§ 93 - Satzung über die Gewährung eines Zuschusses zu den Beiträgen an eine Krankheitskostenversicherung für die Beamtinnen und Beamten des Einsatzdienstes der Feuerwehr (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
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Sachvortrag:

Beamte und Beamtinnen des Einsatzdienstes der Feuerwehr haben nach § 79 Absatz 1 Landesbeamtengesetz (LBG) Anspruch auf freie Heilfürsorge. Alternativ kann der Dienstherr entsprechend § 79 Absatz 4 LBG Beihilfe und einen Zuschuss zu den Beiträgen einer Krankheitskostenversicherung gewähren. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) hat sich u.a. mit der Frage befasst, in welcher Höhe dieser Zuschuss zu gewähren ist. Mit Urteil vom 17.11.2016 hat der VGH verkündet, dass die Höhe des Zuschusses im Ermessen des Dienstherrn liegt und nur bedingt einer gerichtlichen Überprüfbarkeit unterliegt. Der VGH vertritt zudem die Auffassung, dass die Entscheidung, ob freie Heilfürsorge oder Beihilfe einschließlich eines Zuschusses zur Krankheitskostenversicherung gewährt wird, kein Geschäft der laufenden Verwaltung ist und daher vom Gemeinderat getroffen werden muss. Selbiges gilt auch für die Höhe des zu gewährenden Zuschusses.

Die Stadt Schwäbisch Hall ist insoweit betroffen, als der neue Leiter der Feuerwehr als Beamter unter die o.g. Voraussetzungen fällt. Zum Zeitpunkt der Einstellung war die o.a. Problematik schon bekannt. Da der Städtetag in Aussicht gestellt hatte eine Mustersatzung für seine Mitglieder zu entwerfen, hat der POA in seiner Sitzung am 28.06.2017 beschlossen bis zur Ausarbeitung und Beschluss über die Mustersatzung einen Zuschuss zur privaten Krankenversicherung in Höhe von 75 Euro monatlich zu gewähren.

Die Verwaltung schlägt vor, sich aus Gründen der einheitlichen Handhabung und Vereinfachung des Verwaltungsaufwandes für die Zuschussregelung zu entscheiden und sich an der Mustersatzung des Städtetages zu orientieren. Die Mustersatzung des Städtetages wurde zudem mit den Gewerkschaften Ver.di und DPolG besprochen. Die Höhe des Zuschusses würde nach der Mustersatzung 80 % bzw. 85 % des steuerlich anerkannten Versorgungsaufwands gemäß § 10 Absatz 1 Nr. 3 Einkommensteuergesetz betragen. Die Verwaltung schlägt zudem vor, die Satzung rückwirkend zum 01.01.2018 zu erlassen.

Anlage: Satzungsentwurf

Oberbürgermeister Pelgrim stellt fest, dass seitens des Gremiums kein Wunsch zur Aussprache besteht.

Beschluss:

Der Gemeinderat stimmt dem Erlass der in der Anlage beigefügten Satzung zu.
(einstimmig -31)

 

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