§ 52 - Bildung von Ermächtigungsübertragungen im Hospitalhaushalt 2013 (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
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Sachvortrag:

Haushaltsmittel, die in einem Haushaltsjahr nicht verbraucht wurden, können nach § 21 GemHVO per Ermächtigungsübertragung (EÜT) ins Folgejahr übertragen werden. Dies gilt grundsätzlich für investive Maßnahmen, wenn diese im Folgejahr fortgeführt werden und für Ansätze im Ergebnishaushalt, wenn diese für übertragbar erklärt werden.

Die EÜT's werden in zwei Kategorien unterschieden:

Übertag offener Aufträge:
Bei den so genannten „offenen Aufträgen“ handelt es sich um bewirtschaftete Haushaltsmittel. Das Verpflichtungsgeschäft ist durch die Auftragsvergabe bereits erfolgt. Im System sind diese Fälle als „offene Aufträge“ angelegt. Die Leistungserbringung und die Abrechnung dieser Leistungen sind bis zum Jahresende jedoch noch nicht erfolgt. Da diese offenen Aufträge im Folgejahr zu Aufwand oder Auszahlung führen, sind diese nach 2014 zu übertragen.

Übertrag von nicht bewirtschafteten Verfügungsmittel:
Liegen keine verpflichtenden Rechtsgeschäfte vor, können übertragbare Haushaltsansätze ganz oder teilweise ins Folgejahr übertragen werden. Dies ist vom nach der Zuständigkeit der städtischen Hauptsatzung zuständigen Organ zu beschließen.

Insgesamt werden im Haushaltsjahr 2013 Ermächtigungsübertragungen in Höhe von 901.086,67 € gebildet. Diese teilen sich wie folgt auf:

 

Offene Aufträge

Übertrag Verfügungsmittel

Gesamt

Ergebnishaushalt

165.808,57

171.600,00

337.408,57

Finanzhaushalt

222.420,17

372.158,60

594.578,77

Gesamt:

388.228,74

543.758,60

931.987,34

Eine Detaildarstellung der Ermächtigungsübertragungen sind als Anlagen beigefügt.

Anlage 1. Übertrag Verfügungsermächtigungen

Anlage 2: Übertrag offene Aufträge

Beschluss:

Der Bildung der in Anlage 1 (Übertrag Verfügungsmittel) und Anlage 2 (Übertrag offener Aufträge) aufgeführten Ermächtigungsübertragungen wird zugestimmt.
(einstimmig - 39 -)

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