TOP 4 - Beteiligung der Umlandgemeinden an den Sanierungskosten für das Gymnasium bei St. Michael und das Schulzentrum West (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
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Sitzungsvorlagen-Nummer: 138/25

Sachvortrag:

Grundsätzlich sind nach § 27 Abs. 2 Schulgesetz (SchG) alle Kommunen verpflichtet, öffentliche Schulen einzurichten und zu betreiben. Jedoch können gemäß § 31 SchG Kommunen diese Aufgabe durch das Bilden von Schulverbänden und den Abschluss von öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen gemeinsam erfüllen. Dadurch entsteht für die Schulstandortgemeinde die Möglichkeit, Kommunen, deren Schülerinnen und Schüler die Schulen der Schulstandortgemeinde besuchen, an den Investitionskosten für diese zu beteiligen. Das Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 06.12.2022 zu einem Fall in Geislingen an der Steige konkretisiert die Bedingungen für eine Beteiligung und den Verfahrensablauf. Wie bei vielen anderen Städten ist auch bei der Stadtverwaltung aufgrund des Urteils das Thema in den Fokus gerückt. Konkret sind die Generalsanierungen des Gymnasiums bei St. Michael und des SZW betroffen. Im Durchschnitt der letzten 5 Jahre (Schuljahr 2019/20 bis 2023/24) wurde das Gymnasium bei St. Michael von 43,11 % und das SZW von 40,10 % auswärtigen Schülerinnen und Schülern aus insgesamt 27 Umlandgemeinden besucht.

Dem Urteil zufolge muss für die Beteiligung ein dringendes öffentliches Bedürfnis vorliegen. Das öffentliche Bedürfnis gilt als erfüllt, sobald eine Kommune die Schulträgeraufgaben einer anderen Kommune mit erfüllt.

Für die Dringlichkeit muss keine Eilbedürftigkeit der Baumaßnahme vorliegen, sondern die Maßnahme muss notwendig sein, um die auf Dauer sicherzustellende Leistungsfähigkeit des Schulträgers zu gewährleisten. Außerdem darf es der Schulstandortgemeinde nicht zumutbar sein, die Lasten der Schulträgerschaft allein zu tragen. Die Belastung muss daher quantifizierbar und objektiv ins Gewicht fallen. Details hierzu sind im Urteil ausgeführt. Zusätzlich ist eine wesentliche bzw. erhebliche überörtliche Bedeutung notwendig. Diese liegt ab einem durchschnittlichen Anteil an auswärtigen Schülerinnen und Schülern von 30 % vor.

Die Prüfung der Stadtverwaltung hat ergeben, dass eine Beteiligung der Umlandgemeinden bei beiden Sanierungsmaßnahmen nach dem Urteil möglich ist. Dieser Schritt ist vor allem in Hinblick auf die Grundsätze der Erzielung von Erträgen und Einzahlungen gemäß § 78 Abs. 2 GemO auch zwingend geboten. Die Grundsätze verpflichten Kommunen dazu, ihre Ausgaben vorrangig aus sonstigen Erträgen und Einzahlungen zu decken.

Das Verfahren der Umlandgemeindenbeteiligung erfolgt in vier Phasen und ist beendet, sobald alle betroffenen Kommunen einer Vereinbarung zugestimmt haben.

In der Freiwilligkeitsphase erklärt die Schulstandortgemeinde durch Beschluss des Gemeinderats ihre Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit den betroffenen Umlandgemeinden. Anschließend muss sich die Schulstandortgemeinde an die Umlandgemeinden wenden und dort förmlich eine Beteiligung der jeweiligen Gemeinde an einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung einfordern. Der Gemeinderat jeder Kommune muss eine Entscheidung dazu treffen, ob die Kommune zum Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung bereit ist oder nicht. Sollte nicht jeder Gemeinderat zustimmen, ist die Freiwilligkeitsphase gescheitert und es beginnt die Zwischenphase.

In dieser stellt die Schulstandortgemeinde nach Beschluss durch den Gemeinderat einen Antrag auf Festlegung des dringenden öffentlichen Bedürfnisses beim Kultusministerium als oberste Schulaufsichtsbehörde. Erlässt das Kultusministerium die beantragte Festlegung, verpflichtet dies die betroffenen Umlandgemeinden, eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung abzuschließen. Wird die Zusammenarbeit von Kommunen noch immer abgelehnt, greift die Zwangsphase.

Hierbei werden von der Rechtsaufsichtsbehörde die notwendigen Maßnahmen getroffen.

Die Landkreisphase nach § 28 Abs. 2 S. 3 SchG (Übergang der Schulträgerschaft auf den Landkreis) kommt nur dann zum Tragen, wenn kein Ergebnis in der Zwangsphase erzielt werden konnte.

Am 25.10.2024 informierte Herr OB Bullinger in der Bürgermeisterdienstversammlung des Landkreises Schwäbisch Hall, dass die Stadt Schwäbisch Hall plane, in das Verfahren der Umlandgemeindenbeteiligung an Schulbaukosten einzusteigen. Am 05.11.2024 gab die Stadtverwaltung im Rahmen eines Termins den betroffenen Kommunen einen ersten Überblick über das angestrebte Verfahren. Zusätzlich wurde im Nachgang hierüber in einer Bürgermeisterdienstversammlung berichtet.

Mit Schreiben vom 27.03.2025 teilte Herr OB Bullinger den Bürgermeister-/ innen der Umlandgemeinden mit, dass die Verwaltung den Gemeinderat der Stadt Schwäbisch Hall in seiner Sitzung am 19.03.2025 über das Verfahren zur Umlandgemeindenbeteiligung informiert habe, die Erteilung eines Verhandlungsmandats jedoch vertagt und die Verwaltung beauftragt worden sei, den Dialog mit den betroffenen Kommunen auch ohne Mandat unmittelbar fortzusetzen. Dem Schreiben beigefügt waren der Link zum Ratsinfosystem Sitzungsankündigung Gemeinderat 19.03.2025 mit Liste der Tagungsordnungspunkte sowie das Ergebnisprotokoll zur Auftaktveranstaltung am 05.11.2024 inkl. der dort vorgestellten Präsentation. Zudem wurde um Rückmeldung bis 11.04.2025 gebeten, ob die Einsetzung von Arbeitsgruppen (AG) befürwortet werde und die Gemeinde sich ggf. dort einbringen möchten. Angedacht sei die Besetzung von zwei Arbeitsgruppen mit den fünf am stärksten betroffenen Kommunen, die stellvertretend die weiteren Verhandlungen mit der Stadt führen. Für Vorschläge von Seiten der Gemeinden zum weiteren Vorgehen sei die Stadt selbstverständlich offen.

Nach Erhalt des Verhandlungsmandats werde die Stadt zeitnah über die weiteren Schritte in diesem Prozess informieren. Der Fokus sei dabei zunächst auf das Gymnasium bei St. Michael gerichtet. Den hiervon betroffenen Kommunen werde die Stadt vor weiteren Verhandlungen einen Vertragsentwurf zukommen lassen.

Bis zum 11.04.2025 hatten sich insgesamt fünf Gemeinden gemeldet:

Gemeinde signalisiert Interesse an

Mitwirkung in AG Gym. bei St. Michael

Mitwirkung in AG SZW

Oberrot

 

X

Michelbach/ Bilz

X

 

Vellberg

X

 

Bühlertann

X

X

 

BM Dispan von der Gemeinde Großerlach hält es mit Blick auf die sehr geringe Großerlacher Schülerzahl am SZW für sinnvoller, dass sich stärker betroffene Kommunen in eine Arbeitsgruppe einbringen. Er bleibe jedoch weiterhin an den Entwicklungen interessiert und stehe für einen weiteren Austausch zur Verfügung.

Darüber hinaus war die Frage der Kostenbeteiligung auch Gegenstand eines Gesprächs am 03.04.2025 zwischen Vertretern der Stadt und den Gemeinden der Verwaltungsgemeinschaft.

Sobald der Gemeinderat das Verhandlungsmandat erteilt hat, wird die Stadtverwaltung gegenüber den 29 Umlandgemeinden die Bereitschaft zur Zusammenarbeit erklären, den Kommunen alle erforderlichen Daten zu den Baumaßnahmen übermitteln und förmlich um Beschlussfassung des jeweiligen Gemeinderats über eine Beteiligung an einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung bitten.

Die Berechnung der Kostenbeteiligungen pro Kommune orientiert sich am Urteil des VGH (siehe Anlagen 1 bis 4).

Anlagen:
Anlage 1: Gymnasium bei St. Michael - Berechnung der Gesamtkosten für die Umlandgemeinden
Anlage 2: Gymnasium bei St. Michael - Aufteilung der Gesamtkosten auf die Umlandgemeinden
Anlage 3: Schulzentrum West - Berechnung der Gesamtkosten für die Umlandgemeinden
Anlage 4: Schulzentrum West – Aufteilung der Gesamtkosten auf die Umlandgemeinden

Beschlussantrag:

Die Stadtverwaltung wird beauftragt, gegenüber den in den Anlagen 2 und 4 genannten Umlandgemeinden die Bereitschaft der Stadt Schwäbisch Hall zur Zusammenarbeit zu erklären, um gemäß § 31 Schulgesetz mit den Umlandgemeinden eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung zu deren finanzieller Beteiligung an der Generalsanierung des Gymnasiums bei St. Michael und der Generalsanierung des Schulzentrums West abzuschließen. Aufgrund der zeitlichen Relevanz wird der Prozess mit dem Gymnasium bei St. Michael vorangestellt.

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