§ 315 - Bebauungsplan Nr. 2011-04 Altenhausener Straße Süd/West; hier: Aufstellungbeschluss nach § 13 b BauGB (öffentlich)
Sachvortrag:
Die Bemühungen der Stadt Schwäbisch Hall zur Innenentwicklung von Tüngental kommen seit geraumer Zeit aufgrund liegenschaftlicher Fragestellungen nicht voran. In Anbetracht des anhaltenden Wohnflächenbedarfs im Vierdichtungsraum Schwäbisch Hall strebt die Stadt eine maßvolle Weiterentwicklung von ca. 0,7 ha am westlichen Rand der Siedlungsstruktur Tüngentals an.
Die Planung entspricht dem Leitbild „Schwäbisch Hall 2025“ bedarfsgerechte Ausweisung neuer Wohn- und Mischgebiete in der Nähe bestehender Infrastruktur. Durch Familien mit Kindern als wichtige Nachfragegruppe tragen diese zur Erhaltung einer ausgewogenen Altersstruktur bei und sichern Mindestkapazitäten für Infrastrukturen wie Kindergarten und Busverbindungen. Eine moderate Neuausweisung erscheint aufgrund der genannten Rahmenbedingungen als gut begründet.
Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren nach § 13 b BauGB zur Einbeziehung von Außenbereichsflächen durchgeführt. Hierfür muss bis zum 31. Dezember 2019 der Aufstellungsbeschluss und bis zum 31. Dezember 2021 der Satzungsbeschluss gefasst sein. Die Aufstellung des Bebauungsplans erfolgt entsprechend den Vorschriften des § 13 a BauGB i. V. m. § 13 b BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB.
Der Geltungsbereich des Verfahrens umfasst das Flurstück 537 auf der Gemarkung Tüngental (siehe Anlage 3 - Abgrenzungsplan).
Der Ortschaftsrat Tüngental wurde im Rahmen des Schriftlichen Verfahrens informiert. Innerhalb der festgelegten Frist sind keine Widersprüche eingegangen.
Anlagen:
Anlage 1: Orientierungsplan, Lage des Plangebietes, ohne Maßstab, Stand 25.11.2019 (Stadt Schwäbisch Hall)
Anlage 2: Auszug Flächennutzungsplan 7D Fortschreibung, ohne Maßstab, Stand 25.11.2019 (Stadt Schwäbisch Hall)
Anlage 3: Abgrenzungsplan, Bebauungsplan Nr. 2011-04 „ Altenhausener Straße Süd/West“, Stand 25.11.2019 (Stadt Schwäbisch Hall)
Oberbürgermeister Pelgrim stellt fest, dass seitens des Gremiums kein Wunsch zur Aussprache besteht.
Beschluss:
Aufstellungsbeschluss
A) Bebauungsplan Nr. 2011-04 „ Altenhausener Straße Süd/West“
Die Bebauungsplan Nr. 2011-04 „ Altenhausener Straße Süd/West“ wird gemäß § 1 Abs. 3 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 im beschleunigten Verfahren nach § 13 b BauGB aufgestellt. Maßgebend ist der Lageplan der Stadt Schwäbisch Hall im M 1:500 vom 25.11.2019.
B) Örtliche Bauvorschriften für das Baugebiet Nr. 2011-04 „ Altenhausener Straße Süd/West“
Die örtlichen Bauvorschriften für das Baugebiet Nr. 2011-04 „ Altenhausener Straße Süd/West“ werden gemäß § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 und § 13 BauGB in Verbindung mit § 74 Abs. 1 LBO parallel zum Bebauungsplan aufgestellt. Der Geltungsbereich ist identisch mit dem Geltungsbereich des Bebauungsplan Nr. 2011-04 „ Altenhausener Straße Süd/West“.
(einstimmig - 29)