1 LBO in der darge­stellten Fassung endgültig im Entwurf aufgestellt. Maßgebend ist der Textteil des Büros Baldauf, Stuttgart, vom 13.11.2020. Der Geltungs­bereich ist identisch mit dem des Bebauungsplanes Nr. 0141-06 „Im Lehen“. Die Verwaltung wird beauftragt diese gemäß § 3 Abs. 2 BauGB i.V.m. §3 PlanSiG für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen (Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange).

Beiden Satzungen ist eine gleich lautend datierte Begründung beigefügt.

(30 Ja-Stimmen, 1 Enthaltung)

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