TOP 11 - Beteiligung der Umlandgemeinden an den Sanierungskosten für das Gymnasium bei St. Michael und das Schulzentrum West (öffentlich)
Sitzungsvorlagen-Nummer: 46/25
Sachvortrag:
Grundsätzlich sind nach § 27 Abs. 2 Schulgesetz (SchG) alle Kommunen verpflichtet, öffentliche Schulen einzurichten und zu betreiben. Jedoch können gemäß § 31 SchG Kommunen diese Aufgabe durch das Bilden von Schulverbänden und den Abschluss von öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen gemeinsam erfüllen. Dadurch entsteht für die Schulstandortgemeinde die Möglichkeit, Kommunen, deren Schülerinnen und Schüler die Schulen der Schulstandortgemeinde besuchen, an den Investitionskosten für diese zu beteiligen. Das Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 06.12.2022 zu einem Fall in Geislingen an der Steige konkretisiert die Bedingungen für eine Beteiligung und den Verfahrensablauf. Wie bei vielen anderen Städten ist auch bei der Stadtverwaltung aufgrund des Urteils das Thema in den Fokus gerückt. Konkret sind die Generalsanierungen des Gymnasiums bei St. Michael und des Schulzentrums West betroffen. Im Durchschnitt der letzten 5 Jahre (Schuljahr 2019/20 bis 2023/24) wurde das Gymnasium bei St. Michael von 43,11 % und das Schulzentrum West von 40,10 % auswärtigen Schülerinnen und Schülern aus insgesamt 27 Umlandgemeinden besucht.
Dem Urteil zufolge muss für die Beteiligung ein dringendes öffentliches Bedürfnis vorliegen. Das öffentliche Bedürfnis gilt als erfüllt, sobald eine Kommune die Schulträgeraufgaben einer anderen Kommune mit erfüllt.
Für die Dringlichkeit muss keine Eilbedürftigkeit der Baumaßnahme vorliegen, sondern die Maßnahme muss notwendig sein, um die auf Dauer sicherzustellende Leistungsfähigkeit des Schulträgers zu gewährleisten. Außerdem darf es der Schulstandortgemeinde nicht zumutbar sein, die Lasten der Schulträgerschaft allein zu tragen. Die Belastung muss daher quantifizierbar und objektiv ins Gewicht fallen. Details hierzu sind im Urteil ausgeführt. Zusätzlich ist eine wesentliche bzw. erhebliche überörtliche Bedeutung notwendig. Diese liegt ab einem durchschnittlichen Anteil an auswärtigen Schülerinnen und Schülern von 30 % vor.
Die Prüfung der Stadtverwaltung hat ergeben, dass eine Beteiligung der Umlandgemeinden bei beiden Sanierungsmaßnahmen möglich ist. Dieser Schritt ist vor allem in Hinblick auf die Grundsätze der Erzielung von Erträgen und Einzahlungen gemäß § 78 Abs. 2 GemO auch zwingend geboten. Die Grundsätze verpflichten Kommunen dazu, ihre Ausgaben vorrangig aus sonstigen Erträgen und Einzahlungen zu decken.
Das Verfahren der Umlandgemeindenbeteiligung erfolgt in vier Phasen und ist beendet, sobald alle betroffenen Kommunen einer Vereinbarung zugestimmt haben.
In der Freiwilligkeitsphase erklärt die Schulstandortgemeinde durch Beschluss des Gemeinderats ihre Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit den betroffenen Umlandgemeinden. Anschließend muss sich die Schulstandortgemeinde an die Umlandgemeinden wenden und dort förmlich eine Beteiligung der jeweiligen Gemeinde an einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung einfordern. Der Gemeinderat jeder Kommune muss eine Entscheidung dazu treffen, ob die Kommune zum Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung bereit ist oder nicht. Sollte nicht jeder Gemeinderat zustimmen, ist die Freiwilligkeitsphase gescheitert und es beginnt die Zwischenphase.
In dieser stellt die Schulstandortgemeinde nach Beschluss durch den Gemeinderat einen Antrag auf Festlegung des dringenden öffentlichen Bedürfnisses beim Kultusministerium als oberste Schulaufsichtsbehörde. Erlässt das Kultusministerium die beantragte Festlegung, verpflichtet dies die betroffenen Umlandgemeinden, eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung abzuschließen. Wird die Zusammenarbeit von Kommunen noch immer abgelehnt, greift die Zwangsphase.
Hierbei werden von der Rechtsaufsichtsbehörde die notwendigen Maßnahmen getroffen.
Die Landkreisphase nach § 28 Abs. 2 S. 3 SchG (Übergang der Schulträgerschaft auf den Landkreis) kommt nur dann zum Tragen, wenn kein Ergebnis in der Zwangsphase erzielt werden konnte.
Am 05.11.2024 gab die Stadtverwaltung im Rahmen eines Termins den betroffenen Kommunen einen ersten Überblick über das angestrebte Verfahren. Nach Beschluss des Gemeinderats die Bereitschaft zur Zusammenarbeit gegenüber den 29 Umlandgemeinden zu erklären, wird die Stadtverwaltung an die Kommunen alle erforderlichen Daten zu den Baumaßnahmen übermitteln und förmlich um Beschlussfassung des jeweiligen Gemeinderats über eine Beteiligung an einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung bitten.
Die Berechnung der Kostenbeteiligungen pro Kommune orientiert sich am Urteil des VGH (siehe Anlagen 1 bis 4).
Anlagen:
Anlage 1: Gymnasium bei St. Michael - Berechnung der Gesamtkosten für die Umlandgemeinden
Anlage 2: Gymnasium bei St. Michael - Aufteilung der Gesamtkosten auf die Umlandgemeinden
Anlage 3: Schulzentrum West - Berechnung der Gesamtkosten für die Umlandgemeinden
Anlage 4: Schulzentrum West – Aufteilung der Gesamtkosten auf die Umlandgemeinden
Beschlussfassung:
a) Geschäftsordnungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Vertagung des Tagesordnungspunktes:
13 Ja-Stimmen, 10 Nein-Stimmen, 3 Enthaltungen
D.h. der Antrag wurde angenommen.
b) Beschlussantrag der Verwaltung gemäß Sitzungsvorlage:
Die Stadtverwaltung wird beauftragt, gegenüber den in den Anlagen 2 und 4 genannten Umlandgemeinden die Bereitschaft der Stadt Schwäbisch Hall zur Zusammenarbeit zu erklären, um gemäß § 31 Schulgesetz mit den Umlandgemeinden eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung zu deren finanzieller Beteiligung an der Generalsanierung des Gymnasiums bei St. Michael und der Generalsanierung des Schulzentrums West abzuschließen.
(ohne Abstimmung)