§ 16 - Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 1211-03, "Freiflächenphotovoltaikanlage Hintere Teile Gailenkirchen"; hier: Planungsermächtigung (öffentlich)
Sachvortrag:
Auf dem privaten Flurstück 1993 auf der Gemarkung Gailenkirchen planen die Stadtwerke Schwäbisch Hall mit dem Einvernehmen des Eigentümers auf einer Fläche von ca. 4,78 ha eine Freiflächenphotovoltaikanlage.
Die Fläche liegt am nördlichen Gemarkungsrand von Gailenkirchen und wird im Norden vom Sperbersbach und angrenzender Waldfläche und im Süden von einem Feldweg begrenzt. Im Osten und Westen schließen jeweils weitere landwirtschaftliche Flächen an. Die Fläche wird bisher als Ackerfläche landwirtschaftlich genutzt.
Die Stromerzeugung durch Photovoltaik ist ein wesentlicher Baustein, um die Energiewende umzusetzen und die im Klimaschutzgesetz Baden-Württemberg verankerten Ziele zu erreichen.
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) sah bislang für Solarparks im Wesentlichen Konversionsflächen und Seitenrandstreifen entlang von Autobahnen und Schienenwegen vor. Mit der Verabschiedung der Freiflächenöffnungsverordnung - FFÖ-VO am 7. März 2017 hat das Land Baden-Württemberg von einer Länderöffnungsklausel der EEG-Novelle 2017 Gebrauch gemacht und damit die Flächenkulisse für Solarparks um sogenannte „benachteiligte Gebiete“ auf Acker- und Grünlandflächen erweitert. Das oben genannte Grundstück befindet sich im benachteiligten Gebiet.
Weiter stuft der Energieatlas Baden-Württemberg das Gebiet als geeignete Potentialfläche für eine Photovoltaiknutzung ein.
Um den baurechtlichen Rahmen für das geplante Bauvorhaben zu schaffen ist ein Bebauungsplan erforderlich. Dieser soll in Abstimmung mit der Stadt Schwäbisch Hall und dem Vorhabenträger Stadtwerke Schwäbisch Hall GmbH als Vorhaben- und Erschließungsplan durchgeführt werden.
Als Inhalt des Bebauungsplans ist die Ausweisung eines Sondergebietes (SO) Photovoltaikanlage für die Aufstellung von Solarmodulen, den Bau der für den Betrieb zusätzlichen Einrichtungen und die Errichtung einer Umzäunung geplant. Die genau Detaillierung ist Gegenstand des noch zu erarbeitenden Bebauungsplanes.
In der rechtsverbindlichen 7D. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes ist die Fläche als Außenbereich dargestellt. Im Zuge des Bebauungsplanverfahrens soll die Plangebietsfläche als Sondergebiet Photovoltaikanlage ausgewiesen werden. Der Flächennutzungsplan ist im Parallelverfahren anzupassen.
Das Bauvorhaben wird von der Verwaltung begrüßt. Es wird empfohlen, dem als Anlage beigefügten Antrag des Vorhabenträgers Stadtwerke Schwäbisch Hall GmbH auf Durchführung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahren vom 06.12.2019 stattzugeben.
Der Ortschaftsrat Gailenkirchen wird diese Sitzungsvorlage am 30.01.2020 vorberaten, über das Ergebnis wird in der Gemeinderatssitzung am 05.02.2020 mündlich berichtet.
Anlage 1: Antrag des Vorhabenträgers Stadtwerke Schwäbisch Hall GmbH auf Durchführung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahren vom 06.12.2019 mit Anlage
Anlage 2: Orientierungsplan, Lage des Plangebietes
Anlage 3: Lageplan geplanter Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes
Oberbürgermeister Pelgrim führt aus, dass der Ortschaftsrat Gailenkirchen den Antrag in seiner Sitzung vom 30.01.2020 mit 2 Ja-Stimmen, 4 Nein-Stimmen, 2 Enthaltungen abgelehnt hat.
Stadtrat Reichert erfragt die Gründe.
- Stadtrat Dr. Graf von Westerholt verlässt kurzzeitig den Sitzungssaal -
Stadtrat Kaiser erklärt in seiner Funktion als Ortsvorsteher von Gailenkirchen wie beim vorherigen Tagesordnungspunkt noch einmal, dass mit der Herausnahme von landwirtschaftlich nutzbaren Flächen für die Installation von Freiflächenphotovoltaikanlagen verantwortlich umzugehen sei. Es sollte einen Diskurs geben, wo auf Schwäbisch Haller Gemarkung Freiflächenphotovoltaikanlagen gewünscht seien, da die in der EEG-Novelle 2017 ausgewiesenen benachteiligten Gebiete auf Acker- und Grünlandflächen so zahlreich seien. Zudem seien aufgrund der einzuhaltenden Abstandsflächen zu eventuellen weiteren Freiflächenphotovoltaikanlagen Benachteiligungen einzelner Landwirte zu erwarten.
Stadtrat Baumann teilt namens der FWV-Gemeinderatsfraktion mit, dass dem Abstimmungsergebnis des Ortschaftsrates nicht gefolgt werden könne, da dieses in Frage gestellt werde.
- Stadtrat Dr. Graf von Westerholt nimmt wieder seinen Platz am Ratstisch ein -
Oberbürgermeister Pelgrim betont, dass es hier erst um eine Planungsermächtigung gehe, die Flächen nicht dauerhaft belegt seien und vom Naturschutz her betrachtet eine größere biologische Vielfalt als auf landwirtschaftlich genutzten Ackerfläche vorhanden sei. Der Antrag wird zur Abstimmung gestellt.
Beschluss:
Antrag auf Durchführung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes nach § 12 BauGB:
Dem Antrag des Vorhabenträgers Stadtwerke Schwäbisch Hall GmbH auf Durchführung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahren vom 06.12.2019 wird stattgegeben.
(13 Ja-Stimmen, 5 Nein-Stimmen, 8 Enthaltungen - Stadtrat Reber wegen Befangenheit abgetreten)