§ 204 - Neue Gebührensätze und Änderung der Friedhofssatzung der Stadt Schwäbisch Hall zum 01.01.2014 (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
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Sachvortrag:

Die vollständige Kalkulation der Friedhofsgebühren liegt längere Zeit zurück. In den letzten zwölf Jahren wurden weitere Grabarten und Bestattungsleistungen zusätzlich angeboten und dem Gebührenkatalog hinzugefügt. Die Höhe der Gebühren wurden dazu einzeln kalkuliert oder festgelegt.

Die Kalkulation der Friedhofsgebühren selbst weist gegenüber anderen Kalkulationen signifikante Besonderheiten auf. Sie gilt als die anspruchsvollste und komplizierteste Kalkulation - nicht zuletzt wegen der typischen Vielzahl von Gebührensätzen im Friedhofsbereich, die kalkuliert werden müssen, und der oftmals anzutreffenden gebührenuntypischen Wettbewerbssituation, da es weder rechtlich noch wirtschaftlich eine „Zwangsnachfrage“ nach örtlichen Friedhofsleistungen gibt.
Die Grabnutzungen bieten darüber hinaus aufgrund ihres langen Nutzungszeitraums, die in der Regel über den kommunalrechtlich vorgeschriebenen Kalkulationszeitraum weit hinausgehen, besondere Herausforderungen.

Als Kalkulationszeitraum für die zugrunde liegende Gebührenkalkulation wurden die Jahre 2013 bis 2017 festgelegt. Da der Kalkulationszeitraum ein zukünftiger Zeitraum sein muss, ist die Kalkulation als Prognoserechnung anzusehen, in der die voraussichtlichen ansatzfähigen Kosten und die erwartete Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtungen zu bemessen ist.
Die Bemessung der Gebühr erfolgt demnach kosten- und  leistungsbezogen.

In der Kalkulation sind die Kosten jedoch nicht strikt von den Leistungen zu trennen. Leistungen im Bereich der Bestattungen und der Überlassung von Grabstätten sind hinsichtlich ihrer Art und dem Umfang der jeweils zugewendeten Leistungen nicht homogen.
Das heißt, dass Erdbestattungen, Urnenbeisetzungen, doppeltiefe Gräber, Erd- und Urnengräber sowie diverse anonyme Grabformen eine derartige Fülle an höchst unterschiedlichen Leistungsarten bilden, dass dem Gebot einer leistungsproportionalen Bemessung der Benutzungsgebühren nur durch differenzierte Gebührensätze innerhalb der Gebührentatbestände „Bestattungen“ und „Grabnutzungen“ entsprochen werden kann. Daher muss die Gebührenbemessung auf die Nutzungsdauer, die Grabgröße, die Pflegeintensität der Grabstelle, dem Bestattungsaufwand und anderen Kosten-Einflussgrößen abgestimmt werden. Auf diese Art kann man zu differenzierten Gebührensätzen gelangen, die als leistungspoportional angesehen werden können.

Pauschale Bemessungen wie Bestattungsfallzahlen alleine genügen diesen hohen Anforderungen allerdings nicht.

Daher ist es begründet, sowohl die Grabgröße als auch die Fallzahlen aus den Jahren 2009 bis 2012 für die Kalkulation heranzuziehen.

Die kalkulatorischen Möglichkeiten wurden genutzt, um die Verursachungsgerechtigkeit der Gebühren zu verbessern, eine 80%-ige Kostendeckung bei den vorzuhaltenden Pflichtgräbern, eine 50%-ige Kostendeckung bei Kindergräbern und eine 100%-ige Kostendeckung bei Wahlgrabarten als Vorschlag der Verwaltung zu unterbreiten.
Erfahrungen zeigen, dass mit dieser Vorgehensweise auch die Wiederbelebung der Nachfrage nach Erdgräbern möglich ist. Außerdem zeigt sich, dass lenkende Gebühren innerhalb der öffentlichen Einrichtung „Friedhof“ für eine erfolgreiche Friedhofsbewirtschaftung sinnvoll und notwendig sind.
Um eine 30%-ige Auslastung unserer Aussegnungshallen und Aufbahrungsräume wenigstens zu erhalten, ist eine  annähernde Gebühr wie in den umliegenden Gemeinden zweckmäßig.

Die beiliegende Gebührenkalkulation bildet die Grundlage für die neuen Gebühren. Dabei wurde auch berücksichtigt, dass

  • 16 % der Nutzfläche auf dem Waldfriedhof als Überhangfläche außer Betracht bleiben und für eine Fotovoltaikanlage überlassen werden soll (ca. 4.300 Grabstellen fallen weg),
  • Kriegs- und Ehrengräber, insbesondere auf dem Nikolaifriedhof, unberücksichtigt bleiben (ca. 5,8% der Nutzfläche),
  • ausgeglichene Verluste aus den Vorjahren außen vor bleiben,
  • Ruhezeiten und Nutzungszeiten unverändert bleiben,
  • von 358 Bestattungen und Beisetzungen pro Jahr auszugehen ist,
  • ein kalkulatorischer Zinssatz von 3,5% zu Grunde gelegt wurde (Darlehenszinssatz ebenso 3,5%).

In der Anlage 1 der Sitzungsvorlage haben wir die bisherigen Leistungen und Gebühren den neuen vorgeschlagenen Gebühren gegenüber gestellt. Gleichzeitig wurden bei den umliegenden Städten und Gemeinden deren derzeit gültige Gebühren für vergleichbare Leistungen abgefragt und ebenfalls unseren bisherigen und künftigen Gebühren gegenüber gestellt. So erhält der Gemeinderat ein objektives Bild über die Gebührenhöhen in Schwäbisch Hall und im Umland und kann die untypische Wettbewerbssituation zwischen den Friedhofsträgern besser einschätzen.

Übersicht

Bisher

 

Künftig

 

Leistungzeitraum

2009 – 2012

 

2014

 

 

jährlich

 

jährlich

 

Summe Erträge und Erlöse

567.163 €

57,52%

896.604 €

88,58 %

 

 

 

 

 

Summe Gesamtkosten

986.043 €

100,00 %

1.012.148 €

100,00 %

Darüber hinaus sind einige Änderungen in der Friedhofssatzung notwendig, um die Leistungen, die jetzt neu ins Gebührenverzeichnis aufgenommen wurden, präziser auszuformulieren.

Im Einzelnen handelt es sich um folgende Änderungen zum 01.01.2014:

  • Werbung im Allgemeinen und im Besonderen ist verboten
  • Als weitere Grabart werden „Urnengräber in Urnenwänden“ angeboten
  • Klarstellungen zum Umgang mit Pflanzflächen und Blumenschmuck auf Gräbern
  • Nicht zulässige Grabausstattungen und liegende Grabplatten auf Rasengräbern
  • Erhöhung der Abdeckung von Grabflächen von bisher 40% auf 60%.
  • Verbot von Grabmalen und Grabeinfassungen aus ausbeuterischer Kinderarbeit.

Anlage 1: Vergleich Bestattungsgebühren andere Städte und Gemeinden

Anlage 2: Gebührenkalkulation Allevo Kommunalberatung (nö)

Anlage 3: Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung

 

Stadtrat Kaiser möchte bei den Bestattungen ein Angebot im Bereich der Reihengräber für Menschen mit geringeren Mitteln vorhalten. Er bittet darum, den Kostendeckungsgrad bei Reihengräbern auf 60 % abzusenken.

Herr Kasteel beziffert die Auswirkungen: Die Kostendeckung sinkt von 88 % auf 85 %; der Abmangel beträgt ca. 34.000 € mehr.

Stadtrat Frank sieht den sozialen Aspekt bei einer Kostendeckung von 88 % bereits ausreichend berücksichtigt.

Stadtrat Härtig hält eine 100 %ige Kostendeckung bei den Wahlgräbern für zu hoch. Er stimmt der SPD zu, dass es eine Bestattungsart geben muss, die preiswert und trotzdem pietätvoll ist. Er wehrt sich außerdem dagegen, die heute meist genutzte Bestattungsart - das Urnenwahlgrab - über 100 % zu erhöhen.

Stadtrat Preisendanz kann keine soziale Kälte der Verwaltung feststellen. Die Verwaltung hat sich äußerst große Mühe in der Darstellung des Sachverhalts gegeben. Tatsache ist, dass die umliegenden Gemeinden sehr viel höhere Gebühren erheben. Er gibt zu bedenken, dass die Nebenkosten einer Beerdigung die Kosten für das Begräbnis weit übersteigen. Darüber hinaus wird wie alle zwei Jahre im Rahmen der Haushaltsberatungen das strukturelle Defizit Schwäbisch Halls beklagt. Hier wäre die Möglichkeit hiergegen maßvoll vorzugehen. Für die Einwände der SPD-Fraktion bzw. Fraktion Bündnis 90/ Die Grünen hat er kein Verständnis.

Oberbürgermeister Pelgrim weist nochmals auf den veränderten Kalkulationsmaßstab hin. In der neuen Berechnung werden Fallzahlen und Aufwendungen zugrunde gelegt. Früher wurden die allgemeinen Aufwendungen nicht berücksichtigt, deshalb ist bspw. die Gebühr für Urnenbestattungen so stark angestiegen. Er weist auch darauf hin, dass die von der Gebühr Betroffenen immer andere Personen sind; von einer Kostensteigerung zu sprechen ist daher nicht richtig. Insgesamt ist festzuhalten, dass die neue Berechnungsmethode weitaus gerechter ist als das bisher praktizierte.

Beschluss:

  1. Antrag der SPD-Fraktion:
    Die 80 %ige Kostendeckung bei den vorzuhaltenden Pflichtgräbern wird auf 60 % abgesenkt.
    (13 Ja-Stimmen, 21 Nein-Stimmen)
    Antrag somit abgelehnt.
     
  2. Verwaltungsvorschlag:
    Der Gemeinderat stimmt der Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung und des Gebührenverzeichnisses (Anlage zur Friedhofssatzung) entsprechend dem Vorschlag der Verwaltung zum 01.01.2014 zu.
    (21 Ja-Stimmen, 12 Nein-Stimmen, 1 Enthaltung)
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