§ 213 - Bebauungsplan Hartäcker II - 1. Änderung; hier: Bewertung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit/ Behörden und Satzungsbeschluss (öffentlich)
Sachvortrag:
Der Bebauungsplan "Hartäcker II - 1. Änderung" hat die Umwandlung von Teilen der öffentlichen Grünflächen in private Grünflächen zum Inhalt.
Der Bebauungsplanentwurf lag vom 25.06.2013 bis 25.07.2013 öffentlich aus. Zugleich wurden die Träger öffentlicher Belange über die Planung informiert.
Von Seiten der Öffentlichkeit wurden keine Bedenken oder Anregungen vorgetragen.
Von Seiten der Träger öffentlicher Belange ging zwei Stellungnahmen ein.
Das Landratsamtes Schwäbisch Hall, Bau und Umweltamt teilte in seiner Stellungnahme mit, dass sie davon ausgehen, dass in dem Bebauungsplan von 2005 die öffentlichen Grünflächen auch als Ausgleich für Eingriffe des Bebauungsplanes ausgewiesen worden sind. In diesem Fall wird die Überführung in Privateigentum sehr kritisch gesehen und abgelehnt. Das Landratsamt führt aus, dass die "Erfahrung zeigt, dass damit bei Erwerb der Grundtücke durch Grundstücksnachbarn oft eine Umgestaltung in ein Gartengrundstück mit weitgehendem Verlust der Ausgleichsfunktion einhergeht.“
Es ist auch zu erwarten, dass diese Grundstücke eingezäunt werden und damit die reizvolle parkähnliche Situation entlang des Geh- und Radweges verloren geht. Selbst wenn die Stadt im Kaufvertrag sich den Bestand der jetzigen Situation zusichern lässt, zeigt die Erfahrung, dass Verstöße leider nicht aufgegriffen werden. So wurde z. B. nicht gegen die weitgehende Umwandlung der als private Ausgleichsfläche festgesetzten Feldgehölze im Baugebiet Ziegelhütte zu Gartengrundstücken von Seiten der Stadtverwaltung vorgegangen.
Unverständlich ist, dass auch die Fläche mit direktem Baumbewuchs entlang der B 19 und der Hartäckerstraße, die auch Lärmschutzwälle erhält, privatisiert werden soll. Ein Nutzen für einen privaten Eigentümer kann hier nicht erkannt werden.
Bei ordnungsgemäßer Pflege hätte er damit wohl nur Belastungen und keinen Nutzen; es sei denn er greift entgegen den Festsetzungen dort ein.
Auch das Argument der Kostenminimierung hinsichtlich des Pflegeaufwandes greift für Ausgleichsflächen nicht; die Kosten für die Anlage und nachfolgende Pflege von Ausgleichsmaßnahmen sind schließlich Erschließungsaufwand, der eigentlich beim Verkaufspreis entsprechend berücksichtigt werden muss.
Sollte die Stadt trotz dieser Argumente an der Planung festhalten, ist durch die Festsetzung eines Monitorings in 4-jährigem Turnus die bestanderhaltende Pflege der Fläche zu prüfen.
Neuer Abwägungsvorschlag zu der Stellungnahme des Landratsamts Schwäbisch Hall, Bau- und Umweltamt:
Die in private Grünflächen umzuwandelnden Flächen sind, entgegen der Annahme des Landratsamtes, in dem rechtsgültigen Bebauungsplan "Hartäcker II" nicht als Ausgleichsflächen ausgewiesen. Die wegbegleitenden Flächen sind zwar in der Gesamtbewertung der Eingriffe aufgeführt worden, haben jedoch eine so geringe ökologische Wertigkeit, dass sie in der gesamten Maßnahme keine Rolle spielen. Im Zuge der Bebauungsplanänderung "Hartäcker II", der drei bereits zuvor bestehende Bebauungspläne ersetzte, wurden für zu erwartenden Eingriffe durch die Bebauungsplanänderung, innerhalb der Bebauungsplanabgrenzung lediglich die geplanten Baumpflanzungen angerechnet. Alle diese Baumpflanzungen wurden von der Stadt realisiert und sind in der jetzigen Bebauungsplanänderung als Pflanzbindung zur Erhaltung der Bäume festgesetzt. Alle anderen erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen wurden als planexterne Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des Bebauungsplanes festgesetzt und sind somit durch die vorliegende Bebauungsplanänderung nicht tangiert.
Für das geforderte Monitoring in einem vier-jährigen Turnus wird daher keine Notwendigkeit gesehen.
Die Fläche auf denen im Bebauungsplan ein Lärmschutzwall zur B 19 dargestellt war, war zu keinem Zeitpunkt in städtischem Eigentum. Statt eines Lärmschutzwalles wurde von den Eigentümern eine Lärmschutzwand auf eigenem privaten Grundstück realisiert. Durch diese flächensparendere Ausführung einer Lärmschutzwand gegenüber einem Wall befinden sich nun private Grünfläche hinter der Lärmschutzwand in Richtung B19. Es ist nur folgerichtig diese tatsächlich privaten Flächen auch als private Grünflächen auszuweisen. Für die Stadt besteht kein Interesse diese Fläche nun von Privat zu erwerben, für die Öffentlichkeit kein Interesse hier öffentlich Grünflächen zu realisieren.
Durch die wie beschrieben tatsächlich in privatem Eigentum befindlichen Grundstücksflächen, verbleibt bis zur Straßengrundstücksgrenze der B 14 ein schmaler Streifen in städtischen Eigentum. Diesen weiterhin als öffentliche Grünfläche darzustellen erscheint nicht sinnvoll. Es handelt sich hier tatsächlich um eine private , städtische Grünfläche, die auch als solches erhalten bleibt. Ein Verkauf wird hier nicht angestrebt und ist wie vom Landratsamt beschrieben auch nicht im Interesse der angrenzenden Grundstückseigentümer.
Das Regierungspräsidium Stuttgart, Bauleitung Schwäbisch Hall führt aus, dass sich zwischen dem Flurstück der Bundesstraße 19 und dem östlich der B 19 vorhandenen Lärmschutzwall eine Teilfläche des Flurstückes Nr. 1043/2 befindet. Diese Teilfläche zwischen Lärmschutzwall und dem Bankett bzw. der Entwässerungsmulde der B 19 sollte, auch in Hinblick auf die Unterhaltungsarbeiten an der Bundesstraße, öffentliches Grün bleiben.
Abwägungsvorschlag:
Zur Straßenkante verbleibt ein ca. 4,60 m breiter Grünstreifen bis zur Straßenkante, welcher zum Straßengrundstück der Bundesstraße gehört. Innerhalb dieses Streifens befindet sich die Straßenmulde. Eine Unterhaltung ist also weiterhin möglich.
Anlage: Lageplan
Beschluss:
A.) Satzungsbeschluss Bebauungsplan Nr. 0176-03/01 „Hartäcker II - 1. Änderung"
Der Bebauungsplan Nr. 0176-03/01 „Hartäcker II - 1. Änderung" wird gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Bestandteil der Satzung ist der Lageplan des Fachbereiches Planen und Bauen, Abtl. Stadtplanung, im M 1: 500 vom 23.11.2010 mit Legende und gleich lautend datiertem Textteil.
B) Satzungsbeschluss Örtliche Bauvorschriften gem. § 74 LBO für das Baugebiet „Hartäcker II - 1. Änderung"
Die örtlichen Bauvorschriften für das Baugebiet „Hartäcker II - 1. Änderung" werden gemäß § 10 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 74 Abs. 1 LBO in der dargestellten Fassung als Satzung beschlossen. Bestandteil der Satzung ist der Textteil des Fachbereiches Planen und Bauen, Abtl. Stadtplanung, vom 23.11.2010. Der Geltungsbereich ist identisch mit dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Hartäcker II - 1. Änderung".
Für beide Satzungen ist eine gleich lautend datierte Begründung beigefügt.
(26 Ja-Stimmen, 6 Nein-Stimmen 1 Enthaltung)