§ 189/2 - Änderung der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Friedhöfe (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
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Sachvortrag:

In der Gemeinderatssitzung vom 28. April 2010 wurde aufgrund der geringen Anwesenheit von Gemeinderatsmitgliedern keine wirksame Satzungsänderung des Eigenbetriebes Friedhof erreicht. Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 EigBG i.V. mit § 4 Abs. 2 GO wäre für eine derartige Satzungsänderung eine qualifizierte Mehrheit (21 Stimmen; 39 Gemeinderäte plus Oberbürgermeister) notwendig gewesen. Die Satzungsänderung wurde somit zwar mehrheitlich, aber nicht wirksam beschlossen.
Die damals vorgebrachten Argumente für eine Veränderung der Satzung haben nach wie vor Gültigkeit. So ist die in der Satzung vorgesehene Aufteilung der Leitung auf die jeweiligen Dezernenten nach dem Weggang von Herrn Stadel (technische Leitung) nicht mehr praktizierbar. Dies hat zur Folge, dass die Gesamtleitung derzeit de facto beim Oberbürgermeister liegt.
Das Regierungspräsidium Stuttgart hat bereits mit Schreiben vom November 2005 rechtliche Zweifel an der derzeit gültigen Eigenbetriebssatzung geäußert, da die Betriebsleitung im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit von den Dezernenten wahrgenommen wird. Insbesondere kann nach deren Auffassung der Betriebsleiter nicht mit dem Oberbürgermeister identisch sein. Das RP regte deshalb an, von der Betriebsleiterregelung des § 4 Abs. 1 EigBG Abstand zu nehmen und statt dessen nach § 10 Abs. 3 EigBG zu verfahren, wonach der Bürgermeister dann die Aufgaben der Betriebsleitung wahrnimmt, wenn für den Eigenbetrieb keine Betriebsleitung bestellt wird. Ferner sieht das RP auch die Regelungen zum Betriebsausschuss kritisch, da zwar grundsätzlich ein Betriebsausschuss bestellt wurde, dessen Aufgaben jedoch auf die einzelnen Ausschüsse des Gemeinderates übertragen wurden. Nach Auffassung des RP müsste in diesem Fall auch ein Betriebsausschuss gebildet werden bzw. ein bestimmter Ausschuss des Gemeinderates diese Aufgaben wahrnehmen. Sollten die Zuständigkeiten beim Gemeinderat bzw. dessen Ausschüssen belassen werden, dürfte grundsätzlich keine Regelung über einen Betriebsausschuss in der Eigenbetriebssatzung getroffen werden.
Die Verwaltung hat diese Anregungen sowie die Notwendigkeit eines neuen Beschlusses zum Anlass genommen die gesamte Angelegenheit noch einmal zu überdenken. Die Verwaltung kam zu der Überzeugung, dass die derzeitige Regelung in der Eigenbetriebssatzung des Friedhofes äußerst unübersichtlich, nicht immer nachvollziehbar und somit auch schwer verständlich und zudem nicht mehr zeitgemäß ist.
Die Verwaltung schlägt deshalb eine radikale Vereinfachung der Eigenbetriebssatzung vor. Nach Auffassung der Verwaltung sollte die Eigenbetriebssatzung nur noch die absolut notwendigen Regelungen und Hinweise auf das Eigenbetriebsgesetz enthalten. Dies würde im Gegenzug bedeuten, dass für den Eigenbetrieb zukünftig im Wesentlichen nur noch die Bestimmungen und Wertgrenzen Anwendung finden, die auch für die Gesamtverwaltung gelten. Demnach würden zukünftig die Bestimmungen der Gemeindeordnung und der Hauptsatzung, d.h. auch die dort verankerten Zuständigkeiten und Wertgrenzen, die für die Gesamtverwaltung gelten, auch direkt für den Eigenbetrieb Friedhof Anwendung finden. Dies wäre aus Sicht der Verwaltung ein wichtiger Schritt für die Vereinfachung der Gemeinderatstätigkeit und würde mehr Transparenz hinsichtlich Zuständigkeiten, Wertgrenzen und Entscheidungskompetenzen bedeuten.
Wie dem § 3 Abs. 1 der neuen Eigenbetriebssatzung entnommen werden kann, gibt es zukünftig keinen Betriebsausschuss mehr. Dessen Aufgaben übernimmt zukünftig der Gemeinderat bzw. dessen Ausschüsse, wenn sie nach der Hauptsatzung zuständig sind.
Gemäß § 3 Abs. 2 der neuen Eigenbetriebssatzung wird keine Betriebsleitung mehr bestellt. Die Aufgaben der Betriebsleitung werden vom Oberbürgermeister wahrgenommen. Diesem obliegt die laufende Betriebsführung und die Entscheidungsbefugnis in allen betrieblichen Angelegenheiten, soweit nicht der Gemeinderat bzw. dessen Ausschüsse zuständig sind.
In der Praxis bedeutet dies, dass der Gemeinderat bzw. dessen Ausschüsse zukünftig im Eigenbetrieb Friedhof dieselben Kompetenzen und Mitwirkungsrechte haben wie in allen Bereichen der Gesamtverwaltung. Die Bestellung einer eigenständigen Betriebsleitung ist aus Sicht der Verwaltung für diesen Bereich mangels entsprechendem personellen und organisatorischen Unterbaus nicht notwendig. Die Führungs- bzw. Verwaltungsaufgaben im kaufmännischen und technischen Bereich werden schon heute de facto von Beschäftigten, die vom Oberbürgermeister hierzu ermächtigt wurden, neben ihren sonstigen Aufgaben, wahrgenommen.
Das Regierungspräsidium Stuttgart hat mit email und Telefonat vom 04.08.2010 mitgeteilt, dass die vorgeschlagene und in der Anlage beigefügte Satzungsänderung/Neufassung rechtmäßig ist.
Die Neufassung der Eigenbetriebssatzung erfordert auch eine redaktionelle Veränderung der §§ 3 Abs.1, 7 Abs. 1 letzter HS, 8 Abs.1 letzter HS sowie des § 9 der Hauptsatzung. Da die Verwaltung beabsichtigt Ende 2010/Anfang 2011 eine völlige Neufassung der Hauptsatzung zur Beschlusslage vorzulegen sollte zur Vermeidung von unnötigem Verwaltungsaufwand auf eine entsprechende Änderung der Hauptsatzung vorläufig verzichtet werden. Dies ist für einen kurzen Übergangszeitraum rechtlich unbedenklich, zumal gemäß § 1a Abs. 2 der städtischen Hauptsatzung die Regelungen in den Betriebssatzungen denen der Hauptsatzung vorgehen.

Anlage: Neufassung Betriebssatzung Eigenbetrieb Friehöfe

Oberbürgermeister Pelgrim verweist auf die einstimmige Vorberatung im VFA. Zum besseren Verständnis der Anwesenden erläutert er, dass es bisher in Abweichung von den Betriebssatzungen keine eigenständige Eigenbetriebsleitungen gegeben hat, sondern die Funktionen und Führungsaufgaben werden durch die Fachbereiche der Stadt sowie durch den Eigenbetrieb Werkhof wahrgenommen. Nach Rechtsauffassung des Regierungspräsidiums sind die durch die Satzungen bestimmten Organe auch auszufüllen, wobei diese Organe dann nicht Organe der Stadt sein können. Hierdurch entstand in Absprache mit dem Regierungspräsidium Stuttgart der Gedanke, auf die Organe in den jeweiligen Satzungen komplett zu verzichten. Dies würde bedeuten, dass somit die Gemeindeordnung und die für Schwäbisch Hall gültige Hauptsatzung mit ihren Zuständigkeiten und Wertgrenzen gilt.
Es ist außerdem der Wunsch des Regierungspräsidiums Stuttgart, die jetzt gültige Hauptsatzung (42. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung) neu zu fassen.

Beschluss:

Der Gemeinderat stimmt der Neufassung der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Friedhöfe Stadt Schwäbisch Hall zu.
(einstimmig - 37 -)

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